Kein Kurzarbeitergeld an Feiertagen

Kurzarbeitergeld an Feiertagen

Aktuell sind viele Betriebe erstmalig mit dem Thema Kurzarbeitergeld befasst. Eine häufige Frage ist das Verhältnis von Kurzarbeitergeld an Feiertagen. Wird hier auch Kurzarbeitergeld gezahlt? Oder welcher Lohn ist an Feiertagen zu zahlen.

Kein Kurzarbeitergeld an Feiertagen

Zunächst ist einmal (leider) klarzustellen, dass an Feiertagen kein Kurzarbeitergeld zu zahlen ist. Hier ist die Lage eindeutig. Da an einem Feiertag, an dem ohnehin auch ohne Kurzarbeit nicht gearbeitet worden wäre, kein Arbeitsausfall vorliegt, entfällt auch die Pflicht zur Zahlung von Kurzarbeitergeld. Kurz und knapp heißt das: Kein Kurzarbeitergeld an Feiertagen.

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Vielmehr ist hier die Entgeltfortzahlung an Feiertagen durch den Arbeitgeber vorrangig zu sehen. Der Arbeitnehmer erhält somit zwar kein Kurzarbeitergeld, aber Feiertagslohn durch seinen Arbeitgeber. Damit der Arbeitnehmer durch einen Feiertag, der in eine Periode der Kurzarbeit fällt, nicht bessergestellt wird, ist der Feiertagslohn auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes zu kürzen.

Es gilt also: Für Feiertage, die in eine Periode der Kurzarbeit fallen, ist nicht der Feiertagslohn in Höhe des „normalen Gehalts“ zu zahlen, sondern ein Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Hierbei ist im Lohnbüro zunächst das Kurzarbeitergeld je Tag (bzw. je Stunde) inklusive des Feiertags/der Feiertage zu ermitteln und anschließend das Kurzarbeitergeld ohne den/die Feiertage.

Wichtig: Der Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes erhöht das Istentgelt. Schließlich wird der gekürzte Feiertagslohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld an Feiertagen – Beiträge

Hierbei ist jedoch noch eine weitere Besonderheit zu beachten. Die Sozialversicherungsbeiträge auf den Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitnehmer hat hier keine Beiträge zu zahlen.

Sofern jedoch Lohnsteuern auf den Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes anfallen, sind diese vom Arbeitnehmer zu zahlen.

Beispiel:

In einem Betrieb wurde zum 1.4.2020 Kurzarbeit eingeführt. Der komplette Betrieb befindet sich im April 2020 in Kurzarbeit, so dass alle Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten.

Da im April 2020 die Osterfeiertage (Karfreitag und Ostermontag) liegen und diese sich in einer Periode der Kurzarbeit befinden, ist für diese beiden Feiertage Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld zu vergüten. Die Arbeitnehmer erhalten im April somit Kurzarbeitergeld sowie Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld (für Karfreitag und Ostermontag).

Doch Kurzarbeitergeld an Feiertagen – Ausnahme

Es gibt hierzu jedoch eine Ausnahme. Denn in Betrieben, die „keine Feiertage kennen“, weil durchgehend gearbeitet wird, sieht es natürlich anders aus. Ist der Feiertag ein normaler Arbeitstag, so wird für diesen ausgefallenen Arbeitstag auch Kurzarbeitergeld gezahlt.

Wichtig: Besprechen Sie dies bestenfalls bereits im Vorfeld mit der zuständigen Arbeitsagentur und sorgen Sie für einen entsprechenden Nachweis, um bei der Überprüfung des Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitsagentur auf der sicheren Seite zu sein.

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