Weitere Neuerungen beim Kurzarbeitergeld

Das Sozialschutz-Paket I hat mittlerweile den Weg in die Praxis gefunden und unter anderem Neuerungen beim Kurzarbeitergeld gebracht. Das Sozialschutz-Paket II soll nun weitere Neuerungen beim Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer bringen. Denn vielfach reicht das Kurzarbeitergeld hinten und vorne nicht. Daher hat das Bundeskabinett am 29.4.2020 weitere Ausweitungen des Kurzarbeitergeldes beschlossen.

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld

Mit dem Sozialschutz-Paket I hat der Gesetzgeber im Wesentlichen einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Durch die Folgen der staatlichen Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie mussten ganze Branche den Geschäftsbetrieb einstellen. Um Entlassungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber schnell reagiert und die Zutrittsschwelle (Anspruchsvoraussetzungen) zum Kurzarbeitergeld gesenkt.

Anmerkung: Die Schließungen bestimmter Branchen, zum Beispiel Gastronomie, Einzelhandel bedeutet keine Kostenübernahme der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz.

Im Wesentlichen ist durch bis 31.12.2020 befristete Regelungen das Kurzarbeitergeld für eine Vielzahl von Betrieben leichter zugänglich. So müssen aktuell nur 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein und es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld zu beziehen.

Daneben werden die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit, die der Arbeitgeber allein (inklusive Arbeitnehmeranteil) zu tragen hat, von der Arbeitsagentur pauschal erstattet.

Mehr zu den Neuerungen aus dem Sozialschutz-Paket I finden Sie auch hier.

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld – Sozialschutz-Paket II

Das Sozialschutz-Paket II ist derzeit noch im Bundestag beschlossen und nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Doch in der derzeitigen Lage dürften die Vorschläge aus dem Bundeskabinett sicher problemlos durch die Gremien gehen.

Aber wie sich so oft in diesen Tagen zeigt, ist die Umsetzung der politischen Vorhaben oftmals mit praktischen Umsetzungsproblemen verbunden. Daher sollten sich Arbeitgeber stets immer genau bei den zuständigen Stellen erkundigen, ob die Neuerungen beim Kurzarbeitergeld auch für Ihren Betrieb angewendet werden können.

Konkret sind durch das Sozialschutz-Paket II beim Kurzarbeitergeld folgende Neuerungen vereinbart:

  • Das Kurzarbeitergeld soll befristet bis 31.12.2020 ab einem Bezug ab dem 4. Monat auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent steigen. Gezählt werden hier die „Kurzarbeitsmonate“ ab März 2020.
  • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten durch einen Nebenjob werden erweitert. Ein Nebenjob neben Kurzarbeit bleibt anrechnungsfrei bis 31.12.2020, wenn das bisherige Monatseinkommen nicht überschritten wird.
  • Ausweitung des Arbeitslosengeldbezugs. Für alle deren Arbeitslosengeldbezug zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 endet, wird die Anspruchsdauer um drei Monate pauschal verlängert.

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld in der Praxis

Wann die Änderungen in die Praxis umgesetzt werden können, ist derzeit noch fraglich. Zunächst müssen die Gesetzesänderungen noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und dann müssen die ausführenden Behörden diese in die Praxis umsetzen. So muss die Bundesagentur für Arbeit noch Formulare anpassen und die Einzelheiten für den neuen Bezug des Kurzarbeitergeldes ausarbeiten. Aber natürlich muss die Agentur für Arbeit auch ihre Software anpassen, um die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes umsetzen zu können.

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