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Mindestlohnerhöhung 2024

Nach dem Vorschlag der zuständigen Mindestlohnkommission soll der Mindestlohn ab 1.1.2024 von derzeit 12,00 Euro je Stunde auf dann 12,41 Euro steigen. Ab 1.1.2025 soll er dann erneut auf 12,82 Euro steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will diesen Vorschlägen der Mindestlohnkommission folgen und die neuen Mindestlöhne in einer Verordnung umsetzen. Am 15.11.2023 hat das Bundeskabinett der Verordnung zugestimmt und am 29.11.2023 ist die Vierte Mindestlohnverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

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Berechnung Midijobs 2021

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich ändert sich 2021 die Berechnungsformel. Konkret werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Midijobber mittels eines neuen Faktors F berechnet. Dies führt oft zu einer geringe Nettoentlastung für die Midijobber.

Midijobs 2021 – Personenkreis

Der Personenkreis der Midijobber ändert sich auch 2021 nicht. Als Arbeitnehmer im Übergangsbereich (Midijobber) gelten auch 2021 Personen, deren regelmäßiges Entgelt innerhalb de Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt. Es handelt sich dabei um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (also keine Minijobber). Nur wenn es sich um Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs handelt, wird diese besondere Beitragsberechnung angewendet.

In Ihrer Lohnsoftware müssen Sie dafür regelmäßig ein entsprechendes Midijob-Kennzeichen setzen.

Midijobs – Besondere Beitragsberechnung

Besonders an den Arbeitnehmern im Übergangsbereich ist die Beitragsberechnung. Hier werden die Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) anhand einer (reduzierten) beitragspflichtigen Einnahme bemessen und nicht nach dem tatsächlichen Entgelt.

Das gilt jedoch nur für den Gesamtbeitrag je Versicherungszweig. Denn die Arbeitgeber tragen die Beitragslast aus den tatsächlichen Entgelten. Es kommt hier also zu einer Mehrbelastung der Betriebe. Die Beiträge werden auch hier von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, doch zahlen die Betriebe einen (prozentual) höheren Anteil. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil.

Berechnung Midijobs 2021 – Faktor F

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung steigt 2021 auf 1,3 Prozent. Durch die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ändert sich auch der Faktor „F“ und damit die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber 2021. Positiv für die Midijobber: Es bleibt etwas mehr Nettoentgelt.

Midijob-Berechnungsformel 2021

Der Faktor F ermittelt sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da ab 2021 der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent gestiegen ist, gilt für 2021 ein neuer Faktor „F“.

Der Faktor F für die Berechnungsformel der Midijobber, resultiert letztlich aus den Sozialversicherungsbeitragssätzen des jeweiligen Jahres. Der Faktor „F“ beträgt 2021 0,7509. Da sich die weiteren Sozialversicherungsbeitragssätze nicht geändert haben, wirkt sich nur die Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf den Faktor F aus. Die Anhebung des Insolvenzgeldumlagesatzes spielt keine Rolle.

Für die Berechnung des Faktors „F“ bildet ein Gesamtversicherungsbeitragssatz von 39,95 Prozent die Grundlage für das Jahr 2021 (Krankenversicherung: 14,6 Prozent; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz KV 1,3 Prozent; Rentenversicherung 18,6 Prozent; Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent; Pflegeversicherung 3,05 Prozent).

Grundlage für die Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern innerhalb des Übergangsbereichs (Midijobber) ist für das Jahr 2021 folgende vereinfachte Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme 2021:

1,1318765 x AE – 171,4394118

Beispiel Faktor F:

Ein Midijobber verdient monatlich 1.000 Euro.

Beitragspflichtige Einnahme 2021:

1,1318765 x 1.000 – 171,4394118= 960,44 Euro

Beitragspflichtige Einnahme 2020:

1,130870588 x 1.000 Euro – 170,1317647 = 960,74 Euro

Zur Beitragsberechnung werden ab 2021 als beitragspflichtige Einnahme 960,44 Euro herangezogen. Also etwas weniger als noch im Jahr 2020.

Im Vergleich zum Vorjahr vermindert sich die beitragspflichtige Einnahme, so dass Midijobbern 2021 ein (etwas) höheres Nettoentgelt bleibt, wenn sich keine anderen Abzüge geändert haben (zum Beispiel der kassenindividuelle Zusatzbeitrag).

Für Arbeitgeber ändert sich hingegen nichts. Denn die Beitragsanteile der Arbeitgeber werden (weiterhin) aus dem vollen Entgelt (im Beispiel 1.000 Euro) berechnet. Das heißt, der Arbeitgeber muss 2021 die höheren Insolvenzgeldumlagebeiträge zahlen und einen etwaigen höheren Zusatzbeitragssatz (den Arbeitgeberanteil) zur Krankenversicherung.

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Besonderheiten bei den Jahresmeldungen 2019 bei Midijobbern

Zum 1.7.2019 wurde der Übergangsbereich für Midijobber eingeführt. Dabei wurde die bislang geltende Gleitzone ausgeweitet und eine Neuregelung im Bereich der DEÜV-Meldungen für diesen Personenkreis eingeführt. Die Auswirkungen der melderechtlichen Änderungen treten bei den meisten Betrieben erstmals mit den Jahresmeldungen 2019 zutage.

