Beschäftigung von Altersvollrentnern

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Rentner kann komplex sein. Gewusst wie, ist es aber kein Problem.

Viele Betriebe sind auf der Suche nach Arbeitskräften. Da verwundert es nicht, dass auch ehemalige Mitarbeiter, die sich schon im Ruhestand befinden, wieder aktiviert werden. Bei der Beschäftigung von Rentnern gibt es bei der Entgeltabrechnung allerdings ein paar Dinge zu beachten.

Beschäftigung von Rentnern

Die Beschäftigung von Altersrentner ist zulässig. Eine Altersbeschränkung (nach oben) bei der Beschäftigung von Mitarbeitern gibt es im Grunde nicht. Wenn sich der Beschäftigte und Arbeitgeber einig werden, kann die Beschäftigung eines Altersrentner für beide Seiten einige Vorteile bereithalten.

Knifflig wird es allerdings, wenn es um die Entgeltabrechnung der Rentner geht. Hier sind nämlich einige Besonderheiten zu beachten. Gewusst wie, sind diese aber kein Problem.

Zunächst sollten sich Arbeitgeber und Rentner auf die Art der Tätigkeit verständigen. Nachdem die Tätigkeit an sich geklärt ist, dürften Entlohnung und zeitlicher Aufwand (Arbeitszeit) die beiden wichtigsten Punkte sein. Diese spielen bei der Beurteilung der Beschäftigung auch die entscheidende Rolle. Denn von der Entgelthöhe hängt letztlich auch die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung ab.

Art der Beschäftigung bei Rentnern – Minijob

Vielfach möchten Rentner ihre neu gewonnene Freizeit nicht komplett aufgeben und streben daher einen Minijob (520 Euro-Job) an. Ein solcher bessert die Rente auf und es kann ein paar Stunden je Woche gearbeitet werden.

Soll ein Rentner als Minijobber beschäftigt werden, ergeben sich im Grunde keine Besonderheiten. Es gelten in diesem Fall die (besonderen) Regelungen für Minijobber. Das bedeutet, das das regelmäßige Entgelt monatlich 520 Euro nicht überschreiten darf. Natürlich gilt auch für Rentner der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12 Euro je Stunde, so dass maximal 10 Stunden Arbeitszeit in der Woche vereinbart werden dürfen.

Hinweis: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze, besteht grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit für den Altersvollrentner.

Art der Beschäftigung Altersvollrentner – versicherungspflichtige Beschäftigung

Häufig arbeiten Altersvollrentner jedoch auch „mehr als geringfügig“, also als versicherungspflichtig Beschäftigte. In diesen Fällen gelten besondere Spielregeln in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Abhängig vom Bezug der Altersvollrente wird in der Krankenversicherung nunmehr nur noch der ermäßigte Beitragssatz fällig (jeweils 7 Prozent + hälftigen Zusatzbeitrag der Krankenkasse). Denn Altersvollrentner haben keinen Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse. In der Entgeltabrechnung sind daher die Altersvollrentner mit der Beitragsgruppe „3“ zur Krankenversicherung zu schlüsseln.

In der Rentenversicherung muss geprüft werden, ob der Altersvollrentner die Regelaltersgrenze schon erreicht hat. Falls nicht, gilt Rentenversicherungspflicht in einer Beschäftigung. Dann sind die Rentenversicherungsbeiträge hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen (wie sonst auch). Daher ist die Beitragsgruppe „1“ zu verwenden.

Sofern die Regelaltersgrenze schon erreicht ist, besteht Rentenversicherungsfreiheit. In diesem Fall, zahlt der Arbeitnehmer keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. Der Arbeitgeber hat aber dennoch (seinen) hälftigen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag zu tragen (aktuell 9,3 Prozent). Es erfolgt die Schlüsselung über die Beitragsgruppe „3“ zur Rentenversicherung.

In der Arbeitslosenversicherung kommt ebenfalls die Regelaltersgrenze zum Tragen. Hier gilt mit Erreichen der Regelaltersgrenze, das der Arbeitnehmer keine Beiträge zahlen muss und mit der Beitragsgruppe „2“ abzurechnen ist. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber seinen halben Beitragsanteil.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt das herkömmliche Prozedere (hälftige Beitragstragung = Beitragsgruppe „1“).

