Lohnsteuer Dezember 2024 – Steuerentlastung

Im Dezember 2024 gilt eine neue Lohnsteuerformel, die Entlastungen für Arbeitnehmer enthält.

Lohnsteuer Dezember 2024

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Damit ist der Weg frei für die Entlastung bei der Lohnsteuer rückwirkend ab 01.01.2024. Damit ergeben sich unmittelbar Änderungen bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2024.

Steuerentlastung im Dezember 2024

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ist rückwirkend ab 01.01.2024 der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge angehoben worden.

Für die betriebliche Lohnabrechnung bedeutet dies, dass die Steuerentlastung für die Arbeitnehmer im Dezember für das komplette Jahr 2024 nachgeholt wird. Diese Nachholung erfolgt durch einen geänderten Lohnsteuerablaufplan in der Entgeltabrechnung im Dezember 2024.

Eine komplette Aufrollung (Korrektur) des Jahres 2024 ist damit nicht durchzuführen. Dies dürfte bei den Betrieben und den Arbeitnehmern für einige Freude sorgen, denn so kommt es nicht zu einem Papierberg an Korrekturabrechnungen im Dezember. Stattdessen wird die Steuerentlastung für das Jahr 2024 mit der Dezemberabrechnung „in einem Rutsch“ berechnet.

Wichtig für die Entgeltabrechnung im Dezember 2024: Spielen Sie unbedingt das aktuelle Update Ihrer Lohnsoftware ein, bevor Sie die Dezemberabrechnung durchführen.

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Steuerentlastung Dezember 2024 – die Zahlen

Da die sozialrechtlichen Regelbedarfe zum 01.01.2024 stärker als prognostiziert gestiegen sind, wirkt sich dies auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus.

Konkret bedeutet dies eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 nochmals um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben.

Steuerentlastung auf Euro und Cent

Doch was bedeutet dies in Euro und Cent in der Entgeltabrechnung? Im Folgenden finden Sie einige Beispiele aus der Abrechnungspraxis.

Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, keine Kinder, evangelisch

3.000 Euro Bruttoentgelt

 Bis November 2024Dezember 2024
Lohnsteuer319,16 Euro285,66 Euro
Kirchensteuer28,72 Euro13,51 Euro
Solidaritätszuschlag0,00 Euro0,00 Euro

Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, keine Kinder, evangelisch

4.000 Euro Bruttoentgelt

 Bis November 2024Dezember 2024
Lohnsteuer558,66 Euro524,66 Euro
Kirchensteuer50,27 Euro47,21 Euro
Solidaritätszuschlag0,00 Euro0,00 Euro

Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, keine Kinder, evangelisch

5.000 Euro Bruttoentgelt

 Bis November 2024Dezember 2024
Lohnsteuer826,58 Euro792,58 Euro
Kirchensteuer74,39 Euro71,33 Euro
Solidaritätszuschlag0,00 Euro0,00 Euro

Arbeitnehmer mit Steuerklasse III, keine Kinder, konfessionslos

3.000 Euro Bruttoentgelt

 Bis November 2024Dezember 2024
Lohnsteuer62,00 Euro0,00 Euro
Kirchensteuer0,00 Euro0,00 Euro
Solidaritätszuschlag0,00 Euro0,00 Euro

Arbeitnehmer mit Steuerklasse III, keine Kinder, konfessionslos

4.000 Euro Bruttoentgelt

 Bis November 2024Dezember 2024
Lohnsteuer241,83 Euro173,83 Euro
Kirchensteuer0,00 Euro0,00 Euro
Solidaritätszuschlag0,00 Euro0,00 Euro

Arbeitnehmer mit Steuerklasse III, keine Kinder, konfessionslos

5.000 Euro Bruttoentgelt

 Bis November 2024Dezember 2024
Lohnsteuer447,66 Euro379,66 Euro
Kirchensteuer0,00 Euro0,00 Euro
Solidaritätszuschlag0,00 Euro0,00 Euro
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