besonderen Beitragsberechnungsvorschriften für Midijobs. Doch wie ist das regelmäßige Entgelt zu ermitteln?
Grundsätzliches zum Midijob
Im Jahr 2024 handelt es sich um einen Midijob, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt im Entgeltbereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro liegt. Dieser Entgeltbereich wird (gesetzlich) als Übergangsbereich bezeichnet (vormals Gleitzone). Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Entgelt im Übergangsbereich werden auch Midijobber genannt.
Der Begriff Midijob leitet sich aus den geringfügig entlohnten Minijobs ab. Da der Midijob unmittelbar nach dem Minijob beginnt.
Bei Midijobbern handelt es sich – im Gegensatz zum Minijob – um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Das heißt, Midijobber haben vollen Versicherungsschutz zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.
Die Besonderheit bei Midijobs liegt allerdings in der Beitragsberechnung. Bei Midijobs werden die Beiträge nicht jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Vielmehr werden die Beiträge nach einer besonderen Midijobformel ermittelt, so dass der Arbeitgeber einen vergleichsweise hohen Anteil zahlt und der Midijobber einen geringeren Beitragsanteil. Die unterschiedliche Beitragsverteilung verringert sich mit zunehmend höherem Entgelt.
Im unteren Entgeltbereich bedeutet dies, dass der Midijobber bei einem regelmäßigen Entgelt von etwas oberhalb von 538,01 Euro fast keine Beiträge zahlt. Der Arbeitgeber hingegen zahlt einen wesentlich höheren Beitrag.
Bei Entgelten im oberen Midijob-Entgeltbereich nähern sich die Beitragsanteile hingegen immer mehr an. Unabhängig von der Beitragshöhe sind Midijobber stets voll sozialversichert.
Regelmäßiges Entgelt entscheidet über Midijob
Voraussetzung für diese besondere Beitragsverteilung ist die versicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers. Entscheidendes Kriterium ist dabei das „regelmäßige monatliche Entgelt“.
Das regelmäßige monatliche Entgelt ist letztlich das Durchschnittsentgelt, welches der Arbeitnehmer voraussichtlich erzielen wird. Dabei wird stets vom Beurteilungszeitpunkt in die Zukunft (regelmäßig 12 Monate) geschaut und eine gewissenhafte Schätzung der Entgelte herangezogen.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung hat stets zum beginn einer Beschäftigung zu erfolgen, damit überhaupt eine Beurteilung und Einstufung vorgenommen werden kann. Daneben ist eine solche versicherungsrechtliche Beurteilung aber stets auch vorzunehmen, wenn eine wesentliche Änderung im Beschäftigungsverhältnis gegeben ist. Konkret kann dies eine Lohnerhöhung sein oder eine Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Die Ermittlung des regelmäßigen Entgelts erfolgt, indem Sie eine vorausschauende Betrachtung für einen Prognosezeitraum anstellen. Dies ist in der Regel der Zeitraum der nächsten 12 Monate bzw. der Zeitraum bis zum Beschäftigungsende, sofern dies keine 12 Monate sind.
Es ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu berücksichtigen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Arbeitsvertrags.
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Vergütungsbestandteile, die beitragsfrei sind, werden nicht angerechnet. Ebenfalls werden Vergütungsbestandteile, die nicht vorhersehbar und damit auch nicht einplanbar sind, nicht mit angerechnet. Dies gilt für beitragsfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge oder Mehrarbeitsvergütungen (Überstundenvergütungen).
Einmalzahlungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, sind ebenfalls anzurechnen.
Ermittlung regelmäßiges Entgelt
Für die Ermittlung des regelmäßigen Entgelts werden alle laufenden und einmaligen beitragspflichtigen Entgeltbestandteile des Beurteilungszeitraums (12 Monate) zusammengerechnet und anschließend durch 12 geteilt.
Liegt das so ermittelte Durchschnittsentgelt im Übergangsbereich, handelt es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um einen Midijob.
Beispiel:
Gerda Gans arbeitet 20 Stunden je Woche zu einem Stundenlohn von 15 Euro als Verkaufshilfe. Zusätzlich erhält sie im November eines Jahres ein Weihnachtsgeld von 500 Euro zusätzlich und im Jahr 2024 noch eine Inflationsausgleichsprämie von 1.500 Euro von ihrem Arbeitgeber. Sie beginnt ihre Beschäftigung am 1.3.2024.
Ermittlung des regelmäßigen Entgelts
Beurteilungszeitraum 1.3.2024 – 28.2.2025
Laufendes Entgelt
Stundenlohn 15 € x 52 Wochen x 20 Stunden = 15.600 €
Einmalige Zahlungen
Weihnachtsgeld 500 €
Inflationsausgleichsprämie ist beitragsfrei und wird nicht angerechnet.
Gesamtentgelt
15.600 € + 500 € = 16.100 €
Regelmäßiges monatliches Entgelt
16.100 € : 12 = 1.341,67 €
Da das regelmäßige monatliche Entgelt mit 1.341,67 € im Übergangsbereich liegt, handelt es sich um einen Midijob.