Altersrentner 2021: Hinzuverdienstgrenzen steigen

Altersrentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Anders sieht das bei den Rentnern aus, die sich in vorgezogener Altersrente befinden. Hier wird der Verdienst ab einer bestimmten Grenze auf die Rente angerechnet. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass vorgezogene Altersrentner oft nur einen Minijob ausgeübt haben. Seit 2020 gelten jedoch erweiterte Hinzuverdienstgrenzen.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner 2021 erhöht

Für Rentner in vorgezogener Altersrente gelten grundsätzlich bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Innerhalb dieser Grenzen ist ein Hinzuverdienst zur vorgezogenen Altersrente anrechnungsfrei. Übersteigt der Rentner die Hinzuverdienstgrenzen wirkt sich dies nachteilig auf seine Rentenhöhe aus. Dann erfolgt nämlich eine Anrechnung des Verdiensts auf die Rente. Die Rente wird dann gekürzt. Da dies niemand gern hinnimmt, werden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Rentnern eingehalten.

Im Jahr 2017 sind die Hinzuverdienstgrenzen neu geregelt worden. Danach darf zu einer vorgezogenen Altersrente ein Betrag von jährlich 6.300 Euro (= 14 x 450 Euro) hinzuverdient werden, ohne dass dieser Hinzuverdienst (negative) Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat. Somit konnten in der Vergangenheit vorgezogene im Grunde nur einen Minijob „neben der Rente“ anrechnungsfrei ausüben. Doch das änderte sich im Laufe der Corona-Pandemie zugunsten der vorgezogenen Altersrentner.

Bereits im Jahr 2020 wurde im Zuge der Corona-Gesetzgebung diese Hinzuverdienstgrenze auf 44.590 Euro im Jahr angehoben. Das entspricht dem 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße.

Im Jahr 2021 steigt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrentner auf 46.060 Euro jährlich (= 3.838,33 Euro monatlich). Das hat der Bundestag und Bundesrat noch im Dezember 2020 beschlossen. Damit können „vorgezogene Altersrentner“ auch 2021 deutlich hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für alle „Frührentner“ mit vorgezogener Altersrente. Das sind zunächst Rentner, die bereits als langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen oder als besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei in Rente gegangen sind, aber die Regelaltersgrenze nicht erreichthaben. Daneben kommen aber auch Personen in den Genuss dieser Regelung, die erst im Laufe des Jahres 2021 in Rente gehen. Somit kann es im „Idealfall“ dazu kommen, das bisherige volle Gehalt mit der vorgezogenen Altersrente zu kombinieren.

Wichtig: Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Erwerbsminderungsrenten oder bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

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