Der August ist klassischer Ausbildungsbeginn und so sind in der Lohnabrechnung nun neue Auszubildende in der Lohnsoftware zu berücksichtigen. Welche wichtigen Unterschiede es bei der Abrechnung von Auszubildenden im Vergleich zu den weiteren Arbeitnehmern gibt, lesen Sie in diesem Artikel.
Auszubildene sind fast normale Arbeitnehmer
Die Ausbildung ist mit einem normalem Arbeitsverhältnis nur bedingt zu vergleichen. Denn die Berufsausbildung dient vorrangig dem Erwerb von Wissen und Fertigkeiten für den jeweiligen Ausbildungsberuf. Bei einem normalen Arbeitsverhältnis geht es hingegen vorrangig um den schnöden Mammon, also dem Broterwerb. Ganz so ist es hoffentlich nicht.
In der Lohnabrechnung gelten für Auszubildende einige Besonderheiten, die Sie in der betrieblichen Lohnabrechnung im Auge haben sollten.
Artikel-Tipp: Auszubildende und Minijob im Ausbildungsbetrieb
Lohnsteuer und Ausbildung
Aus Sicht der Lohnsteuer gelten für Auszubildende keine Besonderheiten. Für sie sind die ELStAM (individuellen Steuerabzugsmerkmale) abzurufen. Das bedeutet, sie werden wie Arbeitnehmer versteuert.
Tatsächlich ist es jedoch in der Lohnabrechnung so, dass die Auszubildende (meist in Steuerklasse I) im Zuge der monatlichen Lohnabrechnung keine oder nur sehr geringe Lohnsteuern zahlen, da der Monatsverdienst nicht so hoch ist. Selbst wenn monatliche Lohnsteuern anfallen, können sich die meisten Azubis im Rahmen der Einkommensteuer im ersten Lehrjahr über eine Erstattung der Lohnsteuern freuen, da bei der steuerlichen Jahresbetrachtung der Steuerfreibetrag in aller Regel unterschritten wird.
Sozialversicherung und Ausbildung
Im Rahmen einer Ausbildung ist der Auszubildende voll sozialversichert – das heißt, es handelt sich um eine versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Demzufolge sind auch „volle“ Sozialversicherungsbeiträge in der Ausbildung zu zahlen.
Im Bereich der Sozialversicherung gelten bei der Beitragsberechnung also keine Besonderheiten – die Beiträge werden jeweils hälftig vom Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb getragen.
Wichtig: Die Sonderregelungen für Arbeitnehmer im Übergangsbereich (Midijobber) findet im Ausbildungsverhältnis keine Anwendung. Das heißt, auch wenn der Azubi im Bereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro verdient, gelten die besonderen Beitragsberechnungsvorschriften für Midijobber nicht.
In der Pflegeversicherung kommt (in der Regel) der Beitragszuschlag, den Arbeitnehmer bei Kinderlosigkeit zahlen müssen, nicht zum Tragen. Denn der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ist erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres zu zahlen – hier sind die meisten Azubis noch etwas entfernt, so dass sie (noch) keinen PV-Beitragszuschlag zahlen müssen.
Anzeige: Lohnabrechnung von Azubis – mit DATALINE Lohnsoftware kein Problem – jetzt testen
Besondere Personengruppe bei Azubis
Eine Besonderheit müssen Sie in der Lohnabrechnung bzw. bei der Anlage der neuen Azubis in der Lohnsoftware beachten. Auszubildende haben (anders als andere versicherungspflichtige Beschäftigte) eine besondere Personengruppenschlüssel „102“ (anstatt 101).
Vergütung Ausbildung
Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung (Lehrgeld) welches im Ausbildungsvertrag geregelt ist (und teilweise) durch tarifliche Reglungen normiert ist. Seit 202 gilt eine Mindestausbildungsvergütung, die nicht unterschritten werden darf, so dass es auch für Azubis einen „Azubi-Mindestlohn“ gibt.
Zusammenfassung Azubis in der Lohnabrechnung
Die Auszubildenen unterliegen also der vollen Steuerpflicht (faktisch: kaum oder nur sehr geringe Steuerlast) und der vollen Beitragspflicht (keine Anwendung der günstigen Midijobregelung). Im Meldeverfahren zur Sozialversicherung ist zu beachten, dass die Personengruppe „102“ zu verwenden ist, um den Auszubildenen auch als solchen zu kennzeichnen.
Ansonsten unterliegen Azubis in der Lohnabrechnung keinen weiteren Sonderregelungen.
Arbeitsrechtlich sind hingegen einige Besonderheiten für Azubis zu beachten, wie besondere Arbeitszeiten bei Jugendlichen oder besondere Pausenregelungen.