Die tägliche Fahrt zur Arbeit bedeutet für viele Pendler nicht nur nervender Straßenverkehr, sondern auch hohe Kosten. Denn die Fahrten mit dem eigenen PKW müssen natürlich auch finanziert werden. Als Arbeitgeber können Sie den Arbeitnehmern finanziell mit einem Fahrtkostenzuschuss unter die Arme greifen – und Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Fahrtkostenzuschuss zahlen. Erfüllt der Fahrtkostenzuschuss bestimmte Bedingungen, so ist dieser sozialversicherungsfrei und mit „günstigen“ 15 Prozent pauschaler Lohnsteuer abzurechnen. Werden diese Voraussetzungen der Pauschalversteuerung bei einem Fahrtkostenzuschuss nicht erfüllt, so kann er natürlich (dennoch) gezahlt werden. Allerdings ist der Fahrtkostenzuschuss dann (meist ungünstig) individuell zu versteuern.
Voraussetzungen pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse
Grundvoraussetzung für die Pauschalversteuerung eines Fahrtkostenzuschusses ist, dass er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird – er muss also on top gezahlt werden. Das bedeutet, dass eine Entgeltumwandlung ausgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung erfüllt, so fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Daneben darf er die Höhe der Entfernungspauschale nicht überschreiten. Das bedeutet, für die ersten 20 Entfernungskilometer (einfache Strecke) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) können 0,30 Euro je Entfernungskilometer gezahlt werden. Ab dem 21. Entfernungskilometer gilt ein Wert von 0,38 Euro je Entfernungskilometer.
Maßgebend für die Entfernung ist hierbei die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Anders kann nur verfahren werden, wenn eine alternative Strecke zwar länger, aber andere Vorteile (zum Beispiel deutliche Zeitersparnis) offensichtlich überwiegen.
Ferner dürfen die Zuschüsse 4.500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
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Berechnung des Fahrtkostenzuschusses
Die Berechnung erfolgt nach der Formel für die ersten 20 Entfernungskilometer:
Entfernungskilometer x 0,30 Euro x Arbeitstage
Legt der Arbeitnehmer eine weitere Entfernung, also mehr als 20 km zurück, so gilt ab dem 21. Entfernungskilometer:
Entfernungskilometer x 0,38 Euro x Arbeitstage
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet 5 Tage die Woche und wohnt 25 km von seiner Arbeitsstätte entfernt. Im Abrechnungsmonat hat er die Fahrtstrecke an 20 Tagen zurückgelegt. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Entfernungspauschale
Die Berechnung erfolgt nach der Formel für die ersten 20 Entfernungskilometer:
20 km x 0,30 Euro x 20 Arbeitstage = 120,00 Euro
Legt der Arbeitnehmer eine weitere Entfernung, also mehr als 20 km zurück, so gilt ab dem 21. Entfernungskilometer:
5 km x 0,38 Euro x 20 Arbeitstage = 38,00 Euro
Insgesamt erhält der Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss von 158 Euro in diesem Monat.
Berechnung der Lohnsteuer:
Lohnsteuer: 158 Euro x 15 % = 23,70 Euro
Kirchensteuer: 23,70 Euro x 6 % = 1,42 Euro
Solidaritätszuschlag: 23,70 Euro x 5,5 % = 1,30 Euro
Die Steuerbelastung beläuft sich auf rund 26 Euro.
Vereinfachungsberechnung für Fahrtkostenzuschüsse
Als Arbeitstage zählen die Tage, die auch wirklich der Fahrtweg zurückgelegt worden ist. Alternativ kann als Vereinfachung bei einer 5-Tage-Arbeitswoche von (pauschal) 15 Arbeitstagen ausgegangen werden. Arbeit ein Arbeitnehmer weniger Tage oder teilweise im Homeoffice, so ist entsprechend zu kürzen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet 4 Tage je Woche und fährt an diesen Tagen auch zur Arbeit.
Hier kann die Berechnung vereinfacht werden, indem monatlich 12 Tage (= 4/5 von 15 Arbeitstagen) angesetzt werden.