Im August beginnen zahlreiche junge Menschen ihre Berufsausbildung und machen damit die ersten Schritte ins Arbeitsleben. Für Sie in der Entgeltabrechnung gilt es dabei einige wichtige Punkte zu beachten.
Für Auszubildende gelten in der betrieblichen Entgeltabrechnung einige Besonderheiten. So sind Auszubildende zwar auch regelmäßig mit dem Beschäftigungsgruppenschlüssel „1111“ anzumelden, doch bei der Personengruppe gilt (anders als bei ausgelernten Arbeitnehmern) der Personengruppenschlüssel „102“.
Ansonsten gelten in der Entgeltabrechnung die normalen Grundsätze. Dies bedeutet, die Beiträge sind hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Auch gelten die „normalen“ Beitragssätze in der Sozialversicherung, so dass hier keine Besonderheiten zu beachten sind.
Im Bereich der Sozialversicherungsmeldungen sind Sofortmeldungen zu erstatten, wenn der Betrieb sofortmeldepflichtig ist – Auszubildende bilden hier keine Ausnahme.
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Daneben erhalten Azubis (seit 2020) eine Mindestausbildungsvergütung. Bei tarifgebundenen Betrieben gelten hier oftmals „höhere“ Ausbildungsentgelte. Aber im Jahr 2024 sind für Auszubildende mindestens im Monat:
- 649,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr (2023: 620,00 Euro)
- 766,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr (2023: 731,60 Euro)
- 876,00 Euro im 3. Ausbildungsjahr (2023: 837,00 Euro) und
- 909,00 Euro im 4. Ausbildungsjahr (2023: 868,00 Euro).
Bei diesen Werten handelt es sich um Mindestvergütungen, es können also auch höhere Ausbildungsvergütungen gezahlt werden.
Artikeltipp: Mindestausbildungsvergütung 2025
Kein Midijob in der Ausbildung
Sofern es sich um eine Berufsausbildung handelt, liegt stets ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Das bedeutet volle Beitragspflicht (für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte), aber auch vollen Versicherungsschutz für den Auszubildenden.
Wichtig zu wissen ist ferner auch noch, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht als Midijob abgerechnet werden darf. Denn die besonderen Abrechnungsvorschriften im Beitragsrecht (unterschiedliche Tragung der Beiträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber) im Übergangsbereich (regelmäßiges Entgelt zwischen 538,01 Euro bis 2.000 Euro) gelten ausdrücklich nicht für Auszubildende.