In der Pflegeversicherung gelten keine Besonderheiten, so dass hier stets die hälftige Beitragstragung gilt und dementsprechend die Beitragsgr“1“ zu verwenden ist.

Rentner als Midijobber möglich

Erhält ein beschäftigter Altersvollrentner ein regelmäßiges Entgelt von 520,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich, so gelten für ihn auch die Regelungen des Übergangsbereichs (Midijob).

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Beschäftigte Rentner und Steuern

Steuerlich gibt es für Rentner (fast) keine Besonderheiten. Bei einer Beschäftigung als Minijobber kann auch der Altersvollrentner mit der 2-prozentigen Pauschsteuer versteuert werden. Ansonsten gelten die individuellen Steuermerkmale (ELStAM).

Eine Besonderheit gibt es aber dennoch. So kann für Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, der Altersentlastungsbetrag genutzt werden, der zu einer Steuerreduktion führt.

Ferner gilt, dass der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen ist, wenn ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist, der Arbeitnehmer aber keine Beiträge zahlt (Beitragsgruppe „3“). Die Folge ist eine höhere Steuerbelastung.

Ist der beschäftigte Rentner hingegen rentenversicherungspflichtig beschäftigt (Beitragsgruppe „1“), so ist der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung zu berücksichtigen, so dass im Vergleich geringere Steuern zu zahlen sind.

Keine Hinzuverdienstgrenze bei Altersvollrentnern

Seit 2023 gilt bei Altersvollrentner keine Hinzuverdienstgrenze mehr, die eine „Verrechnung“ mit der Rente bewirkt. Nachdem die Hinzuverdienstgrenzen in der Corona-Pandemie deutlich angehoben worden, ist sie ab 2023 komplett entfallen. Dies bedeutet für beschäftigte Altersvollrentner, dass eine Anrechnung des Verdiensts auf den Rentenbezug entfällt.

Altersrentner 2021: Hinzuverdienstgrenzen steigen

Altersrentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Anders sieht das bei den Rentnern aus, die sich in vorgezogener Altersrente befinden. Hier wird der Verdienst ab einer bestimmten Grenze auf die Rente angerechnet. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass vorgezogene Altersrentner oft nur einen Minijob ausgeübt haben. Seit 2020 gelten jedoch erweiterte Hinzuverdienstgrenzen.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner 2021 erhöht

Für Rentner in vorgezogener Altersrente gelten grundsätzlich bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Innerhalb dieser Grenzen ist ein Hinzuverdienst zur vorgezogenen Altersrente anrechnungsfrei. Übersteigt der Rentner die Hinzuverdienstgrenzen wirkt sich dies nachteilig auf seine Rentenhöhe aus. Dann erfolgt nämlich eine Anrechnung des Verdiensts auf die Rente. Die Rente wird dann gekürzt. Da dies niemand gern hinnimmt, werden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Rentnern eingehalten.

Im Jahr 2017 sind die Hinzuverdienstgrenzen neu geregelt worden. Danach darf zu einer vorgezogenen Altersrente ein Betrag von jährlich 6.300 Euro (= 14 x 450 Euro) hinzuverdient werden, ohne dass dieser Hinzuverdienst (negative) Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat. Somit konnten in der Vergangenheit vorgezogene im Grunde nur einen Minijob „neben der Rente“ anrechnungsfrei ausüben. Doch das änderte sich im Laufe der Corona-Pandemie zugunsten der vorgezogenen Altersrentner.

Bereits im Jahr 2020 wurde im Zuge der Corona-Gesetzgebung diese Hinzuverdienstgrenze auf 44.590 Euro im Jahr angehoben. Das entspricht dem 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße.

Im Jahr 2021 steigt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrentner auf 46.060 Euro jährlich (= 3.838,33 Euro monatlich). Das hat der Bundestag und Bundesrat noch im Dezember 2020 beschlossen. Damit können „vorgezogene Altersrentner“ auch 2021 deutlich hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für alle „Frührentner“ mit vorgezogener Altersrente. Das sind zunächst Rentner, die bereits als langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen oder als besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei in Rente gegangen sind, aber die Regelaltersgrenze nicht erreichthaben. Daneben kommen aber auch Personen in den Genuss dieser Regelung, die erst im Laufe des Jahres 2021 in Rente gehen. Somit kann es im „Idealfall“ dazu kommen, das bisherige volle Gehalt mit der vorgezogenen Altersrente zu kombinieren.

