Mindestausbildungsvergütung steigt 2025

Auszubildende können sich freuen, denn 2025 steigt die Mindestausbildungsvergütung.

Mindestausbildungsvergütung 2025

Auszubildende erhalten seit 2020 eine Mindestausbildungsvergütung. Jeweils zum 1. November eines Jahres werden die Werte (Mindestausbildungsvergütung) für das Folgejahr bekanntgegeben. Das gilt auch für dieses Jahr, so dass die Mindestausbildungsvergütungen für 2025 nunmehr feststehen.

Für das Jahr 2025 erhöhen sich die Werte für Auszubildende leicht.

Die Werte sind nach den einzelnen Ausbildungsjahren gestaffelt und steigen seit der Einführung der Mindestausbildungsvergütung jährlich leicht an.

Es gelten ab 1.1.2025 folgende monatliche Werte:

AusbildungsjahrVergütung (brutto/Monat)
1. Jahr682 Euro
2. Jahr805 Euro
3. Jahr921 Euro
4. Jahr955 Euro
Mindestausbildungsvergütung 2025

Mindestausbildungsvergütungen Werte für 2024 und 2023

  • 649,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr (2023: 620,00 Euro)
  • 766,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr (2023: 731,60 Euro)
  • 876 Euro im 3. Ausbildungsjahr (2023: 837,00 Euro) und
  • 909,00 Euro im 4. Ausbildungsjahr (2023: 868,00 Euro).

Bei diesen Werten handelt es sich um Mindestvergütungen, es können also auch höhere Ausbildungsvergütungen gezahlt werden. Teilweise sind auch in Tarifverträgen andere (höhere) Ausbildungsvergütungen vereinbart. Die bei Zugehörigkeit zu dem Tarifvertrag entsprechend zu zahlen sind.

Besonderheiten bei Auszubildenden

Für Auszubildende gelten in der betrieblichen Entgeltabrechnung einige Besonderheiten. So sind Auszubildende zwar auch regelmäßig mit dem Beschäftigungsgruppenschlüssel „1111“ anzumelden, doch bei der Personengruppe gilt (anders als bei ausgelernten Arbeitnehmern) der Personengruppenschlüssel „102“.

Auszubildende sind damit in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig beschäftigt.

Ausbildung ist kein Midijob

Wichtig zu wissen ist ferner auch noch, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht als Midijob abgerechnet werden darf. Denn die besonderen Abrechnungsvorschriften im Beitragsrecht (unterschiedliche Tragung der Beiträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber) im Übergangsbereich (regelmäßiges Entgelt zwischen 538,01 Euro bis 2.000 Euro bzw. für 2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro) gelten ausdrücklich nicht für Auszubildende.

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