Nachdem für Betriebe seit Ende 2020 ein vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie und den damit veranlassten staatlichen Maßnahmen eingeführt wurde, enden diese vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum 30.6.2023. Ab 1. Juli 2023 gelten damit wieder die (vorherigen) Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeitergeld – Anspruch
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies gilt zum Beispiel, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Die Anspruchsvoraussetzungen werden von der zuständigen Agentur für Arbeit geprüft.
Kurzarbeitergeld – Voraussetzungen
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch Lieferausfälle die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Die Idee des Kurzarbeitergeldes ist, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, dafür als Ausgleich keinen Lohn, sondern Kurzarbeitergeld erhalten, um nicht gekündigt zu werden. Kurzarbeitergeld muss vom Betrieb beantragt werden.
Kurzarbeitergeld – Zugangsvoraussetzungen
Zum 30. Juni 2023 laufen auch die noch verbliebenen krisenbedingten Sonderregelungen für den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld aus. Somit gelten ab 1. Juli 2023 (wieder) die „alten“ Voraussetzungen.
Folgende Änderungen gelten ab 1. Juli 2023:
- Es müssen mindestens 1/3 der in dem Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
- Zur Vermeidung eines drohenden Arbeitsausfalls müssen auch die betrieblichen Möglichkeiten zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ausgeschöpft werden (§ 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Das heißt, Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich abzubauen. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
- Kein Kurzarbeitergeld mehr für Leiharbeitnehmer.
Die Änderungen gelten sowohl für Betriebe, die sich bereits vor dem 1. Juli 2023 in Kurzarbeit befinden, als auch Betriebe, bei denen der Arbeitsausfall erst ab dem 1. Juli 2023 eintritt.
Wichtig: Für Betriebe, die sich aufgrund der bis 30. Juni 2023 geltenden Sonderregelungen im Kurzarbeitergeldbezug befinden, kann die rechtliche Anpassung dazu führen, dass die Voraussetzungen für den weiteren Kurzarbeitergeldbezug ab Juli 2023 nicht mehr erfüllt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Betrieb ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen muss.
Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs
Kurzarbeitergeld erhalten nur arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Damit entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Minijobs oder Werkstudenten.
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