Bereits Ende Mai 2026 ist ein Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht worden. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Jahresende abgeschlossen sein, so dass das Gesetz bereits ab 2027 in Kraft treten kann.
In der Entwurfsfassung für das Jahressteuergesetz 2026 sind Änderungen in grundsätzlich zwei Schritten vorgesehen. So sollen erste Änderungen und Klarstellungen bereits ab 2027 gelten, andere hingegen sollen erst 2028 in Kraft treten.
Jahressteuergesetz 2026 – geplante Anpassungen für 2027
Bereits ab 2027 sollen folgende Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2026 umgesetzt werden.
Steuerfreie SFN-Zuschläge
Die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei und damit auch grundsätzlich beitragsfrei zur Sozialversicherung.
Mit dem Jahressteuergesetz 2026 soll klargestellt werden, dass bei der Berechnung des Grundlohns steuerfreie Lohnbestandteile nicht zu berücksichtigen sind. Gleiches soll dann auch gesetzlich für pauschal versteuerte Bezüge nach § 40 EStG, wie beispielsweise, gelten. Grundlage für die Änderung ist ein BFH-Urteil (BFH-Urteil vom 10. August 2023, VI R 11/21, BStBl 2024 II S. 202).
Bestimmung erste Tätigkeitsstätte
Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen ist und wonach eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, wird voraussichtlich mit Wirkung ab 2027 für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten gelten.
Eine erste Tätigkeitsstätte setzt eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte auf Grundlage entsprechender arbeitsrechtlicher Bestimmungen voraus. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden sollen.
Ausweitung des Finanzamtszugriffs auf digitale Lohnunterlagen
Die Unterlagen für die Lohnbuchhaltung werden zunehmend digital vorgehalten. Dies ist künftig auch durch die Vorschriften der Beitragsverfahrensverordnung geregelt. Daher sollen die Finanzbehörden erweitertes Datenzugriffsrecht auf elektronische (Lohn-)Buchhaltungsunterlagen erhalten. Dies soll auch auf die Datenverarbeitungssysteme gelten.
Jahressteuergesetz 2026 – geplante Änderungen 2028
Des Weiteren finden sich auch noch einige Änderungen für das Jahr 2028 im Jahressteuergesetz 2026 wieder. Folgende Anpassungen sollen ab 2028 gelten.
Lohnsteuerbescheinigungen und Korrekturen
Grundsätzlich sind die Jahres-Lohnsteuerbescheinigungen bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Korrekturen nach der Übermittlung sind grundsätzlich nicht möglich.
Ab 2028 sollen Änderungen generell noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres möglich sein. Korrigierte und geänderte Lohnsteuerbescheinigungen können künftig ohne Angabe von Gründen bis Ende Februar des Folgejahres abgegeben werden. Damit soll die bisherige Praxis rechtlich untermauert werden.
Ausweitung der Lohnsteuerbescheinigungen ab 2028
Das Jahressteuergesetz 2026 sieht eine Ausweitung der zu meldenden Sachverhalte in der Lohnsteuerbescheinigung vor. Hiervon sind insbesondere Arbeitgeberleistungen betroffen, die künftig auch in der Lohnsteuerbescheinigung einzeln aufgeführt werden sollen.
Dies soll ab 2028 gelten für:
• Entgeltersatzleistungen des Arbeitgebers (z. B. Kurzarbeitergeld), aufgeschlüsselt nach Leistungszeitraum und Betrag,
• steuerfreie Reisekosten und Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, nach Kostenarten getrennt,
• Dienstwagenüberlassung (neues Kennzeichen „D“),
• steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung (z.B. Kindergartenzuschüsse),
• Angaben zur Übertragung von Vermögensbeteiligungen,
• Einnahmen aus der Aktivrente.
Die Änderungen dürften zunächst die Umstellungen in Ihrer Lohnsoftware betreffen. Allerdings wird dies in vielen Betrieben auch eine Umstellung der Lohnarten zur Folge haben dürfen, so dass Sie sich rechtzeitig mit den Änderungen vertraut machen sollten.
Freiwillig gesetzlich Versicherte Beamte und Versorgungsbezieher
Bei freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Beamten und Versorgungsbezugs-Empfängern wird bei der Lohnsteuerberechnung häufig eine zu niedrige Vorsorgepauschale berücksichtigt, wenn die Dienststelle , welche die Versorgungsbezüge zahlt, keine steuerfreien Zuschüsse zu den Beiträgen gewährt. Hier soll künftig ein Freibetrag geschaffen werden, um dieses zu berücksichtigen.
Jahressteuergesetz 2026 – geplante Änderungen ab 2030
Ebenfalls im Jahressteuergesetz 2026 finden sich einige Änderungen für Zeiträume ab 2030 wieder.
Vorsorgepauschale
Hier sollen für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer die tatsächlich vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehaltenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Vorsorgepauschale berücksichtigt werden.
Dies hat auch Auswirkungen auf die Lohnsteuerberechnung, daher räumt der Gesetzgeber hier einen längeren Vorlauf ein.
Ausweitung Datenaustausch für weitere Einrichtungen mit Versicherungsleistungen
Nachdem seit 2026 (endlich) die tatsächlichen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt werden, sollen künftig weitere Versicherungsunternehmen eingebunden werden, wie die Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.
Jahressteuergesetz 2026 – Zusammenfassung
Die Änderungen für das Jahr 2026 für die Lohnabrechnung durch das Jahressteuergesetz 2026 sind eher überschaubar. Erfreulich ist dabei sicher die Klarstellung der Regelungen zu den Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen.
Der erweiterte Zugriff der Finanzverwaltung auf digitale Entgeltunterlagen war eine Frage der Zeit, so dass sich hier die Verwaltung letztlich den Realitäten anpasst. Inwieweit dies kleine und mittlere Betriebe betrifft bleibt abzuwarten, da Lohnsteueraußenprüfungen bei den kleineren Betrieben eher die Ausnahme denn die Regel sind. Für größere Betriebe gilt jedoch hier eine Regelung – auch mit der Softwarelösung zu finden, um die Daten dann entsprechend bereit zu stellen.
Für das Jahr 2028 ergeben sich für die Lohnabrechnungen in den Betrieben einige Herausforderungen, da künftig die einzelnen Lohnbestandteile an die Arbeitnehmer weiter aufgeschlüsselt werden müssen und in den Lohnsteuerbescheinigungen ab 2028 zu berücksichtigen sind.
Änderungen 2027 im Beitragsrecht geplant durch GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz
