Arbeiten und Bürgergeld – Anrechnung von Arbeitsentgelt

Wer Bürgergeld bezieht darf nebenbei arbeiten. Allerdings gelten hierfür bestimmte Regeln, die auch im Lohnbüro bekannt sein sollten.

Bürgergeldbezieher können neben dem Bezug von Bürgergeld etwas hinzuverdienen. Allerdings wird ein Teil des Verdienstes auf das Bürgergeld angerechnet. Ein Job neben dem Bürgergeldbezug ist möglich und zulässig.

Das neue Bürgergeld sorgt für Diskussionen. Aktuell ist insbesondere die starke Anhebung ab 2024 in der Kritik. Die Regelsätze steigen um ca. 12 Prozent und damit stellt sich die Frage, ob sich Arbeit überhaupt noch lohnt, wenn die staatlichen Leistungen höher sind als das Arbeitseinkommen. Dies ist sicher im Einzelfall zu bewerten, so dass pauschale Aussagen dazu schwierig sind. Fakt ist aber, dass sich die Staatsausgaben für das Bürgergeld auf ca. 23,76 Milliarden Euro belaufen.

Arbeit und Bürgergeld

Bürgergeldempfänger sind grundsätzlich arbeitsfähig, so dass sie arbeiten können. Daher ist es im Lohnbüro möglich, dass Sie mit der Konstellation Bürgergeld und Beschäftigung zu tun bekommen.

Die Aufnahme einer Beschäftigung neben dem Bezug von Bürgergeld ist zulässig und war unter den vorherigen HARTZ4-Leistungen sogar gewollt. Die damalige Idee vom Fordern und Fördern wurde in den Zuverdienstmöglichkeiten seinerzeit festgeschrieben.  Diese gelten im Grunde auch weiterhin.

Freibetrag bei Bürgergeld

Zunächst besteht für den zusätzlichen Verdienst neben dem Bürgergeld ein Freibetrag von 100 Euro im Monat, der nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Liegt der Verdienst höher, so greift eine gestaffelte Anrechnung auf das Bürgergeld.

Anrechnungsfreie Verdienste bei Bürgergeld

Für Minijobber gilt im Entgeltbereich von 100 Euro bis 520 Euro ein anrechnungsfreier Prozentsatz von 20 Prozent auf den Verdienst. Bei einem Monatsentgelt von 520 Euro sind damit 100 Euro anrechnungsfrei und von dem übersteigenden Entgelt sind (bei 520 Euro) 84 Euro ebenfalls anrechnungsfrei (= 20 Prozent von 420 Euro).

Es gelten folgende Stufen:

  • Freibetrag von 100 Euro
  • zwischen 100,01 Euro und 520 Euro sind zusätzlich 20 Prozent anrechnungsfrei
  • zwischen 520,01 Euro und 1.000 Euro sind zusätzlich 30 % anrechnungsfrei
  • zwischen 1.000,01 Euro und 1.200 Euro (1.500 Euro bei mindestens einem minderjährigen Kind) bleiben weitere 10 % anrechnungsfrei
  • ab 1.200,01 Euro bzw. 1.500,01 Euro (bei mindestens einem minderjährigen Kind) erfolgt eine komplette Anrechnung auf das Bürgergeld.

Der anrechnungsfreie Freibetrag ist vom Bruttoeinkommen zu berechnen und vom Nettoentgelt abzuziehen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer bezieht Bürgergeld und hat einen Bruttoverdienst von 1.000 Euro und 850 Euro Nettoentgelt.

Anrechnungsfreier Anteil:

Zunächst ist der Freibetrag von 100 Euro anrechnungsfrei.

Im Entgeltbereich von 100,01 Euro bis 520 Euro (Differenz 420 Euro) sind 20 % anrechnungsfrei, also 84 Euro.

Im Entgeltbereich von 520,01 Euro bis 1.000 Euro (Differenz 480 Euro) sind 30 % anrechnungsfrei, also 144 Euro.

Damit sind insgesamt 328 Euro anrechnungsfrei (= 100 Euro + 84 Euro + 144 Euro).

Vom Nettoentgelt (850 Euro) sind damit 328 Euro ohne Anrechnung auf das Bürgergeld, die verbleibenden 522 Euro werden hingegen auf das Bürgergeld angerechnet. Der Bürgergeldempfänger hat somit durch das Arbeitsentgelt 328 Euro mehr zur Verfügung.

Anmerkung: Bei einem Stundenlohn von 12 Euro handelt es sich um einen Teilzeitjob mit ca. 19 Stunden Arbeit je Woche, um in diesen Beispiel 328 Euro mehr Netto zur Verfügung zu haben.

Höhere Verdienste werden voll angerechnet

Bruttoentgelte ab 1.200,01 Euro bzw. 1.500,01 Euro werden voll angerechnet, so dass die daraus resultierenden Nettoentgelte nicht mehr als Zusatzverdienst beim Bürgergeldempfänger ankommt. Daher dürften sich viele Bürgergeldempfänger eher für einen Teilzeitjob (neben dem Bürgergeld) entscheiden.

Voraussichtliche Sachbezugswerte 2024

Die Sachbezugswerte 2024 erhöhen sich voraussichtlich leicht.

Die Sachbezugswerte werden jährlich leicht angepasst. Sie orientieren sich an den Verbraucherpreisen. Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2024 sind inzwischen bekannt. Aller Voraussicht dürfte sich an den Werten nichts mehr ändern. Die Sachbezugswerte werden jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlässt die Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Bundesrat muss dann der Verordnung noch zustimmen.

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Rechengrößen Sozialversicherung 2024

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung sollen auch 2024 (deutlich) steigen. Die voraussichtlich neuen Rechengrößen sind jetzt bekannt.

Ab dem 1.1.2024 drohen deutlich höhere Beiträge für Beschäftigte. Denn – wie jedes Jahr – werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung erhöht. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 1.1.2024 gelten.

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Pflegekommission empfiehlt weitere Anhebung der Pflege-Mindestlöhne

In der Altenpflege soll der Pflege-Mindestlohn auch 2024 steigen.

Im Pflegebereich gilt ein Branchen-Mindestlohn. Im Sommer 2023 hat die Pflege-Mindestlohnkommission erneut getagt und sich für insgesamt höhere Pflege-Mindestlöhne ab Mai 2024 ausgesprochen. Es soll eine Steigerung um rund 14 Prozent geben.

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Auszubildende in der Lohnabrechnung und Mindestausbildungsvergütung

Auszubildende in der Lohnabrechnungen unterliegen einigen Besonderheiten, so gilt für sie zum Beispiel eine Mindestausbildungsvergütung.

In der betrieblichen Praxis gelten für Auszubildende zahlreiche Sonderregelungen. So gilt für junge Azubis (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) noch das Jugendarbeitsschutzgesetz, welches insbesondere Regelungen zu den Tätigkeiten und den Arbeitszeiten für die jungen Menschen enthält. Aber auch eine Mindestausbildungsvergütung ist zu beachten, die der Betrieb mindestens vergüten muss.

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Telefonische Krankschreibung bald möglich?

Die telefonische Krankschreibung beim Arzt soll bald dauerhaft eingeführt werden.

Während der Corona-Pandemie wurde die telefonische Krankschreibung zeitweise ermöglicht. Diese Möglichkeit wurde aber immer nur zeitlich begrenzt und auf „Atemwegserkrankungen“ beschränkt. Künftig soll die telefonische Krankschreibung unbegrenzt bei leichten Erkrankungen eingeführt werden. Diese vermeintliche Erleichterung hat nicht nur Fürsprecher.

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