Neuregelungen Kurzarbeitergeld ab März 2020

Im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen (Sozialschutz-Paket) getroffen, um die massenhafte Entlassung von Arbeitnehmer bereits im Vorfeld einzudämmen. Das Kurzarbeitergeld ist erheblich ausgeweitet worden bzw. konkreter die Zugangsvoraussetzungen sind deutlich erleichtert worden. Der Grund ist denkbar einfach: Durch die derzeitigen behördlichen Beschränkzungen und Einschränkungen im Wirtschaftsleben, stehen viele Betrieb vor der Frage, ob sie die Arbeitnehmer entlassen müssen. Eine Alternative zur Kündigung der Arbeitnehmer ist hier das Kurzarbeitergeld.

Neuregelungen Kurzarbeitergeld 2020

Konkret sind seit März 2020 folgende Maßnahmen im Bereich des Kurzarbeitergeldes eingeführt worden, die befristet bis 31.12.2020 gelten:

  1. Absenkung der Eintrittsschwelle zum Kurzarbeitergeld: Es müssen nun nur noch 10 Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben (vorher musste es ein Drittel der Beschäftigten sein).
  2. Es müssen nun keine negativen Arbeitszeitsalden (mehr) aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
  3. Der Arbeitgeber erhält eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die während des Arbeitsausfalls (Kurzarbeit) anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber allein zu tragen hat.
  4. Nunmehr kann auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden – dies war bislang nicht der Fall.

Die Absenkung der Beschäftigtenanzahl im Betrieb, die von Kurzarbeit betroffen sind hilft sicher den meisten Betrieben, einen Teil der Belegschaft in Kurzarbeit zu entsenden. Bislang mussten ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, bevor der Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten konnte. Seit 1.3.2020 ist diese Schwelle deutlich (auf 10 Prozent der Belegschaft) gesenkt worden.

Auch müssen Arbeitnehmer, die ein Arbeitszeitkonto führen nun nicht mehr vor Beginn der Kurzarbeit „maximale Minusstunden“ aufbauen, bevor Kurzarbeit begonnen werden kann.

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Besonders interessant für Arbeitgeber ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume, die mit Kurzarbeit belegt sind. Bislang musste der Betrieb die Beiträge zur Sozialversicherung in der Zeit der Kurzarbeit voll tragen (also Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil). Die Tragung bleibt zwar durch die Neuregelung unverändert, doch erhalten die Betriebe die verauslagten Beiträge nun von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Für Personaldienstleister sind die Neuregelungen zur Kurzarbeit ebenfalls vorteilhaft. Waren die Verleiher bislang von der Kurzarbeit ausgenommen, so können nunmehr auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden. Dies entlastet die Kassen der betroffenen Betriebe deutlich.

Anmerkung: Branchen, die von den staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind, erhalten (nach heutigem Stand) keine Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

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