BGN – Fleischwirtschaft – Stundung der Beiträge

Betriebe der Fleischwirtschaft stehen derzeit im besonderen Fokus. Aufgrund der aktuellen Corona-Infektionen in einigen Betrieben der Fleischwirtschaft, steht die ganze Branche vor Herausforderungen. Doch nicht nur die Fleischwirtschaft steht unter immensen Druck. Besonders betroffen sind Hoteliers, Gastronomen, Bäcker und Konditoren, Fleischereibetriebe sowie Schausteller. Um den Betrieben in der aktuellen Situation entgegen zu kommen, können sich die Betriebe die BG Beiträge stunden lassen.

Stundung der Beiträge möglich

Für Betriebe der Fleischwirtschaft, die in aller Regel zur BGN Beiträge entrichten müssen, besteht die Möglichkeit der Beitragsstundung für die Beiträge zur Unfallversicherung. Das gilt natürlich auch für die anderen Bereiche bei der BGN, also Hoteliers, Gastronomen, Bäcker
und Konditoren, Fleischereibetriebe oder Schausteller.

Durch den staatlich angeordneten Lockdown und der damit verbundenen völligen Einstellung des Wirtschaftsverkehrs in manchen Branchen, stehen insbesondere viele Betriebe der BGN vor dem wirtschaftlichen Aus. Daher versucht die BGN die Betriebe dahingehend zu unterstützen, dass die BGN einen Zahlungsaufschub gewährt.

Die Stundung der Beiträge bedeutet aber nicht, dass die Beiträge erlassen werden. Sie müssen nur zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden. Die BGN will dabei diese Stundungen zinsfrei stellen.

Klaus Marsch, Hauptgeschäftsführer der BGN erklärte laut der BGN-Internetseite „Wir können den betroffenen Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung anbieten. Zudem werden wir, sofern jemand mit Beiträgen bei uns im Rückstand ist, die Vollstreckung unserer Forderungen aussetzen. Damit leisten wir den uns möglichen Beitrag, um die betroffenen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation nicht noch finanziell zu belasten.“

Forderungen, die aus den Beitragsraten vom 15.03.2020 und 15.05.2020 entstehen. Die zinslose Stundung gilt sobald sie beantragt wurde.

Was muss der Betrieb tun?

Im Service-Center der BGN kann die Stundung formlos beantragt werden:

per Telefon 0621 4456 – 1581
per E-Mail beitrag@bgn.de

Beitragsstundungen nutzen?

Bei der Stundung der Beiträge zur Unfallversicherung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Zugehörigkeit der Berufsgenossenschaft, dass im Vorfeld eine Vereinbarung zwischen dem Betrieb und der jeweiligen BG getroffen werden muss. Nur dann kann auch eine Stundung erfolgen. Einfaches „Nichtzahlen der Beiträge“ ist keine Lösung.

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