Gerüstbauhandwerk mit höherem Mindestlohn

Für Arbeitnehmer im Gerüstbauhandwerk gilt ein höherer Mindestlohn. Am 29.11.2023 ist im Bundesgesetzblatt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (Achte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung — 8. GerüstbauerArbbV) veröffentlicht worden.

Danach steigt der Mindestlohn für das Gerüstbauhandwerk ab 1.10.2023 rückwirkend auf 13,60 Euro brutto je Stunde. Eine weitere Erhöhung ist ab 1.10.2024 auf dann 13,95 Euro beschlossen. Damit sind Betriebe des Gerüstbauhandwerks verpflichtet die höheren Mindestentgelt auszuzahlen.

Nach der bisherigen Verordnung (7. GerüstbauerArbbV) galt ab dem 1.10.2021 ein Mindestlohn in Höhe von 12,55 Euro und vom 1.10.2022 bis zum 30.9.2023 von 12,85 Euro.

Geltungsbereich Gerüstbauhandwerk

Als Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks gelten alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik.

Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks bestehenden Zusammenschlusses − unbeschadet der gewählten Rechtsform − ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks die kaufmännische und/oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

Betriebe, die oben beschriebenen Leistungen überwiegend erbringen, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht erfassten Betriebes Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.

Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.

Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?

Anspruchsberechtigt sind:

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch − Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden:

  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
  • Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt werden,
  • Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind,
  • das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.

In der Entgeltabrechnung gelten die neuen Mindestlöhne ab 1.10.2023, so dass ggf. Korrekturen zu erfassen sind.

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