Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Damit ist der Weg frei für die Entlastung bei der Lohnsteuer rückwirkend ab 01.01.2024. Damit ergeben sich unmittelbar Änderungen bei der Lohnsteuerberechnung im Dezember 2024.
Steuerentlastung im Dezember 2024
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 ist rückwirkend ab 01.01.2024 der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge angehoben worden.
Für die betriebliche Lohnabrechnung bedeutet dies, dass die Steuerentlastung für die Arbeitnehmer im Dezember für das komplette Jahr 2024 nachgeholt wird. Diese Nachholung erfolgt durch einen geänderten Lohnsteuerablaufplan in der Entgeltabrechnung im Dezember 2024.
Eine komplette Aufrollung (Korrektur) des Jahres 2024 ist damit nicht durchzuführen. Dies dürfte bei den Betrieben und den Arbeitnehmern für einige Freude sorgen, denn so kommt es nicht zu einem Papierberg an Korrekturabrechnungen im Dezember. Stattdessen wird die Steuerentlastung für das Jahr 2024 mit der Dezemberabrechnung „in einem Rutsch“ berechnet.
Wichtig für die Entgeltabrechnung im Dezember 2024: Spielen Sie unbedingt das aktuelle Update Ihrer Lohnsoftware ein, bevor Sie die Dezemberabrechnung durchführen.
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Steuerentlastung Dezember 2024 – die Zahlen
Da die sozialrechtlichen Regelbedarfe zum 01.01.2024 stärker als prognostiziert gestiegen sind, wirkt sich dies auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus.
Konkret bedeutet dies eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 nochmals um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben.
Steuerentlastung auf Euro und Cent
Doch was bedeutet dies in Euro und Cent in der Entgeltabrechnung? Im Folgenden finden Sie einige Beispiele aus der Abrechnungspraxis.
Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, keine Kinder, evangelisch
3.000 Euro Bruttoentgelt
Bis November 2024 | Dezember 2024 | |
Lohnsteuer | 319,16 Euro | 285,66 Euro |
Kirchensteuer | 28,72 Euro | 13,51 Euro |
Solidaritätszuschlag | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, keine Kinder, evangelisch
4.000 Euro Bruttoentgelt
Bis November 2024 | Dezember 2024 | |
Lohnsteuer | 558,66 Euro | 524,66 Euro |
Kirchensteuer | 50,27 Euro | 47,21 Euro |
Solidaritätszuschlag | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, keine Kinder, evangelisch
5.000 Euro Bruttoentgelt
Bis November 2024 | Dezember 2024 | |
Lohnsteuer | 826,58 Euro | 792,58 Euro |
Kirchensteuer | 74,39 Euro | 71,33 Euro |
Solidaritätszuschlag | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Arbeitnehmer mit Steuerklasse III, keine Kinder, konfessionslos
3.000 Euro Bruttoentgelt
Bis November 2024 | Dezember 2024 | |
Lohnsteuer | 62,00 Euro | 0,00 Euro |
Kirchensteuer | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Solidaritätszuschlag | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Arbeitnehmer mit Steuerklasse III, keine Kinder, konfessionslos
4.000 Euro Bruttoentgelt
Bis November 2024 | Dezember 2024 | |
Lohnsteuer | 241,83 Euro | 173,83 Euro |
Kirchensteuer | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Solidaritätszuschlag | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Arbeitnehmer mit Steuerklasse III, keine Kinder, konfessionslos
5.000 Euro Bruttoentgelt
Bis November 2024 | Dezember 2024 | |
Lohnsteuer | 447,66 Euro | 379,66 Euro |
Kirchensteuer | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Solidaritätszuschlag | 0,00 Euro | 0,00 Euro |