Werden Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, so müssen sie auch der Arbeit fernbleiben. Hier stellt sich die Frage, ob der Lohn fortgezahlt wird oder wie die Arbeitnehmer in dieser Zeit versorgt werden. Hierbei sind einige Punkte zu beachten, damit es zu einer Entschädigung durch die staatliche Stelle kommt. Leider gibt es hier immer noch keine gemeinsame Linie der Gesundheitsämter, die im Regelfall für die Erstattungen und Entschädigungen zuständig sind.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Wird ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, zum Beispiel aufgrund einer Corona-Infektion, so erhält er seinen Nettoausfall für die Quarantänezeit ersetzt. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer auch weiterhin sozialversichert während des Quarantänezeitraums. Doch bei genauerer Betrachtung erweist sich dieses als kompliziertes Geflecht an Regelungen, die bislang glücklicherweise kaum zum Tragen kommen, da die Anzahl der Personen, die in behördlicher Quarantäne sind, nicht allzu groß ist.
Grundsatz Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Absonderung
Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund einer behördlich angeordneten Absonderung (Quarantäne) einen Verdienstausfall erleiden, diesen Verdienstausfall ersetzt (§ 56 Abs. 1 IfSG). Ferner sind diese Arbeitnehmer weiterhin sozialversichert (§ 57 Abs. 1 und 2 IfSG). Der Verdienstausfall wird dann für bis zu sechs Wochen ersetzt. Dauert die behördliche Maßnahme (Absonderung, Quarantäne) länger als sechs Wochen, so muss sich der Arbeitnehmer selbst mit der Entschädigungsbehörde in Verbindung setzen. Eine Entschädigung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber entfällt dann.
Die Auszahlung der Entschädigung (Ersatz des Verdienstausfalls) soll über den Arbeitgeber erfolgen, der das ausgefallene Nettoentgelt an den Arbeitnehmer auszahlt. Der Betrieb übernimmt für den Zeitraum auch die kompletten Sozialversicherungsbeiträge (also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Im Nachgang erhält der Betrieb die verauslagten Kosten von der Entschädigungsbehörde erstattet.
Voraussetzungen für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Zwingende Voraussetzung für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz ist zunächst eine behördlich angeordnete Maßnahme (Absonderung, Quarantäne). Hierzu muss eine Kopie der behördlichen Anordnung beigelegt werden. Nur mit einer solchen „behördlichen Anordnung“ kann eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Entschädigungsbehörde erfolgen.
Kann der Arbeitnehmer auch in häuslicher Quarantäne seine Arbeit verrichten, zum Beispiel durch mobiles Arbeiten, so stellt sich die Frage, ob hier ein Entschädigungsanspruch besteht. Aus meiner Sicht ist dieser eher zu verneinen, da die Arbeit in diesem Fall geleistet wird und dementsprechend auch kein Verdienstausfall entsteht.
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Daneben darf für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Hier ist aktuell zu beobachten, dass die zuständigen Behörden prüfen, ob die Regelungen des § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag abgedungen sind. Ist dies nicht der Fall – dies dürfte auf zahlreiche Arbeitsverträge zutreffen – verweigern die Behörden einen Entschädigungsanspruch.
Das Bundesland Niedersachsen fordert beispielsweise eine Kopie des Arbeitsvertrages bei der Antragstellung an, aus der hervorgeht, dass der § 616 BGB abgedungen ist. Kann der Betrieb beim Antrag auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht vorlegen, so bleibt der Betrieb auf den Entgeltkosten sitzen. Der Betrieb sollte unbedingt bereits im Vorfeld klären, welche Bedingungen für die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erfüllt sein müssen, um nicht am Ende ohne Erstattung dazustehen.
Kinderbetreuung und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Im Zuge der Corona-Maßnahmen ist ein neuer Absatz 1 a in den § 56 Infektionsschutzgesetz eingefügt worden. Hiernach sollen Eltern, die Ihre Kinder wegen einer Schul- oder KITA-Schließung zu Hause betreuen müssen, entschädigt werden.
Leider sind auch hier noch keine einheitlichen Vorgaben für alle Bundesländer ausgewiesen, so dass es bei der Entschädigung der Eltern auch ein wenig auf die zuständige Entschädigungsbehörde ankommen mag.
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Laut Gesetz erhalten Eltern, die ein betreuungswürdiges Kind (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder aus anderen Gründen) betreuen müssen, einen Teil des Verdienstausfalls erstattet bekommen. Die Schulferien sind von diesen Erstattungen ausgeschlossen, da sich die Eltern auch ohne „Corona-Schließung“ in den Ferien um die Betreuung der Kinder hätten kümmern müssen.
Leider gilt auch hier, dass in den Arbeitsverträgen der § 616 BGB ausgeschlossen sein muss, um diese Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erhalten.
Wer ist zuständig bei Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz?
Die Bundesländer haben die Zuständigkeiten unterschiedlich organisiert. Daher gibt es leider auch nicht die eine Entschädigungsbehörde. Dies
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der zuständigen Behörden je Bundesland. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat in Zusammenarbeit mit einigen Bundesländern das Infoportal IfSG-Online entwickelt.
Hier finden Sie weitere Informationen zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und auch die passenden Anträge, die es zu stellen gilt.
Wichtig: Klären Sie unbedingt vor der Antragsstellung die Bedingungen ab. Zahlreiche Betriebe sind mit den Anträgen auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bereits gescheitert.
Bundesland | Zuständige Behörde/ weitere Informationen |
Baden-Württemberg | Ministerium für Soziales und Integration |
Bayern | Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege |
Berlin | Senatsverwaltung für Finanzen |
Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit |
Bremen | Ordnungsamt Bremen (Zuständigkeitsbereich Bremerhaven -> Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven) |
Hamburg | Bezirksamt Altona (Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich und am Flughafen: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz) |
Hessen | Jeweiliges Gesundheitsamt |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen | Jeweiliges Gesundheitsamt |
Nordrhein-Westfalen Rheinland | Landschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe |
Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung |
Saarland | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie |
Sachsen | Landesdirektion Sachsen |
Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt |
Schleswig-Holstein | Landesamt für soziale Dienste |
Thüringen | Landesverwaltungsamt |