Besonderheiten beim Lohnsteuerjahresausgleich 2020

Der Lohnsteuerjahresausgleich 2020 unterliegt ein paar Besonderheiten. Zwar hat sich bei den Voraussetzungen und Bedingungen nichts geändert. Doch ergeben sich für viele Betriebe neue Konstellationen, die sich auch auf den Lohnsteuerjahresausgleich auswirken.

Lohnsteuerjahresausgleich 2020 – Arbeitgeberpflicht

Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet (§ 42b Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn er am 31.12. des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Sind weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht zwar keine Pflicht, aber der Arbeitgeber kann dennoch den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. An dieser Regelung hat sich seit Jahren nichts geändert und sie gilt auch für den Lohnsteuerjahresausgleich 2020.

Doch der Lohnsteuerjahresausgleich 2020 findet auch im Schatten der aktuellen Corona-Krise statt. Dies führt dazu, dass in vielen Fällen – anders als in den Vorjahren – doch kein Lohnsteuerjahresausgleich durch zuführen ist. Dies ist besonders bitte für die betroffenen Arbeitnehmer. Im Zuge der Corona-Pandemie sind zahlreiche Arbeitnehmer im Jahr 2020 in Kurzarbeit gewesen. Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt jedoch dazu, dass kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden darf. Das bedeutet für alle Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, ist kein Lohnsteuerjahresausgleich 2020 durchzuführen.

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Gleiches gilt übrigens auch für Arbeitnehmer, die unter Quarantäne gestellt worden oder die sich aufgrund der Schulschließungen um ihre Kinder kümmern mussten und deshalb Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten haben. Auch in diesen Fällen darf kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden.

Lohnsteuerjahresausgleich 2020 nicht für alle Arbeitnehmer

Der Lohnsteuerjahresausgleich darf nur für Arbeitnehmer durchgeführt werden, die durchgängig das komplette Kalenderjahr bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Aber auch bei vielen anderen Ereignissen, die sich steuerlich auswirken, ist ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchzuführen. Das sind Konstellationen, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich für einen bestimmten Mitarbeiter im Ausgleichsjahr vornehmen darf, beispielsweise wenn

  • der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist; dies zielt auf Steuerausländer, also Menschen, die mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland wohnten;
  • er nicht ganzjährig beim Arbeitgeber beschäftigt war;
  • im Lohnkonto des Ausgleichjahres für eine Unterbrechung „U“ ausgewiesen wurde;
  • er im betreffenden Jahr – zumindest zeitweilig – nach der Steuerklasse II, III oder IV besteuert wurde;
  • er die Steuerklasse IV mit Faktor, V oder VI hatte;
  • er beantragt hat, dass bei ihm kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen soll;
  • bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Freibetrag berücksichtigt wurde;
  • er (Saison-)Kurzarbeiter-, Schlechtwetter-, Winterausfallgeld- oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder einem anderen Beschäftigungsverbot oder er
  • Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten hat.

Damit entfällt die Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs für einen Großteil der Arbeitnehmer. Der häufigste Fall ist daher ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, der das ganze Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und schwankende Arbeitslöhne oder einen Sonstigen Bezug (einmaliges Entgelt) erhalten hat, zum Beispiel bei der Abrechnung nach Stundenlohn.

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