Nicht alle Rentner genießen den Ruhestand. Vielmehr sind einige Rentner auch noch aktiv und gehen einer Beschäftigung nach. Dabei gilt es in der betrieblichen Lohnabrechnung einiges aus Sicht der Sozialversicherung zu beachten. So gelten beispielsweise besondere Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel bei der Beschäftigung von Rentnern.
Rentner im Minijob
Üben Rentner eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung aus, so gelten die Regelungen für Minijobs bzw. kurzfristige Beschäftigungen. Die beschäftigten Rentner sind dann im Grunde wie Minijobber bzw. kurzfristige Aushilfen zu behandeln. Dies bedeutet es gelten dann auch für diese Beschäftigungsverhältnisse die Personengruppenschlüssel für geringfügig entlohnt Beschäftigte (109) bzw. kurzfristige Aushilfen (110).
Rentner – mehr als Minijob beschäftigt
Übt ein Rentner eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, so gelten besondere Beitragsgruppen und Personengruppen. Sind also die Grenzen eines Minijobs bzw. die Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten, sind die Minijobregelungen passé.
Die Besonderheiten für Midijobs (Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) gelten jedoch auch für Rentner in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
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Krankenversicherung bei beschäftigten Rentnern
In der Krankenversicherung ist für Altersvollrentner oder Erwerbsminderungsrentner der ermäßigte Beitragssatz („3“) zu verwenden. Dies hängt damit zusammen, dass Rentner im Krankheitsfall kein Krankengeld von der Krankenkasse mehr erhalten, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch erloschen ist. Dafür kommen sie aber mit einem etwas günstigeren Beitrag in der Lohnabrechnung davon.
Auch hier gilt natürlich, dass auch der Zusatzbeitrag vom Rentner und Arbeitgeber zu zahlen ist.
Rentenversicherung bei beschäftigten Rentnern
In der Rentenversicherung gilt für Altersvollrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit. Konkret: Die Rentenversicherungsfreiheit gilt mit Ablauf des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Versicherungsfreiheit bedeutet in diesem Fall die Beitragsgruppe „3“ zur Rentenversicherung. Es sind vom beschäftigten Rentner keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Der Arbeitgeber zahlt aber dennoch seinen Beitragsanteil (halben Beitragssatz) voll weiter.
Arbeitslosenversicherung bei beschäftigten Rentnern
In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls ab dem „Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze“ Versicherungsfreiheit. Auch hier muss der Arbeitgeber seinen (halben Beitragssatz) Beitragsanteil grundsätzlich weiterzahlen. Es gilt dann die Beitragsgruppe „2“. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil ist auch hier (wie in der Rentenversicherung) nicht vom beschäftigten Rentner zu zahlen.
Pflegeversicherung bei beschäftigten Rentnern
In der Pflegeversicherung gilt grundsätzlich Versicherungspflicht (Beitragsgruppe „1“). Das Erreichen der Regelaltersgrenze führt hier nicht zu einer Beitragsentlastung.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erreicht am 20.6.2024 die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze. Er bezieht ab 1.7.2024 eine Altersvollrente, ist aber weiterhin beschäftigt (2.500 Euro monatlich bei 30 Stunden je Woche).
Ab 1.7.2024 gelten folgende Beitragsgruppen:
- KV: 3 – ermäßigter Beitragssatz (Altersvollrentner)
- RV: 3 – nur Arbeitgeberanteil
- AV: 2 – nur Arbeitgeberanteil
- PV: 1 – keine Sonderregelung, voller Beitrag