Schlagwort-Archive: Insolvenzgeldumlage 2022

Insolvenzgeldumlage 2022

Die Insolvenzgeldumlage 2022 sollte zunächst auf 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts ab 1.1.2022 steigen. Dies wurde bereits im Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3.12.2020 beschlossen. Nun gilt aber eine neue Entwicklung, die zur Senkung der Insolvenzgeldumlage führt.

Insolvenzgeldumlage

Für alle Betriebe gilt grundsätzlich eine Beitragspflicht zur Insolvenzgeldumlage. Größenbeschränkungen gibt es hier nicht. Auch gilt die Insolvenzgeldumlagepflicht im Grunde für alle Branchen.

Artikeltipp: Insolvenzgeldumlage 2024

Ausgenommen davon sind jedoch die öffentliche Hand (öffentliche Arbeitgeber) und Privathaushalte, die zum Beispiel Minijobber als Haushaltshilfen beschäftigen.

Zu den Arbeitgebern, die keine Insolvenzgeldumlage zahlen müssen, gehören:

  • Bund, Länder und Gemeinden
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
  • Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre die gleiche Rechtstellung genießenden Untergliederungen
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist
  • Betriebe, die durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden (siehe dazu BSG-Urteil 31.5.1978, 12 RAr 57/77)
  • Privathaushalte

Für alle anderen Betriebe gilt jedoch die Umlagepflicht zur Insolvenzgeldumlage. Bis Ende 2021 beträgt die Insolvenzgeldumlage noch 0,12 Prozent. Ab 1.1.2022 soll die Insolvenzgeldumlage auf 0,09 Prozent abgesenkt werden.

Anmerkung: Update 26.11.2021 zunächst ist laut der gesetzlichen Vorgabe der Anstieg der Insolvenzgeldumlage an dieser Stelle beschrieben worden „Ab 1.1.2022 erhöht sie sich auf 0,15 Prozent, so dass hier ein Anstieg der Beitragslast für die Arbeitgeber ab 2022 zu vermerken ist. Das ist ein Anstieg um 0,30 Euro auf 1.000 Euro Lohnsumme.

Die Insolvenzgeldumlage ist allein vom Arbeitgeber aufzubringen und bemisst sich anhand des rentenversicherungspflichten Entgelts, welches der Arbeitnehmer monatlich erzielt.

Beispiel Insolvenzgeldumlage 2022:

Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Bruttoentgelt von 3.000 Euro

Insolvenzgeldumlage 2021:

3.000 Euro x 0,12 % = 3,60 Euro

Insolvenzgeldumlage 2022 (angepasst 26.11.2021):

3.000 Euro x 0,09 % = 2,70 Euro

Insolvenzgeldumlage und Beitragsnachweis

Die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage werden mit dem Beitragsnachweis an die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) zu melden und fristgerecht zu zahlen.

Auch weitere Beitragssätze ziehen 2022 in der Sozialversicherung an.

Update: Zwischenzeitlich ist eine neue Verordnung als Referentenentwurf veröffentlicht – danach soll die Insolvenzgeldumlage 2022 auf 0,09 % sinken! (Stand 18.11.2021)