Saisonarbeitskräfte werden in zahlreichen Branchen eingesetzt. Oftmals geht wenig bis nichts ohne diese Saison-Aushilfen. Daher sollten Ihnen im Lohnbüro die Regelungen zu den Saison-Arbeitskräften geläufig sein und auch die Feinheiten beachten.
Was sind Saison-Arbeitnehmer?
Ein Saison-Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristet Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken (§ 188 Absatz 5 Satz 6 SGB V).
In der Praxis fallen einem hier sofort die Erntehelfer in der Landwirtschat ein, aber auch in der Gastronomie sind ausländische Saison-Arbeitsnehmer beliebt und unterstützen bei den saisonalen Auftragsspitzen.
Sozialversicherung und Saison-Arbeitnehmer
Sozialversicherungsrechtlich sind Saison-Arbeitnehmer besonders zu betrachten. Grundsätzlich gilt für die Beschäftigung in Deutschland das deutsche Recht, aber hier ist bei EU-Ausländern genauer hinzuschauen.
Denn grundsätzlich gilt für Saisonarbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten, dass ein Arbeitnehmer nur in dem System eines Staates versichert sein soll. Bei der Klärung der Frage, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht oder das Recht des Wohnstaates anzuwenden ist, sind unterschiedliche Personengruppen zu unterscheiden.
Sind Saisonarbeitnehmer in ihrem Wohnstaat weiterhin beschäftigt (z. B. Arbeitseinsätze in Deutschland während eines bezahlten Urlaubs), bleiben sie auch in ihrem Wohnstaat versichert. Die Zugehörigkeit zum System des Wohnstaates wird durch Vorlage der Bescheinigung A 1 nachgewiesen.
Wenn die Saison-Arbeitnehmer in ihrem Wohnstaat selbständig sind, gelten die Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Sind die Saisonarbeitnehmer in ihrem Wohnstaat weder beschäftigt noch selbständig tätig (z. B. Hausfrauen, Schüler, Studenten), gelten die deutschen Rechtsvorschriften mit der Konsequenz, dass für diesen Personenkreis geprüft werden muss, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. In der Regel werden diese Saisonarbeitnehmer nicht im Rahmen einer Dauerbeschäftigung, sondern im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingesetzt.
Beispiel:
Carlo Plaza ist Student aus Italien und arbeitet im Juli und August als Kellner in einem Eiscafe in Köln als Aushilfe.
Da Carlo in Italien studiert und die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird, gelten die deutschen Sozialversicherungsregelungen. Grundsätzlich unterliegt er damit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Allerdings kommen hier die Regelungen zur Kurzfristigkeit zur Anwendung. Da er von vornherein nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage beschäftigt ist, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.
Liegen die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung für diesen Personenkreis hingegen nicht vor, so besteht Versicherungspflicht für den Saison-Arbeitnehmer.
Beispiel:
Natalie Dupont aus Parsi ist Hausfrau und geht in Frankreich keiner Beschäftigung nach. Von Mai bis September (5 Monate) arbeitet Sie als Köchin in Hamburg.
Es gelten für Natalie die deutschen Sozialversicherungsregelungen. Da die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht vorliegen, ist sie versicherungspflichtig beschäftigt.
DEÜV-Meldekennzeichen „Saison-Arbeitnehmer“
Werden die Mitarbeiter aus dem Ausland nach deutschem Sozialversicherungsrecht beurteilt und sind dann (in Deutschland) sozialversicherungspflichtig, so gibt es eine besondere „Meldevorschrift“. In der Anmeldung zur Sozialversicherung müssen diese Personen nämlich besonders gekennzeichnet werden.
Hierfür gibt es ein eigenes Kennzeichen „Saison-Arbeitnehmer“, welches bei der Anmeldung für diesen Personenkreis zu melden ist.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass zum Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch die Versicherungspflicht endet. Es endet aber nicht automatisch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Vielmehr wird die Mitgliedschaft fortgesetzt (wenn keine andere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber besteht). Daher ist die Krankenkasse verpflichtet, den versicherten anzuschreiben und die weitere Versicherung/Mitgliedschaft abzuklären. Kommt hier keine Rückmeldung, so tritt die obligatorische Anschlussversicherung ein und es entsteht für den Versicherten Beitragspflicht.
Bei Ausländern, die nach der Saisonarbeit in Deutschland jedoch wieder in ihr Heimatland zurückkehren und damit in Deutschland in aller Regel postalisch nicht mehr erreichbar sind, endeten diese Kontaktversuche regelmäßig mit „unbekannt verzogen“.
Aus diesem Grund wurde das Kennzeichen „Saison-Arbeitnehmer“ eingeführt, damit sich der Verwaltungsaufwand der Kassen reduziert. Denn bei Arbeitnehmern, die als Saison-Arbeitnehmer gekennzeichnet sind, entfällt dieses Verfahren zur Feststellung der Anschlussversicherung.
Saison-Arbeitnehmer und die Lohnsteuer
Lohnsteuerrechtlich ist bei Saison-Arbeitnehmer ebenfalls Obacht geboten. Ausländische Arbeitnehmer, die vorübergehend in Deutschland tätig sind, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich auch nicht länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten.
Der Arbeitslohn aus der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit muss in Deutschland versteuert werden. Dies geschieht durch den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn. Es gelten dabei die allgemeinen Vorschriften (also nach ELStAM).
Hierfür benötigt der Arbeitgeber jedoch die Steuer-Identifikationsnummer, die oft nicht vorliegt. Diese kann aber über den Arbeitgeber beantragt werden, so dass dann die ELStAM abgerufen werden können. Tatsächlich werden hier aber nur die Steuerklassen I oder VI zurückgemeldet).
Mindestlohn auch bei Saison-Arbeitnehmern
Die Mindestlohnvorschriften gelten auch für Saison-Arbeitnehmer. Daher ist für Saison-Arbeitnehmer auch der Mindestlohn zu zahlen. Es gelten allerdings Besonderheiten bei der Anrechnung von Sachleistungen für Verpflegung und Unterkunft für Saison-Arbeitskräfte.
