Rechnet der Betrieb die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern nicht nach den gemeldeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ab, drohen Haftungsrisiken für den Arbeitgeber. Fehlen die ELStAm so muss eine Abrechnung nach Steuerklasse 6 erfolgen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor.
Im verhandelten Fall ging es um die „fehlerhafte“ Abrechnung eines Betriebes von zwei niederländischen Arbeitnehmer. Der Betrieb hatte für die beiden Arbeitnehmer keine ELStAM vorliegen und rechnete die beiden mit der Steuerklasse 1 ab. Die so ermittelte Lohnsteuer wurde dann auch an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Es kam wie es kommen musste. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Hiergegen klagte der Betrieb und verlor vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Der Betrieb führte zwar darin aus, dass die tatsächliche Lohnsteuer für die beiden betroffenen Arbeitnehmer niedriger als eine nach Steuerklasse 6 berechnete Lohnsteuer gewesen ist. Doch diese Argumentation hatte keinen Erfolg.
In der Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zwischen Lohnsteuerverfahren und Veranlagungsverfahren zu trennen ist. Auch in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dm Jahr 2024 wird auf die Arbeitgeberhaftung bei einer zu niedrigen Lohnsteuererhebung hingewiesen.
In dem Schreiben heißt es ganz konkret:
Behält der Arbeitgeber bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen … die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI ein und führt diese nicht entsprechend ab, haftet er in Höhe des Differenzbetrages zu der von ihm einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer zuzüglich ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zur Steuerklasse VI (§ 42d Absatz 1 Nummer 1 EStG).
Das heißt für die Praxis: Sollten Sie die ELStAM in der Lohnabrechnung für einzelne Arbeitnehmer nicht abrufen können (aus welchen Gründen auch immer), müssen Sie die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse 6 berechnen.
Quelle; BMF Schreiben vom 13.12.2024
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale