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Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

In zahlreichen Betrieben stellt sich wegen anhaltender Kurzarbeit die Frage, wie mit den Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit umzugehen ist. Der Europäische Gerichtshof hat dazu geurteilt.

Kurzarbeit und Urlaub

Zahlreiche Betriebe sind derzeit immer noch wegen der staatlichen Maßnahmen geschlossen. Daher stellt sich vielfach die Frage, ob die Betriebe für die Kurzarbeit auch Urlaub gewähren müssen.

Das Bundesurlaubsgesetz gibt dazu leider keine Auskunft. Aber der EuGH hat dazu bereits 2012 ein Urteil getroffen (Urteil vom 8.11.2012; Az: C 229/11). Demnach entsteht Urlaubsanspruch nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Diese ist bei Kurzarbeit nicht gegeben. Ähnlich urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 5 Sa 626/17). Das LAG Hamm geht davon aus, dass die „Arbeitszeitreduzierung“ bei Kurzarbeit ähnliche Auswirkungen wie bei einem Wechsel in Teilzeitarbeit hat.

Konkret bedeutet dies, dass sich der Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend der Wochenarbeitstage reduziert. Wurde in einem Betrieb wegen Kurzarbeit beispielsweise nur an 2 statt 5 Tagen je Woche gearbeitet, so erhalten die Arbeitnehmer (in Kurzarbeit) für diesen Zeitraum nicht den vollen Urlaubsanspruch (für eine volle 5-Tage-Woche), sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch wie ein Teilzeitarbeitnehmer mit einer 2-Tage-Woche.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Kalenderjahr.

Im Jahr 2021 musste der Betrieb von Januar bis Ende März 2021 schließen. Die Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Kurzarbeit (100 %) gehabt. Also wurde in diesen drei Monaten nicht gearbeitet.

Kürzung des Urlaubsanspruchs:

Januar bis März – keine Arbeitsleistung, damit auch kein Urlaubsanspruch

30 Tage x 9 Monate : 12 = 22,5 Tage (Monate April bis Dezember)

Der Arbeitnehmer hat für 2021 somit nur einen Urlaubsanspruch von 23 Tagen.

Abwandlung des Beispiels

Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Kalenderjahr.

Im Jahr 2021 wurde im Betrieb von Januar bis Ende März 2021 Kurzarbeit geleistet. Die Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Kurzarbeit und nur 3 statt 5 Tage je Woche gearbeitet. Für die ersten drei Monate ist der Urlaubsanspruch (anteilig) zu kürzen.

Kürzung des Urlaubsanspruchs:

3 Tage : 5 Tage x 3 Monate : 12 Monate x 30 = 4,5 Tage (Januar bis März)

30 Tage x 9 Monate : 12 = 22,5 Tage (Monate April bis Dezember)

Der Arbeitnehmer hat für 2021 somit nur einen Urlaubsanspruch von 27 Tagen.

Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

Der Betrieb kann den Urlaubsanspruch somit entsprechend kürzen. Ausgenommen davon sind Fallkonstellationen, in denen die Kürzung des Urlaubs wegen Kurzarbeit durch einen Tarifvertrag oder eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise im Baugewerbe der Fall.

Achtung: Hiervon sind alle Baubetriebe betroffen, da der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Doch der Großteil der Betriebe sollte eine solche Ausnahmeregelung nicht vertraglich geregelt haben, so dass hier eine Kürzung des Urlaubsanspruchs möglich sein sollte.

Artikel-Tipp: Kurzarbeitergeld auch 2022 erhöht

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen Kurzarbeit

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind in aller Regel versicherungsfrei in der Krankenversicherung und damit auch nicht pflegeversicherungspflichtig. Wird die Jahresarbeitsentgelte dauerhaft unterschritten, so tritt für diese Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Doch gilt das auch bei Kurzarbeit

Grundsatz Jahresarbeitsentgelt

Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken- und Pflegeversicherung dann nicht mehr der Versicherungspflicht und sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt.

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das gilt auch für das Jahr 2021, es gilt hier eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro bundeseinheitlich.

Übrigens: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine solche Regelung nicht.

Dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Unterschreitet ein Arbeitnehmer dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel:

Jan Jensen entscheidet sich ab April 2021 nur noch halbtags zu arbeiten. Damit halbiert sich auch sein Verdienst und der verdient ab April 2021 nur noch 36.000 Euro jährlich.

