Kinderkrankengeld – Anspruch verlängert

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird für die Jahre 2024 und 2025 ausgeweitet. Damit können nun Eltern bei einer Erkrankung des Kindes länger daheimbleiben. Abzuwarten bleibt noch, wie die einzelnen Krankenkassen auf die gesetzliche Änderung reagieren, da es hier teilweise abweichende Regelungen in den Kassensatzungen gibt.

Anspruch auf Kinderkrankengeld

Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie wegen einer Erkrankung des Kindes nicht arbeiten können, da sie das kranke Kind betreuen müssen. Dieser Anspruch auf Kinderkrankengeld wird für die Jahre 2024 und 2025 nun auf 15 Tage je Elternteil und auf sogar 30 Arbeitstage für Alleinerziehende erhöht.

Mit dem „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ (BGBl. I Nr. 359 vom 15.12.2023) wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöht und mit Wirkung zum 1.1.2024 angepasst. Dort wird die Anspruchsdauer für die Kalenderjahre 2024 und 2025 angehoben (§ 45 Abs. 2a SGB V). In den beiden Jahren besteht nun für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld längstens für 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage.

Neuer Anspruchsgrund für Kinderkrankengeld

Daneben wird ein neuer Anspruch auf Kinderkrankengeld für berufstätige Eltern eingeführt, wenn diese aus „medizinischen Gründen“ bei einer stationären Behandlung ihres versicherten Kindes im Krankenhaus mit aufgenommen werden müssen.

Der Anspruch besteht, wenn das behandelte Kind

  • unter 12 Jahre ist oder
  • behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit. Es erfolgt dabei keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer für die Betreuung kranker Kinder zu Hause. Die Berechnung und Höhe des Kinderkrankengeldes bei stationärer Mitaufnahme erfolgt genauso wie bei häuslicher Betreuung.

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Informationen in Ihrer Lohnsoftware zum Beginn des neuen Jahres.

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Kinderkrankengeld und Arbeitsvertrag

Ob die Krankenkasse Kinderkrankengeld zahlt hängt an der vertraglichen Gestaltung des Arbeitsvertrages ab. So wird Kinderkrankengeld von der Krankenkasse in der Regel nur gezahlt, wenn die Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes arbeitsvertraglich abgedungen ist (§ 616 BGB).

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