Nur weil eine Krankmeldung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung vorliegt, muss dies nicht die Beweiskraft einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen geurteilt (Urteil vom 8.3.2023, Az.: 8 Sa 859/22).
Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet und war einige Wochen nicht eingesetzt worden. Er meldete sich mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) krank. Einen Tag später ging ihm die Kündigung zum Monatsende zu. Der Arbeitnehmer legte daraufhin zwei weitere ärztliche Atteste vor, die ihn genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als krankgeschrieben auswiesen. Der Arbeitgeber hatte Zweifel an der Echtheit der Erkrankung und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Denn einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme ein hoher Beweiswert zu.
Zwar hatte sich der Arbeitnehmer genau am Tage der Kündigung krankgemeldet, dadurch ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber noch nicht erschüttert. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitnehmer just am Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in anderer Position wieder tätig wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Denn einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung komme ein hoher Beweiswert zu. Auf die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 8.9.2021, Az. 5 AZR 149/21) zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. dessen Erschütterung könne sich der beklagte Arbeitgeber in diesem Fall nicht berufen. Der fünfte Senat des BAG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert sein kann, wenn ein Arbeitnehmer am Tag der eigenen Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst (sogenannte zeitliche Koinzidenz).
Hier liegt die Sachlage jedoch anders. Denn die der Krankschreibung des klagenden Arbeitnehmers ist die Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich vorausgegangen. Somit könne der Arbeitnehmer nicht durch die Kündigung zur Krankmeldung motiviert worden sein. Ferner habe es insgesamt drei Bescheinigungen (und nicht nur eine) AU-Bescheinigungen gegeben, die insgesamt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses liefen. Daher ist hier die Entgeltfortzahlung zu leisten.
Interessant: Das Landesarbeitsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Rechtsprechung nämlich noch nicht hinlänglich geklärt, unter welchen Umständen konkret der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird. Eventuell spiele es doch eine Rolle, dass der Arbeitnehmer passend zu Beginn der neuen Tätigkeit offenbar wieder genesen war.