Aufgrund des dauerhaften Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab April 2021 wird Herr Jensen sofort (ab 1.4.2021) versicherungspflichtig.

Unterschreiten durch Kurzarbeit

Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich nicht um ein dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Aktuell ist ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze häufig aufgrund von Kurzarbeit angezeigt. Gilt in diesen Fällen auch, dass sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung eintritt?

Die Antwort im Falle von Kurzarbeit ist eindeutig nein. Dies hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.3.2019 bestätigt. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld tritt demnach kein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein.

Denn schließlich ist der Sinn und Zweck von Kurzarbeitergeld ja, dass es nach der Kurzarbeit (unverändert) weitergeht

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Seit Januar bis voraussichtlich März 2021 ist er zu 100 Prozent in Kurzarbeit, somit wird er in diesen Monaten kein Gehalt erzielen. Dennoch bleibt er weiterhin krankenversicherungsfrei und nicht pflegeversicherungspflichtig.

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Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen

Aktuell stehen viele Betriebe vor erheblichen Herausforderungen. Neben den oftmals eingeschränkten Möglichkeiten zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten, wollen die Sozialversicherungsträger regelmäßig die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Dies ist in der derzeitigen Lage vielfach schwierig. Daher sollten Betriebe sich die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen

Beitragsnachweis ist monatlich fällig

Die Sozialversicherungsbeiträge sind ja im Grunde monatlich an die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale zu überweisen. Grundlage für die ermittelten Beiträge ist die voraussichtliche Beitragsschuld, die bei der Beitragsschätzung im Rahmen einer ersten Lohnabrechnung um den 20. eines Monats in vielen Betrieben durchgeführt wird. Zahltag für die Beiträge ist dann regelmäßig der drittletzte Bankarbeitstag des Monats.

Die Beitragsschuld für den Betrieb bewegt sich ungefähr in Höhe von 40 Prozent der Lohnsumme in einem Monat. Wenn diese Schuld etwas verschoben werden kann, kann dies den Betrieb bei der Bewältigung der aktuellen wirtschaftlichen Misere deutlich entlasten.

Daher sollten Sie im Betrieb ernsthaft ins Auge fassen, die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Hierfür ist eine Vereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse zu schließen.

Praxis-Tipp: Schließen Sie rechtzeitig vor der nächsten Beitragsfälligkeit eine solche Vereinbarung. Die Krankenkassen haben derzeit geschlossen und sind nur per Telefon oder Email zu erreichen. Daher kann es einige Tage dauern bis Sie von dort eine Antwort erhalten. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um eine Stundungsvereinbarung.

Der Spitzenverband der Sozialversicherungsträger hat darauf hingewiesen, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge das letzte Mittel sein sollte. Vorher sollte insbesondere das Kurzarbeitergeld und Soforthilfen der Länder bzw. des Bundes genutzt werden. Da sowohl bei den Arbeitsagenturen als auch bei den Soforthilfeeinrichtungen ein massiver Antragsstau zu herrschen scheint, sollten die Betriebe die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig einleiten. Denn die Gewährung von Kurzarbeitergeld und den Soforthilfen kann noch einige Zeit dauern, daher sollte zunächst der Abfluss von Finanzmittel gestoppt werden, damit Ihr Betrieb weiterhin liquide ist.

Lastschrifteinzug der Sozialversicherungsbeiträge

Wenn Sie bislang die Sozialversicherungsbeiträge per Lastschrift haben einziehen lassen, sollten Sie überlegen dieses SEPA-Lastschriftmandant umgehend zu widerrufen. Solange das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt sollte jeder Zahlungsausgang geprüft werden und kein externer Zugriff auf das Bankkonto gewährt werden.

Dauer-Beitragsnachweis aufheben

Eigentlich sollte es die Dauer-Beitragsnachweise in den heutigen Zeiten nicht mehr geben. Denn mit modernen Lohnsoftwarelösungen sind die Beiträge „nebenbei“ berechnet. Dennoch haben viele Betrieb noch sogenannte „Dauer-Beitragsnachweise“ bei den Krankenkassen hinterlegt. Diese Dauer-Beitragsnachweise gelten im Grunde dauerhaft (daher der Name). Sofern sich aber durch die Entlassung von Arbeitnehmern oder der Einführung von Kurzarbeit an er Beitragshöhe zu einer Kasse etwas geändert hat, sind neue geänderte (Dauer)Beitragsnachweise bei der Kasse einzureichen.