Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie auch 2024 möglich

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro steuerfrei auszahlen. Dieses schöne Entgeltextra ist allerdings an Voraussetzungen gebunden.

Die Inflationsrate ist inzwischen zwar wieder deutlich nach unten gegangen, dennoch sind die höheren Verbraucherpreise für zahlreiche Arbeitnehmer ein Problem. Als Arbeitgeber können Sie mittels einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie ihre Arbeitnehmer entlasten.

Die Inflationsausgleichsprämie kann als Barlohn aber auch als Sachlohn gezahlt werden. Im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei und auch beitragsfrei eine solche Inflationsausgleichsprämie zukommen lassen (§ 3 Nr. 11c EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.

Voraussetzungen Inflationsausgleichsprämie

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Somit sind Entgeltumwandlungen hier ausgeschlossen.

Besondere weitere Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es genügt also, dass Sie als Arbeitgeber deutlich kenntlich machen, dass die Inflationsausgleichsprämie „zum Inflationsausgleich“ gezahlt wird. Ferner sollten Sie dabei ebenfalls deutlich machen, dass es sich um eine freiwillige (einmalige) Leistung handelt und kein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie in der Zukunft besteht.

Für die Lohnabrechnung ist zu empfehlen, dass die entsprechende Lohnart deutlich bezeichnet wird, zum Beispiel „Inflationsausgleichsprämie“. Viele Lohnsoftwarehersteller liefern eine entsprechende Lohnart auch bereits aus. Schauen Sie hier also in den mitgelieferten Unterlagen nach bzw. fragen Sie direkt beim Lohnsoftwarehersteller an.

Ferner sollte noch eine Mitteilung an den Arbeitnehmer ausgegeben werden, dass diese „freiwillige Leistung des Arbeitgebers“ die allgemeinen Preissteigerungen ausgleichen bzw. dämpfen soll. Dies kann beispielsweise als Begleitschreiben zur Entgeltabrechnung ausgegeben werden.

Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro

Die Inflationsausgleichsprämie kann bis zu 3.000 Euro steuerfrei und beitragsfrei zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Sie kann auch in mehrere Margen aufgeteilt werden, so dass sie mehrfach gezahlt wird. Insgesamt darf der Betrag von 3.000 Euro aber nicht überschritten werden.

Beispiel:

Die Tolle Welt GmbH zahlt ihren Mitarbeitern im Mai und November 2024 jeweils eine Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum Gehalt in Höhe von 1.500 Euro.

Da der Gesamtbetrag je Mitarbeiter 3.000 Euro nicht übersteigt, bleibt Zahlung der Inflationsausgleichsprämie steuer- und beitragsfrei.

Übersteigende Beträge der Inflationsausgleichsprämie fallen dann nicht mehr unter die Steuerfreiheit und sind mit dem übersteigenden Betrag steuerpflichtig und auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Fortsetzung des Beispiels:

Die Mitarbeiter sollen im Dezember 2024 eine weitere Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 Euro erhalten.

Da die Mitarbeiter bereits den steuerfreien Betrag von 3.000 Euro (insgesamt) erhalten haben, kann die „Dezember-Inflationsausgleichsprämie“ nicht mehr steuer- und beitragsfrei gezahlt werden.

Inflationsausgleichsprämie – Umsetzung in der Praxis

In der Entgeltabrechnungspraxis dürfte die Inflationsausgleichsprämie bei den meisten Lohnsoftwareherstellern als eigene Entgeltart (Lohnart) eingebunden werden. Hier gilt es die Informationen der Softwarehersteller zu beachten, wie diese Entgeltart in der Lohnsoftware integriert ist.

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