Archiv der Kategorie: Minijob

Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 ausgeweitet

Die Kurzfristigkeitsgrenzen gelten für kurzfristige Aushilfen, die vielfach in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Aber auch in anderen Branchen werden kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen regelmäßig genutzt, um Auftragsspitzen abzufangen oder Personalengpässe zu überbrücken. Grundsätzlich gelten Beschäftigungen als kurzfristig, wenn sie von Vornherein auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sind. Diese Kurzfristigkeitsgrenzen werden 2021 ausgeweitet.

Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen

Die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse gehören zu den geringfügigen Beschäftigungen. Anders als die geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs oder auch 450-Euro-Jobs) sind sie aber nicht auf Dauer angelegt, sondern zeichnen sich durch die im Voraus festgelegte Befristung aus (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Beispiel:

Ein Schüler arbeitet in den Sommerferien für vier Wochen im Voraus befristet als Lageraushilfe.

Da bereits zum Beginn der Beschäftigung die Befristung auf vier Wochen feststeht, handelt es sich hierbei um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn das Entgelt 450 Euro monatlich übersteigt.

Keine Sozialversicherungsbeiträge für Kurzfristige

Der besondere Clou bei kurzfristigen Beschäftigungen liegt in der Versicherungsfreiheit zur Sozialversicherung. Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei und damit entfallen auch die teuren Sozialversicherungsbeiträge von jeweils ca. 20 Prozent des Bruttoentgelts für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Die kurzfristigen Aushilfen können somit regelmäßig brutto für netto verdienen. Der Betrieb spart dadurch ebenfalls die Lohnnebenkosten für die Sozialversicherungsbeiträge.

Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2021

Am 22.4.2021 wurde im Bundestag ein Gesetz verabschiedet, welches die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 auf vier Monate (statt drei) bzw. auf 102 (statt 70) Arbeitstage vorsieht. Das Gesetz gilt rückwirkend ab 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021. In diesem Zeitraum können in allen Branchen kurzfristig Beschäftigte für vier Monate bzw. 102 Arbeitstagen eingesetzt werden.

Update 2.6.2021: Fraglich ist derzeit noch wie mit bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnissen umgegangen werden soll, da das Gesetz erst am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Hierzu werden die Spitzen der Sozialversicherungsträger hoffentlich zeitnah eine entsprechende Verlautbarung veröffentlichen.

Personengruppenschlüssel 190 – wer steckt dahinter?

Seit 1.1.2010 gibt es bereits die Personengruppe 190 in der Sozialversicherung für Personen, die nur unfallversicherungspflichtig sind, aber nicht sozialversicherungspflichtige. Es handelt sich bei dieser Personengruppe um einen Exoten. Denn die Personen, die von der Regelung betroffen sind, sind für die meisten Betriebe echte Ausnahmen.

Personengruppe 190

Eingeführt wurde die Personengruppe 190 im Zuge der Einbindung der Unfallversicherung in das maschinelle Melde- und Beitragsverfahren der Sozialversicherung. Die Einbindung der Lohnachweise zur Unfallversicherung ist mittlerweile abgeschlossen und ist letztendlich erfolgreich umgesetzt worden. Heutzutage können die meisten Betriebe ihre Lohnnachweise problemlos aus ihrer Lohnsoftware versenden – auch wenn der Weg dorthin steinig war.

Die Vielzahl der unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind auch sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber einige „exotische“ Personenkreise, die aufgrund der besonderen Beschäftigungskonstellation unfallversicherungspflichtig sind, aber nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterliegen.

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Konkret kann es sich hierbei um folgende Personenkreise handeln:

  • Werkstudenten mit einer Beschäftigung, bei der in der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Befreiung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt. Als Beispiel kann hier ein Arzt im Zweitstudium genannt werden, der bereits bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Mitglied ist und als Werkstudent eine Tätigkeit als Arzt ausübt.
  • In der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfreie, beurlaubte Beamte, zum Beispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig wird.
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Hinsichtlich der Beurteilung der Unfallversicherungspflicht ist es unerheblich, ob das Praktika in der Studienordnung oder der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder auch nur freiwillig absolviert wird. Es besteht immer über das Praktikumsunternehmen ein Unfallversicherungsschutz.
  • Privat krankenversicherte, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet haben.