Midijobs 2019- DEÜV-Änderungen

Seit 1.7.2019 erfolgt die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Rentenberechnung bei Midijobbern (Arbeitnehmern im Übergangsbereich) generell aus dem tatsächlich erzielten Entgelt.

Hinweis: Bis 30.6.2019 wurde die Rentenberechnung aus dem reduzierten beitragspflichtigen Entgelt vorgenommen.

Dies bedeutet, dass für Midijobber in den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung für das Jahr 2019 sowohl das beitragspflichtige Entgelt, als auch das tatsächliche Entgelt (für die Rentenberechnung) gemeldet werden muss. Es gibt also ab 2019 zwei Entgeltwerte in den DEÜV-Jahresmeldungen für Arbeitnehmer im Übergangsbereich.

Beitragspflichtige Einnahme von Midijobbern

Die beitragspflichtige Einnahme in der Meldung ergibt sich (weiterhin) aus den beitragspflichtigen Bruttoentgelten des Meldezeitraums. Für die Jahresmeldung 2019 in aller Regel für das komplette Jahr (1.1. bis 31.12.2019).

Zu beachten ist hierbei für das Meldejahr 2019, dass sich die Berechnungsformel der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber geändert hat. Bis 30.6.2019 galt die Gleitzonenformel 2019 und ab Juli 2019 eine leicht abgeänderte Berechnungsformel für die Arbeitnehmer im Übergangsbereich.

„Berechnungsformel 2020 für Midijobber“

Neu „Entgelt Rentenberechnung“ = tatsächliches Entgelt

Seit 1.7.2019 ist das tatsächliche Arbeitsentgelt zusätzlich bei Entgeltmeldungen für Midijobber zu melden. Hierfür wurde in dem DEÜV-Meldedatensatz ein eigenes Feld „Entgelt Rentenberechnung“ geschaffen, welches bei Midijobbern zu füllen ist.

In diesem Feld werden die tatsächlichen Arbeitsentgelte des Meldezeitraums bescheinigt, so dass diese für die Rentenberechnung des Midijobbers berücksichtigt werden können. Im Meldejahr 2019 gibt es hier allerdings eine Besonderheit zu beachten. Da die Neuregelung für die Midijobber erst zur Mitte des Jahres 2019 eingeführt worden ist, gilt für Zeiträume bis Ende Juni 2019 noch die alte Gleitzonenregelung und ab Juli 2019 die Neuregelung für den Übergangsbereich. Dies führt dazu, dass es bei den Jahresmeldungen 2019 für Midijobber zu schwer nachvollziehbaren Meldeentgelten kommen kann. Für die Zeiträume bis 30.6.2019 werden in dem Feld nämlich die beitragspflichtigen Entgelte bescheinigt – es gab für diese Zeiträume nämlich noch keine Regelung, dass das tatsächliche Entgelt zu melden sei. Und für die Zeiträume ab 1.7.2019 werden die tatsächlichen Entgelte in diesem Feld erstattet.

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Beispiel:

Ein Midijobber hat im Jahr 2019 durchgängig 700 Euro verdient.

Als beitragspflichtige Einnahme bis 30.6.2019 sind 658,93 Euro monatlich anzusetzen. Ab 1.7.2019 (durch die geänderte Berechnungsformel) sind 622,68 Euro monatlich als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

Für eine Jahresmeldung 2019 (Meldezeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019) bedeutet dies für das beitragspflichtige Entgelt (reduzierte beitragspflichtige Einnahme), dass unterschiedliche Werte für die beiden Halbjahre zu berücksichtigen sind.

6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)

6 x 622,68 Euro = 3.736,08 Euro (1.7. – 31.12.2019)

Gesamt: 7.689,66 Euro (1.1. – 31.12.2019)

Entgelt Rentenberechnung

Hier ist für das erste Halbjahr die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)

Für das zweite Halbjahr ist dann das tatsächliche Entgelt zu melden.

6 x 700 Euro = 4.200 Euro (1.7. – 31.12.2019)

Gesamt: 8.153,58 Euro (1.1. – 31.12.2019)

Meldekennzeichen Minijiob – Jahresmeldungen 2019

Bereits nach den (alten) Regelungen im Gleitzonenbereich gab es ein Gleitzonenkennzeichen, welches in den DEÜV-Meldungen zu setzen war. Dies gilt auch weiterhin in leicht modifizierter Form.

Es gibt folgende Varianten des Midijobkennzeichens, welches in den Entgeltmeldungen für Midijobber (also auch für die Jahresmeldung 2019) anzugeben ist:

1 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum durchgehend im Midijobbereich oder

2 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum sowohl im als auch außerhalb des Midijobbereichs.

Übrigens: Im obigen Beispiel wäre als Meldekennzeichen die „1“ zu setzen.

Entgeltprogramme erleichtern die Arbeit

Bei den Midijobbern sind neben den Besonderheiten bei den DEÜV-Meldungen insbesondere die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge besonderen Spezialvorschriften unterworfen. Hier helfen – wie bei den Meldungen übrigens auch – die Entgeltabrechnungsprogramme weiter. Bei den abzurechnenden Arbeitnehmern reicht es meist völlig, wenn Sie bei den betroffenen Arbeitnehmern ein Kennzeichen „Übergangsbereich“ oder „Midijobber“ im Personalstamm setzen. Die Lohnsoftware berechnet dann den Rest.