Saison-Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung

Saisonarbeitskräfte werden in zahlreichen Branchen eingesetzt. Oftmals geht wenig bis nichts ohne diese Saison-Aushilfen. Daher sollten Ihnen im Lohnbüro die Regelungen zu den Saison-Arbeitskräften geläufig sein und auch die Feinheiten beachten.

Was sind Saison-Arbeitnehmer?

Ein Saison-Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristet Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken (§ 188 Absatz 5 Satz 6 SGB V).

In der Praxis fallen einem hier sofort die Erntehelfer in der Landwirtschat ein, aber auch in der Gastronomie sind ausländische Saison-Arbeitsnehmer beliebt und unterstützen bei den saisonalen Auftragsspitzen.

Sozialversicherung und Saison-Arbeitnehmer

Sozialversicherungsrechtlich sind Saison-Arbeitnehmer besonders zu betrachten. Grundsätzlich gilt für die Beschäftigung in Deutschland das deutsche Recht, aber hier ist bei EU-Ausländern genauer hinzuschauen.

Denn grundsätzlich gilt für Saisonarbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten, dass ein Arbeitnehmer nur in dem System eines Staates versichert sein soll. Bei der Klärung der Frage, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht oder das Recht des Wohnstaates anzuwenden ist, sind unterschiedliche Personengruppen zu unterscheiden.

Sind Saisonarbeitnehmer in ihrem Wohnstaat weiterhin beschäftigt (z. B. Arbeitseinsätze in Deutschland während eines bezahlten Urlaubs), bleiben sie auch in ihrem Wohnstaat versichert. Die Zugehörigkeit zum System des Wohnstaates wird durch Vorlage der Bescheinigung A 1 nachgewiesen.

Wenn die Saison-Arbeitnehmer in ihrem Wohnstaat selbständig sind, gelten die Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Sind die Saisonarbeitnehmer in ihrem Wohnstaat weder beschäftigt noch selbständig tätig (z. B. Hausfrauen, Schüler, Studenten), gelten die deutschen Rechtsvorschriften mit der Konsequenz, dass für diesen Personenkreis geprüft werden muss, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. In der Regel werden diese Saisonarbeitnehmer nicht im Rahmen einer Dauerbeschäftigung, sondern im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingesetzt.

Beispiel:

Carlo Plaza ist Student aus Italien und arbeitet im Juli und August als Kellner in einem Eiscafe in Köln als Aushilfe.

Da Carlo in Italien studiert und die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird, gelten die deutschen Sozialversicherungsregelungen. Grundsätzlich unterliegt er damit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Allerdings kommen hier die Regelungen zur Kurzfristigkeit zur Anwendung. Da er von vornherein nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage beschäftigt ist, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

Liegen die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung für diesen Personenkreis hingegen nicht vor, so besteht Versicherungspflicht für den Saison-Arbeitnehmer.

Beispiel:

Natalie Dupont aus Parsi ist Hausfrau und geht in Frankreich keiner Beschäftigung nach. Von Mai bis September (5 Monate) arbeitet Sie als Köchin in Hamburg.

Es gelten für Natalie die deutschen Sozialversicherungsregelungen. Da die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht vorliegen, ist sie versicherungspflichtig beschäftigt.

DEÜV-Meldekennzeichen „Saison-Arbeitnehmer“

Werden die Mitarbeiter aus dem Ausland nach deutschem Sozialversicherungsrecht beurteilt und sind dann (in Deutschland) sozialversicherungspflichtig, so gibt es eine besondere „Meldevorschrift“. In der Anmeldung zur Sozialversicherung müssen diese Personen nämlich besonders gekennzeichnet werden.

Hierfür gibt es ein eigenes Kennzeichen „Saison-Arbeitnehmer“, welches bei der Anmeldung für diesen Personenkreis zu melden ist.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass zum Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch die Versicherungspflicht endet. Es endet aber nicht automatisch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Vielmehr wird die Mitgliedschaft fortgesetzt (wenn keine andere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber besteht). Daher ist die Krankenkasse verpflichtet, den versicherten anzuschreiben und die weitere Versicherung/Mitgliedschaft abzuklären. Kommt hier keine Rückmeldung, so tritt die obligatorische Anschlussversicherung ein und es entsteht für den Versicherten Beitragspflicht.

Bei Ausländern, die nach der Saisonarbeit in Deutschland jedoch wieder in ihr Heimatland zurückkehren und damit in Deutschland in aller Regel postalisch nicht mehr erreichbar sind, endeten diese Kontaktversuche regelmäßig mit „unbekannt verzogen“.  

Aus diesem Grund wurde das Kennzeichen „Saison-Arbeitnehmer“ eingeführt, damit sich der Verwaltungsaufwand der Kassen reduziert. Denn bei Arbeitnehmern, die als Saison-Arbeitnehmer gekennzeichnet sind, entfällt dieses Verfahren zur Feststellung der Anschlussversicherung.

Saison-Arbeitnehmer und die Lohnsteuer

Lohnsteuerrechtlich ist bei Saison-Arbeitnehmer ebenfalls Obacht geboten. Ausländische Arbeitnehmer, die vorübergehend in Deutschland tätig sind, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich auch nicht länger als 6 Monate in Deutschland aufhalten.