Anhand der besonderen Personenkreise ist schnell ersichtlich, dass viele Betriebe mit der Personengruppe keine Berührungspunkte haben dürften.

Andere Betriebe hingegen, die Arbeitnehmer beschäftigen, die bei einem berufsständischen Versorgungswerk sind, können durchaus häufiger mit der Personengruppe 190 zu tun bekommen.

Meldungen für Personengruppe 190

Für die Arbeitnehmer mit der Personengruppe 190 gelten im Grunde dieselben Melderegeln wie für die anderen Arbeitnehmer auch. Bei Beschäftigungsbeginn hat somit eine Anmeldung mit Grund 10 vom Betrieb erstattet zu werden. Aber auch eine UV-Jahresmeldung (Abgabegrund 92) ist für diese Personengruppe zu erstatten.

Einzugsstelle ist die zuletzt zuständige Einzugsstelle. Ist diese nicht feststellbar oder liegt nicht vor, so kann eine Einzugsstelle gewählt werden.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung 2020

Minijobber sind beliebte Arbeitnehmer. Denn sie sind oft flexibel einsetzbar, so dass kurzfristige Arbeitsspitzen schnell und unkompliziert ausgeglichen werden. Doch aus Arbeitgebersicht sind Minijobber nicht ganz billig.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung – Grundlagen

Die geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) sind im Grunde versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse, ausgenommen ist hiervon die Rentenversicherung, sofern der Minijobber sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat. Voraussetzung für einen Minijob ist dabei, dass das regelmäßige monatliche Entgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Da es sich um sozialversicherungsfrei Beschäftigungsverhältnisse handelt, haben die Arbeitnehmer aus einem Minijob grundsätzlich auch keine Leistungsansprüche (ausgenommen es besteht Rentenversicherungspflicht). Dennoch müssen Minijob-Arbeitgeber pauschale Beiträge für die Minijobber zahlen. Die Sozialabgaben sind als pauschale Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung zu entrichten. Sie betragen 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung – ohne Leistungsansprüche. Die Sozialversicherungsbeiträge von Minijobbern zahlt der Arbeitgeber allein. Es erfolgt hier keine hälftige Tragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Eine Ausnahme bildet hier wieder die Rentenversicherung, wenn der Minijobber rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist – aber auch hier muss der Arbeitgeber 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Der Minijobber zahlt dann einen Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung.

Zusätzlich wird für viele Minijobber eine pauschale Versteuerung in Form der 2-prozentigen Pauschsteuer gewählt. Diese Pauschsteuer zahlt auch (in aller Regel) der Arbeitgeber, so dass sich die Arbeitgeberbelastung bei Minijobs 2020 auf 30 oder mehr Prozent des Bruttoentgelts summiert.

Beispiel:

Ein Minijobber erzielt ein monatliches Entgelt von 450 Euro.

Neben dem Bruttoentgelt kommen noch die Sozialabgaben für den Betrieb von 30 Prozent (= 135 Euro) hinzu, so dass sich Gesamtbelastung für den Arbeitgeber auf 585 Euro monatlich beläuft.

Minijobs Arbeitgeberbelastung – Umlagen

Zusätzlich zahlt der Betrieb für Minijobber noch die Insolvenzgeldumlage in Höhe von derzeit 0,06 Prozent sowie die U2-Umlage zur Minijob-Zentrale von 0,19 Prozent. Sofern es sich um einen Betrieb mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern handelt, werden weitere 0,9 Prozent zur U1-Umlagekasse fällig. Auch diese Beiträge zahlt der Arbeitgeber allein.

Update 10.9.2020: Ab 1.10.2020 erhöht sich die U1-Umlage auf 1,0 Prozent und die U2-Umlage auf 0,39 Prozent.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung 2020

Im Vergleich zu versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, ist ein Minijobber im Verhältnis teurer. Bei Minijobs liegt die Arbeitgeberbelastung 2020 bei über 30 Prozent, wohingegen versicherungspflichtige Arbeitnehmer nur mit knapp 20 Prozent Lohnnebenkosten zu Buche schlagen.

