Schlagwort-Archive: SV-Erstattung KUG

Kurzarbeitergeld und Beitragserstattung

Die Bundesregierung hat in einem Maßnahmenpaket Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verabschiedet. Diese enthalten unter anderem eine pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld allein tragen muss. Hierbei werden die Sozialversicherungsbeiträge als Pauschale auf das Fiktiventgelt erstattet. Die Neuregelung gilt ab 1.3.2020.

Einführung der Beitragserstattung bei Kurzarbeit

Im Zuge der aktuellen wirtschaftlichen Krise sind viele Betriebe erstmalig mit Kurzarbeitergeld konfrontiert. Das Kurzarbeitergeld kann eine gute Möglichkeit sein, Betriebe von den Lohnkosten zu entlasten. Dabei erhalten die Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls anstatt des Lohns Kurzarbeitergeld. Dieses wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Anschließend lässt sich der Betrieb das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten. Das während der Kurzarbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld geht somit nicht zu Lasten des Betriebs.

Werbung:

Diese Erstattung erfolgt über einen Leistungsantrag Kurzarbeitergeld (KUG) und eine dazugehörige Abrechnungsliste, die bei der Arbeitsagentur eingereicht wird.

Um in den „Genuss von Kurzarbeitergeld“ zu kommen, muss der Betrieb im Vorfeld den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen (Anzeige über Arbeitsausfall). Nur wenn diese Anzeige erfolgt ist, kann der Betrieb auch das Kurzarbeitergeld erstattet bekommen.

Kurzarbeitergeld – was ist das überhaupt?

https://lohn-news.de/kurzarbeitergeld-was-ist-das-ueberhaupt/

Kurzarbeitergeld und Beitragserstattung

In der Zeit der Kurzarbeit sind die Arbeitnehmer weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt. Für diesen Zeitraum fallen somit auch Beiträge zur Sozialversicherung an, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Die Beiträge bemessen sich aus dem Fiktiventgelt. Dieses Fiktiventgelt entspricht 80 Prozent der Entgeltdifferenz zwischen dem Soll- und Istentgelt.

Da es sich bei dem Kurzarbeitergeld um eine Leistung der Arbeitsagentur handelt, sind während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Die Beitragserstattung erfolgt über die Abrechnungsliste zur Arbeitsagentur. In dieser werden neben dem Soll- und Istentgelt auch die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ausgewiesen.

Für Minijobber erhalten die Betriebe kein Kurzarbeitergeld.

Berechnung der pauschalen Beitragserstattung

Die Beitragserstattung erfolgt in Höhe von 37,6 Prozent als pauschaler Wert ab März 2020.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat im Abrechnungsmonat ein Sollentgelt von 3.000 Euro und ein Istentgelt von 2.000 Euro.

Dies ergibt eine Entgeltdifferenz von 1.000 Euro, also ein Fiktiventgelt von 800 Euro (80 % der Entgeltdifferenz).

Die pauschale Beitragserstattung beträgt somit

800 Euro x 37,6 % = 300,80 Euro