Aktuell sind nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit mehr als 10 Millionen Beschäftigte von Kurzarbeitergeld (Kug) betroffen. Für die Beschäftigten hat dies meist erhebliche Einbußen zur Folge. Denn das Kurzarbeitergeld ersetzt den entgangenen Nettolohn nur zum Teil.
Kurzarbeitergeld ersetzt Nettoausfall
Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung für versicherungspflichtig Beschäftigte Arbeitnehmer. Mit dem Kurzarbeitergeld wird ein Teil des Nettoentgelts durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt. Dies ist für die Beschäftigten für einige Tage Kurzarbeit meist kein großes Problem, doch je länger im Betrieb Kurzarbeit herrscht, desto größer sind die Einkommenseinbußen der Arbeitnehmer. Denn das Kurzarbeitergeld beträgt tatsächlich nur 60 % bzw. 67 % (mit Kind) des ausgefallenen Nettoentgelts. Das bedeutet auch, dass die Arbeitnehmer Einkommenseinbußen von bis zu 40 % verkraften müssen. Dies wird für viele inzwischen zum Problem, da die Lebenshaltungskosten in aller Regel ungemindert weiterlaufen.
Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt mittels eines Programmablaufplans in der Lohnsoftware. Alternativ stellt die Bundesagentur für Arbeit aber auch entsprechende Berechnungstabellen zur Verfügung. Hierbei wird das Kurzarbeitergeld aus der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte von Sollentgelt und Istentgelt ermittelt.
Das Sollentgelt ist dabei das Entgelt, welches der Arbeitnehmer in dem Abrechnungsmonat ohne Kurzarbeit verdient hätte („das Entgelt, welches ohne Kurzarbeit verdient werden sollte“). Das Istentgelt ist das Entgelt, welches im Abrechnungsmonat (aufgrund der Kurzarbeit) nur verdient worden ist.
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Die Tabellen der Bundesagentur für Arbeit geben „pauschalierte Nettoentgelte“ an. Daher ist bei Nutzung der Tabellen das Kurzarbeitergeld aus der Differenz zwischen dem „pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt“ und dem „pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt“ zu berechnen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro (Steuerklasse 1, keine Kinder). Im April 2020 ist in seinem Betrieb zu 50 % Kurzarbeit vereinbart, so dass sich sein Bruttoentgelt im April auf 1.750 Euro reduziert. Zusätzlich erhält er Kurzarbeitergeld vom Betrieb ausgezahlt.
Sollentgelt: 3.500 Euro
Istentgelt: 1.750 Euro
pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.339,72 Euro
pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 766,94 Euro
Differenz = Kurzarbeitergeld: 572,78 Euro
Bittere Einkommenseinbuße bei Kurzarbeitergeld
Für die Arbeitnehmer hat Kurzarbeit allerdings den faden Beigeschmack mit den Einkommenseinbußen zu leben. Für einige Tage Kurzarbeit ist die Einkommenseinbuße „relativ“ überschaubar.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro (Steuerklasse 1, keine Kinder). Im April 2020 ist in seinem Betrieb zu 50 % Kurzarbeit vereinbart, so dass sich sein Bruttoentgelt im April auf 1.750 Euro reduziert. Zusätzlich erhält er Kurzarbeitergeld vom Betrieb ausgezahlt.
Sein Kurzarbeitergeld beträgt 572,78 Euro. Durch die Kurzarbeit von 50 % reduziert sich das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers um 352,84 Euro im Vergleich zu einem Monat ohne Kurzarbeit.
Fortsetzung des Beispiels:
In dem Betrieb wird nicht nur zu 50 % Kurzarbeit geleistet, sondern zu 100 %. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn in dem Abrechnungsmonat erzielt.
Sollentgelt: 3.500 Euro
Istentgelt: 0 Euro
pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.339,72 Euro
pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 0 Euro
Differenz = Kurzarbeitergeld: 1.339,72 Euro
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Nettoausfall von 851,29 Euro – 1.339,72 Euro anstatt 2.191,01 Euro
Die Einkommenseinbuße durch das Kurzarbeitergeld ist umso höher, desto größer der Umfang der geleisteten Kurzarbeit.
Nettoausfall und Kurzarbeitergeld – Sozialschutz-Paket II
Mit einer aktuellen gesetzlichen Änderung soll das Kurzarbeitergeld künftig ab dem 4. Bzw. 7 Bezugsmonat erhöht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen sich dann die Kurzarbeitergeldsätze ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % und auf 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Bezugsmonat.
Diese Erhöhung kommt den von der Corona-Krise erfassten Arbeitnehmern aber (frühestens) ab Juni 2020 zu Gute.
Das Gesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet, aber noch nicht veröffentlicht. Ferner ist derzeit die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Änderungen noch nicht konkret seitens der Bundesagentur für Arbeit definiert. So stellt sich beispielsweise noch die Frage nach den neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen ab dem 4. Monat bzw. 7. Monat und auch die neuen Abrechnungslisten für Kurzarbeitergeld sind aktuell noch nicht veröffentlicht.
Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber
Für Arbeitnehmer, die nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung beschäftigt sind, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Dies trifft in erster Linie die Minijobber, aber auch beschäftigte Altersrentner oder Werkstudenten. Diese Personenkreise haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Artikeltipp: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld jetzt steuerfrei
Hallo,
meine Frage: Ich habe gelesen, dass man ab dem 4. Monat Kurzarbeit, 70 statt 60 % Kurzarbeitergeld erhält. Müssen diese 4 Monate zusammenhängend sein?
Ich hatte im April 2020, im November und Dezember 2020, Februar und März 2021 Kurzarbeit.
Hatte praktisch einschließlich März 2021insgesamt 5 Monate, aber eben nicht zusammenhängend.
Wie ist das genau geregelt?
Und dann habe ich noch eine kurze Frage:
Ich lese da auf meinen Lohnabrechnungen immer Fiktiventgeld. Das steht als plus auf der Lohnabrechnung, der gleiche Betrag wird aber gleich unterhalb wieder abgezogen.
Vielen Dank im Voraus
Mir freundlichen Grüßen
Roland Silz
Guten Abend,
die Kug-Bezugsmonate müssen nicht zusammenhängend verlaufen. Neben der Anzahl der Bezugsmonate muss in dem Monat aber auch die Differenz zwischen Soll- und Istentgelt größer als 50 % sein.
Das Fiktiventgelt dient der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Ich hoffe dies hilft Ihnen etwas weiter.
Viele Grüße
Marc Wehrstedt