Dennoch sind Minijobs sehr beliebte Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse. Denn der Minijobber selbst zahlt keine eigenen Abgaben und kann somit Brutto für Netto verdienen. Dadurch sind die Minijobs natürlich bei den Arbeitnehmern sehr beliebt. Vielfach bleibt den Arbeitgebern daher keine Wahl, da die Arbeitnehmer nur einen Minijob ausüben wollen.

Minijobs – Ausnahmen

Minijobs sind eine äußerst beliebte Beschäftigungsart. Egal ob bei Schülern und Studenten, Hausfrauen oder Rentnern Die kleinen Beschäftigungsverhältnisse sind für viele eine gute Möglichkeit ihr Einkommen aufzubessern. Doch es ist auch Vorsicht geboten. Denn nicht jeder Job ist auch ein Minijob. Es gibt nämlich auch einige Ausnahmen bei den Minijobs.

Voraussetzungen der Minijobs

Zur Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) und der damit verbundenen Sozialversicherungsfreiheit ist die Höhe des Entgelts von entscheidender Bedeutung. Dabei darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht übersteigen bzw. 5.400 Euro im Jahr.

Der Vorteil des Minijobs liegt darin, dass Minijobber versicherungsfrei beschäftigt werden können. Der Betrieb zahlt zwar relativ hohe Sozialabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung von 28 %. Der Arbeitnehmer erhält aber brutto für netto, wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

Mehr zum Befreiungsantrag finden Sie hier.

Über den Status „Minijob“ entscheidet daher die Entgelthöhe. Die Höhe des Entgelts ist auch dabei das einzige Kriterium. Die Arbeitszeit und die Anzahl der jeweiligen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Allerdings sollte auch bedacht werden, dass durch den Mindestlohn die Stundenanzahl nicht vollkommen irrelevant ist. Im Jahr 2020 beträgt der Mindestlohn 9,45 Euro je Stunde, so dass bei einem Monatsentgelt von 450 Euro, der Minijobber maximal 47,6 Stunden im Monat beschäftigt werden darf. Dies entspricht rund 11 Stunden in der Woche.

Der Minijob, also das Beschäftigungsverhältnis, muss daher diese Entgeltvoraussetzung erfüllen. Liegt das regelmäßige Entgelt, also das voraussichtliche Durchschnittsentgelt der kommenden 12 Monate, über 450 Euro im Monat, so handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dann zahlen wieder Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam die Beiträge zur Sozialversicherung. Im Entgeltbereich bis 1.300 Euro gelten die besonderen Vorschriften des Übergangsbereichs.

Minijobs – das sind die Ausnahmen

Nun aber zu den Ausnahmen, also Personenkreise die nicht unter die Minijobregelung fallen. Trotz eines Verdienstes von nicht mehr als 450 Euro fallen folgende Personenkreise nicht unter die Minijobregelungen:

  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Beschäftigungen mit konjunktureller oder regionaler Kurzarbeit
  • Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden (Wiedereingliederung)
  • Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten (gilt auch für Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).
  • Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
  • Personen in Berufsbildungswerken ungeschützten oder ähnlichen Einrichtungen
  • Jugendlichen Einrichtung der Jugendhilfe

Gehört einer Ihrer Mitarbeiter zu diesen genannten Personenkreisen, so sind die Minijobregelungen für diesen Arbeitnehmer nicht anzuwenden. Für alle anderen Personenkreise gelten die Minijobregelung jedoch, wenn die Voraussetzungen (maximal 450 Euro regelmäßiges Entgelt im Monat) eingehalten werden.

Minijobs – das sind die Ausnahmen – und die Ausnahmen

Die hier genannten Personenkreise sind nur in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen vom Personenkreis der Minijobber ausgenommen.

Im Nebenjob dürfen diese Personen natürlich einen Minijob ausüben. Das bedeutet, dass ein Auszubildender in seinem Ausbildungsverhältnis kein Minijobber wird, wenn er nicht mehr als 450 Euro verdient. Denn hier steht die Ausbildung (Lernerfolg) im Vordergrund.

In einem anderen (Nebenjob) kann der Auszubildende aber sehr wohl (bei einem anderen Arbeitgeber) nebenher als Minijobber tätig sein.