Wichtig: Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Erwerbsminderungsrenten oder bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Hinweis: Sollten Ihnen einzelne Textpassagen nicht verständlich erscheinen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Altersentlastungsbetrag 2021

Arbeitnehmer, die zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Das gilt natürlich auch für das Jahr 2021. Daher sollten Sie in der Lohnabrechnung diese Möglichkeit nutzen ein wenig Steuern für Ihre älteren Arbeitnehmer zu sparen.

Altersentlastungsbetrag 2021

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers und dem Zeitpunkt, zu dem er das 64. Lebensjahr vollendet hat. Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres 2021 das 64. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 2.1.1957 geboren sind), erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Für Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, zum Beispiel Minijobber, findet er jedoch keine Anwendung.

Altersentlastungsbetrag 2021 nicht Teil der ELStAM

Der Altersentlastungsbetrag ist nicht Bestandteil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Er ist also gesondert als Steuermerkmal zu speichern. Sie müssen diesen „Freibetrag“ also im Lohnbüro selbst erkennen. In der Regel gibt es ein entsprechendes Checkfeld in Ihrer Lohnsoftware.

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Berechnung des Altersentlastungsbetrag 2021

Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns, soweit es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt. Ferner ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag werden seit dem Kalenderjahr 2005 stufenweise abgebaut. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist deshalb je nachdem, welches Kalenderjahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, unterschiedlich hoch. Geregelt ist dies in § 22 EStG.

Altersentlastungsbetrag: Auswirkungen auf die Lohnsteuer

Der Altersentlastungsbetrag bewirkt eine günstigere Besteuerung für den Arbeitnehmer, da dieser als Freibetrag wirkt – abhängig vom Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres.

Altersentlastungsbetrag ohne Auswirkung in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung hat der Altersentlastungsbetrag keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage. Die Arbeitnehmer tragen also weiterhin die vollen Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrundlage.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (15.7.1956 geboren) arbeitet für ein Monatsentgelt von 2.000 Euro.

Steuerlast ohne Altersentlastungsbetrag:

Lohnsteuer: 164,75 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (9%): 14,82 Euro

Steuerlast mit Altersentlastungsbetrag

Lohnsteuer: 149,41 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (9%): 13,44 Euro

Anmerkung: Je älter der Arbeitnehmer ist, desto höher die Entlastung.

Neuer Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner

Für Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) wurde 2020 bereits ein Krankenkassen-Freibetrag für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung eingeführt. Dieser Krankenkassen-Freibetrag steigt ab 1.1.2021 auf 164,50 Euro im Monat. Damit entfällt für wenige Betriebsrentner unter Umständen die Beitragspflicht, da sie nun unterhalb der Freibetragsgrenze liegen. Für alle anderen mit höheren Versorgungsbezügen erhöht sich der Freibetrag, so dass unter Umständen ein geringerer Teil des Versorgungsbezugs beitragspflichtig ist. Allerdings sind hierbei die neuen kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab 1.1.2021 noch mit einzuberechnen. Dadurch bleibt bei vielen Betriebsrentner ab 2021 letztendlich eine höhere Beitragslast.

Was sind Betriebsrentner?

Als Betriebsrentner gelten Personen, die von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Zusatzrente erhalten. Dies ist in der Vergangenheit insbesondere bei größeren Betrieben genutzt worden. Meist ist dies über ein Versicherungsunternehmen geregelt. Teilweise erhalten aber auch ehemalige Arbeitnehmer einen direkten Versorgungsbezug von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Für diese Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) fallen auf die Betriebsrente auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Somit sind von den Betriebsrentnern auch auf diese Bezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen

Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge

Bis Ende 2019 mussten Betriebsrentner die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Versorgungsbezug bezahlen. Seit 1.1.2020 gibt es für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro für Renten der betrieblichen Altersversorgung für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen. Hier gilt dieser Freibetrag nicht. Somit ergibt sich eine uneinheitliche Regelung für die Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) seit 1.1.2020, da unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen in der Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden sind.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro – 159,25 Euro = 40,75 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Neuer Krankenkassen-Freibetrag für Betriebsrentner 2021

