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Minijobs – Arbeitgeberbelastung 2020

Minijobber sind beliebte Arbeitnehmer. Denn sie sind oft flexibel einsetzbar, so dass kurzfristige Arbeitsspitzen schnell und unkompliziert ausgeglichen werden. Doch aus Arbeitgebersicht sind Minijobber nicht ganz billig.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung – Grundlagen

Die geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) sind im Grunde versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse, ausgenommen ist hiervon die Rentenversicherung, sofern der Minijobber sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat. Voraussetzung für einen Minijob ist dabei, dass das regelmäßige monatliche Entgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Da es sich um sozialversicherungsfrei Beschäftigungsverhältnisse handelt, haben die Arbeitnehmer aus einem Minijob grundsätzlich auch keine Leistungsansprüche (ausgenommen es besteht Rentenversicherungspflicht). Dennoch müssen Minijob-Arbeitgeber pauschale Beiträge für die Minijobber zahlen. Die Sozialabgaben sind als pauschale Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung zu entrichten. Sie betragen 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung – ohne Leistungsansprüche. Die Sozialversicherungsbeiträge von Minijobbern zahlt der Arbeitgeber allein. Es erfolgt hier keine hälftige Tragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Eine Ausnahme bildet hier wieder die Rentenversicherung, wenn der Minijobber rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist – aber auch hier muss der Arbeitgeber 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Der Minijobber zahlt dann einen Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung.

Zusätzlich wird für viele Minijobber eine pauschale Versteuerung in Form der 2-prozentigen Pauschsteuer gewählt. Diese Pauschsteuer zahlt auch (in aller Regel) der Arbeitgeber, so dass sich die Arbeitgeberbelastung bei Minijobs 2020 auf 30 oder mehr Prozent des Bruttoentgelts summiert.

Beispiel:

Ein Minijobber erzielt ein monatliches Entgelt von 450 Euro.

Neben dem Bruttoentgelt kommen noch die Sozialabgaben für den Betrieb von 30 Prozent (= 135 Euro) hinzu, so dass sich Gesamtbelastung für den Arbeitgeber auf 585 Euro monatlich beläuft.

Minijobs Arbeitgeberbelastung – Umlagen

Zusätzlich zahlt der Betrieb für Minijobber noch die Insolvenzgeldumlage in Höhe von derzeit 0,06 Prozent sowie die U2-Umlage zur Minijob-Zentrale von 0,19 Prozent. Sofern es sich um einen Betrieb mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern handelt, werden weitere 0,9 Prozent zur U1-Umlagekasse fällig. Auch diese Beiträge zahlt der Arbeitgeber allein.

Update 10.9.2020: Ab 1.10.2020 erhöht sich die U1-Umlage auf 1,0 Prozent und die U2-Umlage auf 0,39 Prozent.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung 2020

Im Vergleich zu versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, ist ein Minijobber im Verhältnis teurer. Bei Minijobs liegt die Arbeitgeberbelastung 2020 bei über 30 Prozent, wohingegen versicherungspflichtige Arbeitnehmer nur mit knapp 20 Prozent Lohnnebenkosten zu Buche schlagen.

Dennoch sind Minijobs sehr beliebte Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse. Denn der Minijobber selbst zahlt keine eigenen Abgaben und kann somit Brutto für Netto verdienen. Dadurch sind die Minijobs natürlich bei den Arbeitnehmern sehr beliebt. Vielfach bleibt den Arbeitgebern daher keine Wahl, da die Arbeitnehmer nur einen Minijob ausüben wollen.

Rentenversicherung: Beitragssatz 2020 unverändert

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt auch 2020 weiterhin 18,6 Prozent. Damit bleiben die Kosten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unverändert.

Keine Änderung beim Beitragssatz 2020 zur Rentenversicherung

Der Gesetzgeber behält den Beitragssatz zur Rentenversicherung 2020 unverändert bei 18,6 Prozent. Somit bleibt es bei einer gleichbleibenden Arbeitgeberbelastung und auch die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung bleiben grundsätzlich unverändert.

Allerdings muss hier auch erwähnt werden, dass die Beitragsbelastung dennoch steigen kann. Denn die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung steigt um 200 Euro auf 6.900 Euro monatlich (alte Länder) bzw. 6.450 Euro in den neuen Ländern (+ 300 Euro).

Somit kommt es trotz gleichbleibenden Beitragssatzes zur Rentenversicherung bei höherverdienenden Arbeitnehmern 2020 zu einer höheren Beitragsbelastung.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsgehalt von 3.000 Euro.

Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung

3.000 Euro x 9,3 % = 279,00 Euro

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer (alte Länder) erhält ein Monatsgehalt von 7.000 Euro.

Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung

6.900 Euro x 9,3 % = 641,70 Euro (Beitragsbemessungsgrenze 2020).

Im Vergleich zum Jahr 2019 (Beitragsbemessungsgrenze 6.700 Euro) erhöht sich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung um jeweils 18,60 Euro monatlich (223,20 Euro jährlich).

Rentenversicherungsbeitragssatz im Minijob

Der Rentenversicherungsbeitragssatz gilt auch für Minijobber. Grundsätzlich werden Minijobber (geringfügig entlohnt Beschäftigte) versicherungspflichtig zur Rentenversicherung beschäftigt, wenn sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben.

Das bedeutet, auch für 2020 gilt der Beitragssatz von 18,6 Prozent für Minijobber zur Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für Minijobber einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent auf das beitragspflichtige Entgelt tragen muss, verbleibt die Differenz von 3,6 Prozent als Beitragsanteil beim Minijobber.

Beispiel Minijob:

Ein Minijobber verdient monatlich 450 Euro. Er ist rentenversicherungspflichtig und trägt somit einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent.

Arbeitgeberbeitrag Rentenversicherung:

450 Euro x 15 % = 67,50 Euro

Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung:

450 Euro x 3,6 % = 16,20 Euro

Die Beitragsverteilung für 2020 bleibt unverändert im Vergleich zum Vorjahr 2019.