Regelaltersgrenze in der Lohnabrechnung

Die Regelaltersgrenze hat zahlreiche Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung von Beschäftigten. Denn abhängig von der (geltenden) Regelaltersgrenze, sind Besonderheiten bei der Beurteilung hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht und Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung zu beachten. Anders formuliert, das Erreichen der Regelaltersgrenze kann vor Beitragspflicht schützen.

Daneben enden auch zahlreiche Arbeitsverträge „mit Erreichen der Regelaltersgrenze“. Es lohnt sich also die Regelaltersgrenze im Blick zu haben.

Regelaltersgrenze – was ist das?

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 in Ein-Monats-Schritten und von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten. Für Personen, die zwischen 1946 und 1963 geboren sind, gilt somit noch eine Regelaltersgrenze von „unter 67“.

Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

GeburtsjahrgangRegelaltersgrenze
bis 194665 Jahre
194765 Jahre und 1 Monat
194865 Jahre und 2 Monate
194965 Jahre und 3 Monate
195065 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate
196467 Jahre
Regelaltersgrenze

Bedeutung der Regelaltersgrenze

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ändern sich die Beitragsgruppen bei Beschäftigten. So sind sie dann regelmäßig mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3321 zu melden, anstatt mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“.

Nehmen Sie die Umstellung in Ihrer Lohnsoftware rechtzeitig vor. Für den Beschäftigten hat dies erfreuliche Folgen. Denn „beschäftigte Altersrentner“ zahlen keine Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. So bleiben mehr als 10 Prozent vom Bruttoentgelt beim Arbeitnehmer.

Für den Arbeitgeber hat das Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Arbeitnehmer leider keine Vorteile, die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nämlich weiterhin vom Betrieb zu zahlen.

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