Vielfach werden für die Arbeit an Feiertagen Zuschläge (Feiertagszuschläge) gezahlt. Hierbei gibt der Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag) Aufschluss. Ist hier nichts vereinbart, so muss auch kein Feiertagszuschlag vom Betrieb gezahlt werden. Allerdings ist es in einigen Betrieben auch ohne vertragliche Regelung Usus an Feiertagen Feiertagszuschläge zu zahlen. Denn gerade bei Wettbewerb um verlässliche Arbeitnehmer, können Entgeltextras wie Feiertagszuschläge das Zünglein an der Waage sein.
Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt – Zuschlagshöhe
Christi Himmelfahrt ist ein gesetzlicher Feiertag, daher sind die Feiertagszuschläge steuerbegünstigt. Arbeitet ein Arbeitnehmer also am Christi Himmelfahrt, so können Sie einen Feiertagszuschlag von 125 Prozent des Grundlohns zahlen. Das bedeutet, bei einem Stundenlohn von 15 Euro können Sie zusätzlich 125 Prozent (= 18,75 Euro) steuerfrei als Feiertagszuschlag vergüten. Dies gilt übrigens auch für die Sozialversicherung. Feiertagszuschläge sind beitragsfrei – solange der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt.
Der Feiertagszuschlag kann den gesamten Feiertag (0 Uhr bis 24 Uhr) gezahlt werden. Daneben ist auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr noch von dieser Regelung eingeschlossen und kann mit 125 Prozent vergütet werden, wenn die Arbeit bereits am Feiertag begonnen wurde.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet an Christi Himmelfahrt zu 15 Euro je Stunde. Er arbeitet von 10 Uhr abends bis 16 Uhr (6 Stunden).
Stundenlohn für 6 Stunden x 15 Euro = 90 Euro
Feiertagszuschlag für 6 Stunden x 15 Euro x 125 % = 112,50 Euro (steuer- und beitragsfrei)
Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt – geht noch mehr?
Aber es kommt noch besser. Wenn an einem Feiertag nachts gearbeitet wird, darf zusätzlich zum Feiertagszuschlag noch der steuerfreie Nachtzuschlag obendrauf gerechnet werden. Für Nachtarbeit kann für die Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr und von 4 Uhr bis 6 Uhr ein Zuschlag von 25 Prozent steuerfrei gezahlt werden. Für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr sogar ein Zuschlag von 40 Prozent.
Beispiel Abwandlung:
Ein Arbeitnehmer arbeitet an Christi Himmelfahrt auf einer Abendveranstaltung zu 15 Euro je Stunde. Er arbeitet von 18 Uhr abends bis 2 Uhr nachts (8 Stunden). Da er bereits am Feiertag die Arbeit aufgenommen hat, kann auch die Zeit von 0 Uhr bis 2 Uhr des Folgetages mit dem Feiertagszuschlag bezahlt werden. Zusätzlich erhält er auch noch einen Nachtzuschlag.
Stundenlohn für 8 Stunden x 15 Euro = 120 Euro (steuer- und beitragspflichtig
Feiertagszuschlag für 8 Stunden x 15 Euro x 125 % = 150 Euro (steuer- und beitragsfrei)
Nachtzuschlag für 4 Stunden x 15 Euro x 25 % = 15 Euro (steuer- und beitragsfrei – von 20 Uhr bis 24 Uhr)
Nachtzuschlag für 2 Stunden x 15 Euro x 40 % = 12 Euro (steuer- und beitragsfrei – von 0 Uhr bis 2 Uhr)
Der Arbeitnehmer erhält für diese Veranstaltung somit 297 Euro, wovon nur 120 steuer- und beitragspflichtig sind.