In vielen Betrieben taucht von Zeit zu Zeit die Frage auf, wie es sich mit der Beschäftigung von Altersvollrentnern verhält. Sind solche Beschäftigungen zulässig und welche Besonderheiten sind dabei zu beachten. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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PKV-Arbeitnehmer und Arbeitgeberzuschuss
Höherverdienende Arbeitnehmer sind von der Krankenversicherungspflicht befreit und haben die Möglichkeit, sich in einer privaten Krankenversicherung zu versichern. Der Arbeitgeber muss sich daran beteiligen und einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung leisten. Gleiches gilt auch für eine private Pflegeversicherung.
Als Arbeitgeber zahlen Sie maximal die Hälfte des Beitrags als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Dabei fällt maximal der Höchstzuschuss an, den Sie auch freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitenden zahlen würden. 2025 sind das höchstens 471,32 Euro pro Monat. Im Vergleich zum Vorjahr 2024, damals lag dieser Wert noch bei nur 421,76 Euro, also rund 50 Euro weniger.
Berechnung des Höchst-Arbeitgeberzuschusses
Bemessungsgrundlage für den Höchst Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist das maximal beitragspflichtige Entgelt zur Krankenversicherung. Dies ist die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, in 2025 beträgt diese 5.512,50 Euro monatlich.
Als Beitragssatz dient der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung (14,6 %) sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (2025: 2,5 %). Der Arbeitgeber muss den halben Beitragssatz als Arbeitgeberzuschuss tragen (8,55 %).
5.512,50 Euro x (7,3 % + 1,25 %) = 5.512,50 Euro x 8,55 % = 471,32 Euro
Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zur PKV
Der Arbeitgeberzuschuss für PKV Arbeitnehmer richtet sich grundsätzlich nach dem (im Grunde) beitragspflichtigem Entgelt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei PKV-Arbeitnehmer dürfte dies regelmäßig oberhalb der jeweiligen Monats-Beitragsbemessungsgrenze liegen (5.512,50 Euro).
Der Arbeitgeber hat einen Beitragszuschuss für PKV Arbeitnehmer zu leisten, der sich an der Berechnung für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer orientiert. Für diese trägt der Arbeitgeber den halben Beitragssatz zur Krankenversicherung (inklusive des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes).
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Die Aufwendungen des Arbeitgebers dürften aber nicht höher liegen als die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur PKV durch den Arbeitnehmer. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeberzuschuss nicht höher sein darf, als die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags zur Privaten Krankenversicherung.
Beispiel:
Ein PKV Arbeitnehmer verdient monatlich 6.000 Euro. Damit liegt er oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und sein Arbeitgeber zahlt den Höchst-Beitragszuschuss von 471,32 Euro im Monat.
Zahlt der Arbeitnehmer für seine PKV Versicherung jedoch nur einen Beitrag von 800 Euro im Monat, so reduziert sich der Arbeitgeberzuschuss des Betriebs auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen – in diesem Fall also auf „nur“ 400 Euro.
Wichtig: Als Arbeitgeber sollten Sie sich stets den aktuellen Prämienbescheid der PKV-Arbeitnehmer einholen, um sicherzustellen, dass Sie keinen zu hohen Arbeitgeberzuschuss leisten. Lassen Sie sich die Unterlagen vom Arbeitnehmer stets vorlegen und halten Sie diesen als Kopie in den Entgeltunterlagen vor.
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