Das Kurzarbeitergeld ist derzeit in aller Munde. Am 20.4.2020 wurde eine Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes im Bundesgesetzblatt auf 21 Monate verkündet. Doch dies gilt nur für Altfälle und nicht für die Betriebe, die im Zuge der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragt haben.
Kurzarbeitergeld: Verlängerung der Bezugsdauer für Altfälle
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31.12.2019 entstanden ist, wird auf zu bis zu 21 Monaten, längstens bis 31.12.2020 verlängert. Dies geht aus der am 20.4.2020 veröffentlichten „Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – KugBeV“ hervor.
Somit können Betriebe, die bereits zum Ende des Jahres 2019 Kurzarbeitergeld bezogen haben, auch weiterhin vom Kurzarbeitergeld profitieren.
Die Verordnung tritt rückwirkend vom 31.01.2020 an in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft. Update 6.12.2020: Mittlerweile ist eine Verlängerung der Bezugsdauer bis 31.12.2021 beschlossen worden!
Beispiel:
Ein betrieb befindet sich seit 1.10.2019 fortlaufend in Kurzarbeit.
Da für den Betrieb am 31.12.2019 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestanden hat, verlängert sich nun der (mögliche) Bezugszeitraum auf maximal 21 Monat – jedoch höchstens bis 31.12.2020.
Keine Verlängerung der Bezugsdauer für Corona-Kurzarbeitergeld
Keine Auswirkungen hat im Moment die Kurzarbeitergeldbezugsverordnung für aktuelle Fälle. Betriebe, die erstmalig seit März oder April 2020 Kurzarbeitergeld aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie beantragt haben, profitieren nicht von der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes. Für Neufälle gilt die derzeit gesetzlich festgeschriebene Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer von 12 Monaten (§ 104 Absatz 1 Satz 1 SGB III).
Werbung:
Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld möglich
Es besteht jedoch kurzfristig für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Möglichkeit, die derzeitige Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate zu verlängern, wenn die Lage am Arbeitsmarkt dies erfordert.
Bezug von Kurzarbeitergeld – Verlängerungsmöglichkeit
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für alle Betriebe, die in der aktuellen Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragt haben, für bis zu 12 Monate schon jetzt möglich. Sollte der Bezug von Kurzarbeitergeld darüber hinaus erforderlich sein, kann das BMAS eine entsprechende Rechtsverordnung „relativ einfach“ erlassen. Ob und wann es zu einer solchen Verlängerung für die aktuellen Fälle kommt, ist im Moment nicht abzuschätzen.