Der Arbeitslohn aus der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit muss in Deutschland versteuert werden. Dies geschieht durch den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn. Es gelten dabei die allgemeinen Vorschriften (also nach ELStAM).

Hierfür benötigt der Arbeitgeber jedoch die Steuer-Identifikationsnummer, die oft nicht vorliegt. Diese kann aber über den Arbeitgeber beantragt werden, so dass dann die ELStAM abgerufen werden können. Tatsächlich werden hier aber nur die Steuerklassen I oder VI zurückgemeldet).

Mindestlohn auch bei Saison-Arbeitnehmern

Die Mindestlohnvorschriften gelten auch für Saison-Arbeitnehmer. Daher ist für Saison-Arbeitnehmer auch der Mindestlohn zu zahlen. Es gelten allerdings Besonderheiten bei der Anrechnung von Sachleistungen für Verpflegung und Unterkunft für Saison-Arbeitskräfte.

Sachbezugswerte 2026

Die Sachbezugswerte für das Jahr 2026 stehen fest.

Ab 01.01.2026 steigen die Sachbezugswerte. Die Sachbezugswerte für bestimmte Sachbezüge werden jährlich durch die „Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ festgelegt. Für das Jahr 2026 gelten neue (höhere) Sachbezugswerte bei Verpflegung und Unterkunft.

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Pflege-Mindestlöhne steigen ab Juli 2026

Die Pflege-Mindestlöhne sollen im Sommer 2026 und Sommer 2027 erneut angehoben werden.

Die Pflege-Mindestlohnkommission hat sich auf neue Pflege-Mindestlöhne ab Juli 2026 verständigt. Danach sollen die Pflege-Mindestlöhne zum Juli 2026 und auch zum Juli 2027 weiter angehoben werden.

Die Änderungen beim Pflege-Mindestlohn werden voraussichtlich in einer 7. Pflege Arbeitsbedingungen Verordnung veröffentlicht.

Auch bei den neuen Pflege-Mindestlöhnen soll es bei der Unterscheidung nach Qualifikation bleiben, so dass es weiterhin – je nach Qualifikation – drei unterschiedliche Pflege-Mindestlöhne gibt, die in der Lohnabrechnung zu beachten sind. Die Laufzeit der neuen Pflege-Mindestlöhne soll bis 30.09.2028 gehen.

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Interner Lohnsteuerjahresausgleich – Ausnahmen 2025

Im Dezember werden vielfach in der Lohnabrechnung der interne Lohnsteuerjahresausgleich angesetzt. Doch wann darf er durchgeführt werden.

Im Dezember steht in der betrieblichen Lohnabrechnung regelmäßig der interne Lohnsteuerjahresausgleich an. Mit diesem werden unterjährig entstandene Steuerdifferenzen ausgeglichen. Vielfach führt dies bei den Arbeitnehmern zu einer geringeren Steuerbelastung im Dezember. Doch dieser Lohnsteuerjahresausgleich könnte 2025 bei vielen Arbeitnehmern ausfallen. Denn durch die unterjährigen Beitragserhöhungen bei den Krankenkassen dürfte der Lohnsteuerjahresausgleich bei vielen Arbeitnehmern nicht durchzuführen sein.

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Mindestlohn und die Ausnahmen 2026

Der Mindestlohn gilt fast für alle Arbeitnehmer in Deutschland. Diese Ausnahmen sollten Sie kennen.

Seit 2015 gilt bereits ein allgemeiner Mindestlohn in Deutschland. Grundsätzlich gilt dieser für alle Arbeitnehmer. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Denn bei genauer Betrachtung gibt es einige Ausnahmen, für die die Mindestlohnregelungen nicht gelten.

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Neuer Lohnsteuerablaufplan 2026 – vorläufig

Die neuen Programmablaufpläne für die Lohnsteuerberechnung 2026 sind zwischenzeitlich in einer Entwurfsfassung veröffentlicht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die vorläufigen Programmablaufpläne am 25.09.2025 veröffentlicht. Es handelt sich ausdrücklich um vorläufige Pläne, die zu einem späteren Zeitpunkt nochmals angepasst werden müssen.

Update 22.11.2025: Inzwischen ist vom BMF der endgültige Lohnsteuerablaufplan 2026 veröffentlicht worden (Schreiben vom 14.11.2025).

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Höhere Entfernungspauschale 2026 und Entgeltabrechnung

Der Entwurf eines „Steueränderungsgesetzes 2025“ befindet sich bereits im Gesetzgebungsverfahren. In diesem soll die Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab 01.01.2026 umgesetzt werden. Bislang gilt dieser Wert erst ab Entfernungen von 21 Kilometern. Ab 2026 sollen die 38 Cent bereits ab dem ersten Kilometer gelten. Welche Auswirkungen dies in der Entgeltabrechnung auf Fahrtkostenzuschüsse hat, lesen Sie hier.

Update: Das Gesetz ist zwischenzeitlich veröffentlicht, so dass ab 01.01.2026 ein Satz von 0,38 Euro je Entfernungskilometer gilt.

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