Der Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner beträgt 164,50 Euro monatlich. Damit verringert sich die Beitragsbelastung auf die Betriebsrenten, wenn sich die sonstigen Beitragsparameter nicht ändern.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro – 164,50 Euro = 35,50 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Krankenkassen führen Zahlstellenverfahren nicht mehr durch

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen von der Durchführung des Zahlstellenverfahrens Klein- und Mittelbetriebe befreit. Bislang haben die Krankenkassen für kleine Zahlstellen mit bis zu 30 Versorgungsbezieher das Zahlstellenverfahren übernommen, so dass gerade kleine und mittlere Betriebe nicht noch mit den Besonderheiten der Abrechnung von Versorgungsbezügen befasst sein mussten. Dies machen die Krankenkassen nun nicht mehr.

Rentner im Job

Arbeiten Altersvollrentner nach dem Rentenbeginn weiter, dann sind in der Lohnabrechnung einige Besonderheiten zu beachten. So gelten beispielsweise besondere Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel für Rentner im Job.

Rentner im Job – Minijob

Üben Rentner eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung aus, so gelten die Regelungen für Minijobs bzw. kurzfristige Beschäftigungen. Die Rentner im Job sind dann im Grunde wie Minijobber bzw. kurzfristige Aushilfen zu behandeln. Dies bedeutet es gelten dann auch für diese Beschäftigungsverhältnisse die Personengruppenschlüssel für geringfügig entlohnt Beschäftigte (109) bzw. kurzfristige Aushilfen (110).

Rentner im Job – mehr als Minijobber

Übt der Rentner eine mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aus, so gelten besondere Beitragsgruppen und Personengruppen. Sind also die Grenzen eines Minijobs bzw. die Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten, sind die Minijobregelungen passé.

Rentner im Job – Krankenversicherung

In der Krankenversicherung ist für Altersvollrentner oder Erwerbsminderungsrentner der ermäßigte Beitragssatz (3) zu verwenden. Dies hängt damit zusammen, dass diese Rentner im Krankheitsfall kein Krankengeld von der Krankenkasse mehr erhalten, wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch erloschen ist. Dafür kommen sie aber mit einem etwas günstigeren Beitrag in der Lohnabrechnung davon.

Rentner im Job – Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gilt für Altersvollrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit. Konkret. Die Rentenversicherungsfreiheit gilt mit Ablauf des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Versicherungsfreiheit bedeutet in diesem Fall die Beitragsgruppe „3“ zur Rentenversicherung. Konkret heißt dies, keine Beiträge für den Arbeitnehmer (versicherungsfrei). Der Arbeitgeber zahlt aber dennoch seinen Beitragsanteil (halben Beitragssatz) voll weiter.

Rentner im Job – Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht ebenfalls ab dem „Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze“ Versicherungsfreiheit. Auch hier muss der Arbeitgeber seinen (halben Beitragssatz) Beitragsanteil grundsätzlich weiterzahlen. Aufgrund einer befristeten Sonderregelung vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 entfällt diese Arbeitgeberbeitragsanteil jedoch. Es gilt dann die Beitragsgruppe „0“ (statt „2“).

Rentner im Job – Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt grundsätzlich Versicherungspflicht (Beitragsgruppe „1“). Das Erreichen der Regelaltersgrenze führt hier nicht zu einer Beitragsentlastung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erreicht am 20.8.2020 die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze. Er bezieht ab 1.9.2020 eine Altersvollrente, ist aber weiterhin beschäftigt (2.000 Euro monatlich bei 30 Stunden je Woche).

Ab 1.9.2020 gelten folgende Beitragsgruppen:

KV: 3 – ermäßigter Beitragssatz (Altersvollrentner)

RV: 3 – nur Arbeitgeberanteil

AV: 0 – kein Beitrag

PV: 1 – keine Sonderregelung

Lesetipp: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten für Rentner 2020 höhere Hinzuverdienstgrenzen.

Regelaltersgrenze – was ist das?

Bei der Regelaltersgrenze handelt es sich um eine Grenze in der Sozialversicherung. Diese gilt letztlich als Eintrittsgrenze zur Altersrente und hat diverse Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Beschäftigung von Rentnern. Grundsätzlich gilt das 67. Lebensjahr als Regelaltersgrenze für alle ab dem 1.1.1964 Geborenen. Es gibt aber Übergangs-Jahrgänge, so dass die Regelaltersgrenze individuell zu bestimmen ist.

