Pfändungsfreigrenzen steigen ab 1. Juli 2025

Gute Nachricht für Arbeitnehmer, deren Entgelt gepfändet wird. Ab 1. Juli 2025 steigen die Pfändungsfreigrenzen, so dass mehr vom Netto übrig bleibt. Arbeitgeber müssen ab der Juli-Abrechnung handeln und neue Pfändungsbeträge berücksichtigen bzw. abführen.

Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Dort findet sich ein Paragraph mit den geltenden Pfändungsfreigrenzen, die ab 1. Juli 2025 gelten. Sie sind im Vergleich zu den vorherigen  Pfändungsfreigrenzen angehoben worden.

Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2025

Das Arbeitseinkommen ist ab 1. Juli 2025 unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr beträgt als

  • 1.550,00 Euro (1.491,75 Euro) monatlich

(In Klammern die bis 30.06.2025 geltenden Beträge)

Die genannten Werte gelten für Arbeitnehmer, die keine Unterhaltspflichtigen haben.

Anrechnung von Unterhaltspflichtigen bei Pfändungsfreigrenzen

Bei Arbeitnehmern mit einer unterhaltspflichtigen Person sind folgende Werte zusätzlich zu berücksichtigen.

  • 585,23 Euro (561,43 Euro) monatlich

Dies gilt für seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird.

Gibt es daneben weitere unterhaltspflichtige Personen sind für die 2. bis 5. Person zusätzlich zu berücksichtigen (wenn Unterhalt gewährt wird):

  • 326,04 Euro (312,78 Euro) monatlich

Das Einkommen, das zwischen der Grenze von 1.550 Euro und dem Höchstbetrag in Höhe von 4.766,99 Euro liegt, kann nur zum Teil gepfändet werden. Drei Zehntel des Einkommens, dass über der Pfändungsfreigrenze liegt, verbleiben dem Schuldner. Ab 4.766,99  Euro wird der übersteigende Betrag voll gepfändet.

Link-Tipp: Die Pfändungstabelle ab 01.07.2025

Lohnbüro muss Pfändung anpassen

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen beachtet werden.

Lohnbüros, die einen Arbeitnehmer mit Pfändung abrechnen, müssen ab der Juli-Abrechnung die Pfändungsbeträge neu berechnen.

Wer einen Arbeitnehmer abrechnet, bei dem ein Insolvenzverfahren läuft oder dessen Arbeitseinkommen gerichtlich gepfändet ist, darf diesem nur das unpfändbare Einkommen auszahlen, den Rest muss er an die Gläubiger überweisen. Der Arbeitgeber erhält dafür einen Bescheid vom Vollstreckungsgericht, den sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

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