Zum 1.5.2023 dürfen sich Beschäftigte in der Pflegebranche über eine weitere Erhöhung des Pflege-Mindestlohns freuen. Bereits zum 1.9.2022 sind die Pflege-Mindestlöhne angehoben worden. Ab 1.5.2023 folgt nun eine weitere Erhöhung und eine dritte Erhöhung kommt zum 1.12.2023.
Pflege-Mindestlohn
Nach der „5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ gelten ab 1.5.2023 folgende Pflege-Mindestlöhne:
- Pflegehilfskräfte: 13,90 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 14,15 Euro je Stunde)
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 14,90 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 15,25 Euro je Stunde)
- Pflegefachkräfte: 17,65 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 18,25 Euro je Stunde)
Betriebe der Pflegebranche müssen – soweit noch nicht geschehen – ab Mai 2023 diese Pflege-Mindestlöhne an die Beschäftigten auszahlen. Bereits seit September 2022 gilt eine Unterteilung im Pflegebereich in verschiedene Pflege-Mindestlöhne, die abhängig von der Qualifikation sind.
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Pflegehilfskräfte verfügen über keine besondere Qualifikation (einfache Hilfstätigkeiten). Qualifizierte Pflegehilfskräfte verfügen über eine mindestens einjährige Ausbildung und üben eine entsprechende Tätigkeit aus. Pflegefachkräfte haben eine abgeschlossene Berufsausbildung. (Weitere Infos unter https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/)
Urlaubsanspruch in der Pflege
Neben der Anhebung des Pflege-Mindestlohns ist auch der Urlaubsanspruch für das Jahr 2023 und 2024 geregelt. So besteht nunmehr bei einer 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 29 Urlaubstagen.
Pflege: Patientenfahrten sind Arbeitszeit
Arbeitgeber müssen den Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen.
Bereitschaftsdienst 40 % Mindestlohn
Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind nicht mit dem vollen Pflege-Mindestlohn zu vergüten. Hier muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.