Corona-Beihilfe Verlängerung

Corona-Beihilfe soll nochmals verlängert werden

Bereits im März 2020 war von der Corona-Beihilfe die Rede. Diese Beihilfe können Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei auszahlen. Allerdings ist sie auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Diese Beihilfe soll nun bis 2022 verlängert werden.

Corona-Beihilfe erneute Verlängerung

Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der ‎Bescheinigung der Kapitalertragsteuer ‎‎(Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz‎, AbzStEntlModG‎) soll eine Verlängerung der Corona-Beihilfe bis zum 31. März 2022 verabschiedet werden. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.

Die Corona-Beihilfe kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Betrieb an seine Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Liegt dieses „Zusätzlichkeitserfordernis“ vor und wird der Betrag von maximal 1.500 Euro nicht überschritten, ist die Beihilfe steuerfrei und auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Die Corona-Beihilfe kann aktuell bis 30. Juni 2021 steuerfrei ausgezahlt werden, nachdem sie ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristet war. Nun soll sie nochmals bis 31. März 2022 verlängert werden.

Es gilt hierbei aber zu beachten, dass die Höhe der Corona-Beihilfe unverändert bei 1.500 Euro im Gültigkeitszeitraum von März 2020 bis (künftig) März 2022 bleiben soll. Es soll also nicht eine jahresbezogene Beihilfe sein, sondern nur insgesamt in Höhe von 1.500 Euro auszahlbar sein.

Corona-Beihilfe auch mehrfach zahlbar

Die Corona-Beihilfe kann aber (auch bislang) mehrfach ausgezahlt werden. Somit könnten die Betriebe nunmehr den Arbeitnehmern, die bislang die Corona-Beihilfe von 1.500 Euro noch nicht (voll) erhalten haben, mehrfach auszahlen, ohne dabei den Gesamtbetrag von 1.500 Euro zu überschreiten.

Beispiel:

Ein Betrieb hat seinen Arbeitnehmern im Jahr 2020 eine Corona-Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Höhe von jeweils 500 Euro gezahlt.

Diese Zahlung war steuer- und beitragsfrei.

Im Jahr 2021 wurde erneut eine Corona-Beihilfe in Höhe von 500 Euro gezahlt.

Auch diese war steuer- und beitragsfrei.

Es kann (sofern die Neuregelung bestätigt wird) noch eine „Rest“-Corona-Beihilfe von 500 Euro je Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Corona-Beihilfe für alle möglich

Die Auszahlung der Corona-Beihilfe ist an keine Mindeststundenzahl der Arbeitnehmer gebunden. Sie kann an alle Arbeitnehmer, also auch Azubis und Minijobber ausgezahlt werden.

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