Regelaltersgrenze mit flexiblem Einstieg

Für Altersrentner, die neben dem Rentenbezug noch etwas arbeiten wollen, hat die Regelaltergrenze eine besondere Bedeutung. Denn sie entscheidet über Rentenversicherungspflicht oder -freiheit.

Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die Jahrgänge vor 1947 gilt als Regelaltersgrenze das 65.Lebensjahr.

Für die nachfolgenden Jahrgänge – bis zum Geburtsjahrganz 1964 steigt die Regelaltersgrenze schrittweise an. Es gilt, dass in den Jahrgängen ab 1947 bis 1963 die Regelaltersgrenze je Jahrgang um jeweils einen Monat ansteigt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, geboren 15.5.1955, erreicht die Regelaltersgrenze nach 65 Jahren und 9 Monaten.

Er erreicht die Regelaltersgrenze zum 1.3.2021. 65. Lebensjahr im Mai 2020 vollendet und dann 9 Monate später ist die Regelaltersgrenze erreicht (7 Monate in 2020 und 2 Monate in 2021)

GeburtsjahrRegelalters-
grenze
Erreichen der
Regelaltersgrenze
vor 194765seit 1. Januar 2011
194765 + 1 Monat02.2012 – 01.2013
194865 + 2 Monate03.2013 – 02.2014
194965 + 3 Monate04.2014 – 03.2015
195065 + 4 Monate05.2015 – 04.2016
195165 + 5 Monate06.2016 – 05.2017
195265 + 6 Monate07.2017 – 07.2018
195365 + 7 Monate08.2018 – 08.2019
195465 + 8 Monate09.2019 – 09.2020
195565 + 9 Monate10.2020 – 10.2021
195665 + 10 Monate11.2021 – 11.2022
195765 + 11 Monate12.2022 – 12.2023
19586601.2024 – 01.2025
195966 + 2 Monate03.2025 – 03.2026
196066 + 4 Monate05.2026 – 05.2027
196166 + 6 Monate07.2027 – 07.2028
196266 + 8 Monate09.2028 – 09.2029
196366 + 10 Monate11.2029 – 11.2030
ab 196467ab 1. Januar 2031
Tabelle: Regelaltersgrenze

Auswirkungen der Regelaltersgrenze in der Lohnabrechnung

Neben dem Renteneintritt hat die Regelaltersgrenze auch verschiedene Auswirkungen auf die Beurteilung der Personen in der Lohnabrechnung. So stellt sich bei Minijobbern beispielsweise die Frage, ob ein Minijobber rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig ist. Hiervon ist dann abhängig, ob ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht in den Lohnunterlagen vorgehalten werden muss.

Ähnliches gilt für die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer Altersvollrente. Auch hier ist wichtig, ob die Regelaltersgrenze schon erreicht wurde oder nicht. Denn davon hängt ab, ob der Hinzuverdienst durch einen Job auf die Rente angerechnet wird oder nicht.

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Beschäftigung von Rentnern

Viele Rentner wollen oder können nicht aufhören zu arbeiten. Somit sind Sie in den Betrieben mit der Beschäftigung von Rentnern konfrontiert. Hierbei gelten sowohl im Steuerrecht als auch im Bereich der Sozialversicherung einige Besonderheiten, die Sie bei der Beschäftigung von Rentnern und der Lohnabrechnung beachten sollten.

Beschäftigung von Rentnern ist zulässig

Auch Rentner, also Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, können neben dem Bezug der Altersrente weiterhin beschäftigt sein. Ein generelles Beschäftigungsverbot von Altersrentnern gibt es nicht.

In der Praxis sind allerdings die wenigsten Rentner als Vollzeitbeschäftigte tätig. Vielmehr arbeiten die Altersrentner als Teilzeitkräfte und häufig auch als Minijobber. Sofern die Beschäftigung von Rentnern im Rahmen eines Minijobs erfolgt, gelten die Minijobregelungen für dieses Beschäftigungsverhältnis.

