Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17.05.2024 das „Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ gebilligt. Für knapp drei Millionen Rentner bedeutet dies ein Rentenplus.
Zuschlag zur Rente
Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, erhalten ab Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zu ihrer Rente in Höhe von 4,5 Prozent bis zu 7,5 Prozent. Diese Regelung gilt auch für Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich unmittelbar an so eine Erwerbsminderungsrente angeschlossen haben.
Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent vom Zahlbetrag. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent vom Zahlbetrag.
Der Grund für die unterschiedliche Zuschlagshöhe liegt in den bereits erfolgten Verbesserungen für die Erwerbsminderungsrentner ab Juli 2014.
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Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt zunächst getrennt von der laufenden Rente. Ab Dezember 2025 soll der Zuschlag dann zusammen mit der Rente ausgezahlt. Die Zuschlagsberechtigten erhalten die Zahlung automatisch. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Die berechtigten Rentner erhalten im Juli 2024 einen Bescheid. In diesem werden die Höhe des Zuschlags und der Zeitraum der Zahlung mitgeteilt.
Laut Deutscher Rentenversicherung erfolgt diese mehrstufige Zahlung aufgrund der sehr komplexen, technischen Umsetzung. Daher soll die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags in zwei Stufen erfolgen:
Erste Stufe: Ab Juli 2024 soll zunächst ein vereinfachter Zuschlag gezahlt werden. Die Überweisung soll getrennt von der laufenden Rente jeweils Mitte des Monats erfolgen.
Zweite Stufe: Ab Dezember 2025 soll der durch die Deutsche Rentenversicherung berechnete Zuschlag gezahlt werden. Die Überweisung soll zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe erfolgen. Eine rückwirkende Verrechnung mit dem bereits ausgezahlten vereinfachten Zuschlag ist nicht vorgesehen.
Keinen Zuschlag
Der Zuschlag kommt nur Rentnern zugute, die am 30.06.2024 ein Rentenanspruch haben und die Rente darüber hinaus gezahlt werden. Entfällt eine Rente vor dem 30.06.2024, wird auch kein Zuschlag gewährt.
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