Archiv der Kategorie: Steuer

Lohnsteuerjahresausgleich 2023 – Voraussetzungen

Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich werden im Zuge der Dezember-Abrechnung in aller Regel Steuerüberzahlungen des Mitarbeiters ausgeglichen. Zu solchen Steuerüberzahlungen kann es kommen, wenn sich im Laufe des Jahres steuerliche Änderungen ergeben haben oder der Arbeitnehmer steuerpflichtige Einmalzahlungen erhalten hat. Die zu viel entrichteten Steuern werden dann im Dezember verrechnet.

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Lohnsteuerberechnung 2024

Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen einen Entwurf des Lohnsteuerablaufplans für die Lohnsteuerberechnung 2024 veröffentlicht. Allerdings ist hier von einem „vorläufigen“ Programmablaufplan auszugehen. Denn im dazugehörigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich um Entwürfe handelt und der verbindliche Lohnsteuerablaufplan zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird. Auf Sie im Lohnbüro warten also wahrscheinlich Korrekturen zum Beginn des Jahres, wenn der endgültige Programmablaufplan veröffentlicht wird.

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Voraussichtliche Sachbezugswerte 2024

Die Sachbezugswerte werden jährlich leicht angepasst. Sie orientieren sich an den Verbraucherpreisen. Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2024 sind inzwischen bekannt. Aller Voraussicht dürfte sich an den Werten nichts mehr ändern. Die Sachbezugswerte werden jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlässt die Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Bundesrat muss dann der Verordnung noch zustimmen. Inzwischen ist die Verordnung im BGBL veröffentlicht.

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Feiertagszuschlag von 150 % am 1. Mai

Der 1. Mai, Maifeiertag oder auch Tag der Arbeit ist ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag. Dennoch arbeiten Beschäftigte in zahlreichen Branchen an diesem Tag. Sie dürfen sich regelmäßig über den besonders hohen Feiertagszuschlag am 1. Mai freuen. Denn der Feiertagszuschlag fällt am Tag der Arbeit deutlich höher als üblich aus.

Feiertagszuschlag

Arbeiten Beschäftigte an einem Feiertag, so besteht die Möglichkeit für die Arbeitszeiten einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Voraussetzung ist natürlich, dass auch tatsächlich an dem Feiertag gearbeitet worden ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Feiertagszuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird.

Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so kann der Arbeitgeber einen steuer- und beitragsfreien Feiertagszuschlag zahlen. Allerdings sind hier bestimmte prozentuale Grenzen für die Steuer- und Beitragsfreiheit gesetzt. Der Feiertagszuschlag beträgt grundsätzlich 125 Prozent des Grundlohns. Am 1. Mai gilt jedoch sogar ein Feiertagszuschlag von 150 Prozent.

Neben der prozentualen Begrenzung darf der Grundlohn für die Steuerfreiheit 50 Euro je Stunde nicht überschreiten. In der Sozialversicherung gilt ein Wert von 25 Euro für die Beitragsfreiheit.

Feiertagszuschlag für alle

Ein Feiertagszuschlag kann für alle Arbeitnehmer gezahlt werden, die an dem Feiertag arbeiten. Das gilt also auch für Minijobber oder kurzfristige Aushilfen.

Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Dennoch wird der Feiertagszuschlag regelmäßig gezahlt.

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Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 20 Euro je Stunde. Für die Arbeit am 1. Mai erhält er zusätzlich einen Feiertagszuschlag von 150 % von seinem Arbeitgeber. Er hat am 1. Mai 8 Stunden gearbeitet.

Stundenlohn: 8 x 20 Euro = 160 Euro

Feiertagszuschlag: 8 x 20 Euro x 150 % = 240 Euro

Gesamt 400 Euro

Nachweis der Arbeitsstunden

Wichtig für den Nachweis der Arbeitsstunden ist die Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit (am Feiertag). Nur so kann später (in einer Prüfung) die Rechtmäßigkeit der Feiertagsarbeit erbracht werden.

Neue Lohnsteuerberechnung ab April 2023

Spätestens ab 1.4.2023 müssen in den Lohnsoftwareprodukten die neuen Lohnsteuerablaufpläne für das Jahr 2023 umgesetzt sein und die Lohnsteuer anhand der aktuellen Gesetzeslage berechnet werden. Tatsächlich muss die Lohnsteuerberechnung bereits seit 1.1.2023 angewendet werden. Dies müssen zahlreiche Arbeitgeber nun mit Korrekturabrechnungen nachholen, wenn die Lohnsoftware erst jetzt auf die gesetzlichen Anforderungen reagiert.

Neue Lohnsteuerberechnung – was soll das?

Zum Jahresbeginn 2023 waren bereits die neuen Lohnsteuerablaufpläne vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Diese Programmablaufpläne vom 18.11.2022 haben aber noch nicht den letzten Stand der Steuergesetzgebung des Jahressteuergesetzes 2022 berücksichtigt. Denn im November 2022 war noch nicht absehbar, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) zum 1.1.2023 angehoben werden sollte.

Neue Lohnsteuerberechnung bereits seit 1.1.2023

Dies führte zu dem Dilemma, dass die Gesetzeslage zum 1.1.2023 den bereits veröffentlichen Programmablaufplänen „widersprachen“. Denn das Bundesministerium der Finanzen schaffte es nicht rechtzeitig zum Jahresbeginn die Programmablaufpläne anzupassen und zu veröffentlichen.

Dieses geschah aber erst zum 13.2.2023. Erst dann wurden die neuen Steuerablaufpläne 2023 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht.

In diesen geänderten Programmablaufplänen ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetzes 2022 berücksichtigt. Weitere Änderungen gegenüber den am 18.11.2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1.4.2023 anzuwenden.

Auswirkungen auf die Praxis

Die langsame Veröffentlichungspraxis des Gesetzgebers und des Ministeriums sorgte bereits zum Jahresbeginn für Unmut bei den betroffenen Softwareherstellern. Denn tatsächlich ist die Anpassung der Steuerablaufpläne um diese beiden Werte keine allzu große Umstellung. Das Finanzministerium und die Länder müssen sich hier jedoch abstimmen und dies war über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel offensichtlich nicht möglich. Somit entstand zum Jahresbeginn die peinliche Situation, dass Programmablaufpläne veröffentlicht waren, die offensichtlich falsch waren.

Dies führte dazu, dass einige Softwarehersteller die Umstellungen selbst vornahmen, so dass die Anwender diese Lohnsoftwarelösungen bereits im Januar 2023 mit den korrekten Lohnsteuerberechnungen arbeiten konnten.

Andere Softwarehersteller haben dies hingegen nicht umgesetzt, so dass es bei diesen im März oder April oder Mai 2023 zu Aufrollungen der Abrechnungen ab Januar 2023 kommt.

Für den Anwender sollte diese Aufrollung keinen zusätzlichen Erfassungsaufwand bedeuten, jedoch führen Aufrollungen natürlich zu einem enormen zusätzliche Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Fragen im Personalbüro.

Hinweis: Bitte beachten Sie unbedingt die Ausführungen der Softwarehersteller in den Updateinformationen. DATALINE Lohnabzug arbeitet bereits seit Januar mit der aktuellen Steuerberechnung, bei DATEV steht ein Korrektur-Update seit Ende März zur Verfügung, um die nötigen Korrekturläufe durchführen zu können.

Hier finden Sie das aktuelle BMF Schreiben zum Programmablaufplan 2023 (Stand 13.2.2023)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2023-02-13-geaenderte-PAP-2023-anwendung-ab-dem-1-april-2023-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=2