Eine erfreuliche Nachricht für alle Arbeitgeber, die Beschäftigte haben, die bei der DAK versichert sind. Der U2-Umlagebeitrag sinkt auf 0,39 Prozent ab 1.9.2023.
Die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft werden durch die U2-Umlagekassen bei den einzelnen Krankenkassen erstattet. Das gilt auch für DAK-Versicherte. Nachdem der U2-Beitrag zur DAK bereits zum 1.1.2023 von 0,65 Prozent auf 0,52 Prozent abgesenkt wurde, sinkt der Beitragssatz zum 1.9.2023 erneut auf dann 0,39 Prozent vom beitragspflichtigem Bruttoentgelt (konkreter dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt).
Bei der DAK wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) zu 100 Prozent erstattet.
Bei Beschäftigungsverboten (§ 18 MuSchG) werden 100 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts erstattet.
Zusätzlich werden bei Beschäftigungsverboten die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal mit 20 Prozent erstattet, höchstens jedoch die tatsächlich zu entrichtenden Beiträge. Das heißt, die DAK erstattet hier nicht die kompletten Arbeitgeberbeiträge, sondern nur einen Teil.
Im Lohnbüro sind somit die Umlagebeitragssätze bei der DAK zum 1.9.2023 zu aktualisieren.
Anmerkung: In der Lohnsoftware geschieht dies häufig durch einen Abgleich mit der aktuellen Krankenkassen-Beitragssatzdatei.
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U1-Umlage bei DAK unverändert
Die U1-Umlagebeiträge bleiben bei der DAK unverändert. Das heißt, es gibt weiterhin die Möglichkeit zwischen vier U1-Varianten zu wählen.
- Bei 50 Prozent Erstattung beläuft sich der Umlagebeitrag auf 2,2 Prozent,
- bei 60 Prozent Erstattungssatz liegt der Beitrag bei 2,4 Prozent,
- bei 70 Prozent Erstattung (Regelsatz) werden 2,9 Prozent Beitrag fällig und
- bei 80 Prozent Erstattung fallen 4,2 Prozent U1-Beitrag an.
Zusatzbeitrag zur DAK
Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz für DAK versicherte Arbeitnehmer beträgt 1,7 Prozent. Damit liegt der DAK-Zusatzbeitrag leicht über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent (2023).