Beschäftigung von Rentnern – Steuerrecht

Für Altersvollrentner gelten im Grunde dieselben steuerlichen Regelungen wie für alle übrigen Arbeitnehmer auch. Die Einnahmen aus einer Beschäftigung sind zu versteuern. Übt ein Altersvollrentner eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst von mehr als 450 Euro (Minijob) aus, so ist er nach seinen individuellen Steuermerkmalen (ELStAM) zu versteuern.

Eine Besonderheit sollten Sie in der Lohnabrechnung jedoch kennen. Steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, können in der Lohnabrechnung den Altersentlastungsbetrag nutzen. Dieser ist in der Lohnabrechnung (Lohnsoftware) extra zu markieren. Der Altersentlastungsbetrag wirkt dabei wie ein Freibetrag bei der Lohnsteuerberechnung und vermindert dadurch die Lohnsteuerlast des beschäftigten Arbeitnehmers.

Beispiel:

Ein Altersvollrentner mit 2.000 Euro Bruttoentgelt (Steuerklasse I, keine Kinder) zahlt

ohne den Altersentlastungsbetrag anzuwenden 212,83 Euro Lohnsteuer und

mit Anwendung des Altersentlastungsbetrags 191,08 Euro Lohnsteuer.

Altersvollrentner in einem Minijob können mit der 2-prozentigen Pauschsteuer abgerechnet werden. Vielfach kann es aber auch bei Altersvollrentnern in einem Minijob sinnvoll sein, wenn nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet wird. Denn in den Steuerklasse I bis IV fallen tatsächlich keine Steuern im Minijob (aufgrund des geringen Verdienstes) an.

Beschäftigung von Rentnern – Sozialversicherung

In der Sozialversicherung sind bei der Beschäftigung von Rentnern einige Besonderheiten zu beachten. So gelten für Rentner besondere Beitragsgruppenschlüssel zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen, wenn sie in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung tätig sind. Also mehr als regelmäßig 450 Euro im Monat verdienen.

In der Krankenversicherung gilt für einen Altersvollrentner der ermäßigte Beitragssatz und der Beitragsgruppenschlüssel „3“.

In der Rentenversicherung ist bei Altersvollrentnern noch zu unterscheiden, ob der Rentner die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat oder nicht.

Solange der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, besteht weiterhin (volle) Rentenversicherungspflicht und damit der Beitragsgruppenschlüssel „1“. Hat der Altersrentner die Regelaltersgrenze bereits überschritten, so ist er rentenversicherungsfrei und mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3“ zu melden.

Ähnliches gilt in der Arbeitslosenversicherung. Unabhängig vom Status als Altersvollrentner gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht und damit der Beitragsgruppenschlüssel „1“. Ist die Regelaltersgrenze erreicht, ist (befristet bis 31.12.2021) der Beitragsgruppenschlüssel „0“ zu verwenden.

In der Pflegeversicherung gibt es hingegen keine Besonderheit. Hier ist – unabhängig vom Status als Rentner bzw. dem Erreichen der Regelaltersgrenze – der Beitragsgruppenschlüssel „1“ (Versicherungspflicht) zu verwenden.

Beschäftigung von Rentnern und die Beitragstragung

In den einzelnen Sozialversicherungszweigen gelten unterschiedliche Regelungen. Interessant ist hier auch die Beitragstragung. Denn im Gegensatz zu den herkömmlichen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte tragen, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei Altersvollrentnern nicht immer hälftig geteilt.

In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt stets eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Rentenversicherung erfolgt ebenfalls eine hälftige Beitragstragung bei Versicherungspflicht (also dem Beitragsgruppenschlüssel „1“). Dies gilt auch für die Arbeitslosenversicherung mit der Beitragsgruppe „1“.

Ist in der Rentenversicherung jedoch die Beitragsgruppe „3“ zu verwenden, so besteht Versicherungsfreiheit, dennoch hat der Arbeitgeber seinen (hälftigen) Beitragsanteil zu leisten.

Ist in der Arbeitslosenversicherung die Beitragsgruppe „0“ zu verwenden, so fallen gar keine Beiträge an.

Hinzuverdienstgrenzen beachten bei der Beschäftigung von Rentnern

Bei der Beschäftigung von Rentnern sind die geltenden Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

Für das Jahr 2020 gelten hier besonders hohe Hinzuverdienstgrenzen.

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