Lohnsteuerberechnung 2024

Lohnsteuerberechnung 2024

Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen einen Entwurf des Lohnsteuerablaufplans für die Lohnsteuerberechnung 2024 veröffentlicht. Allerdings ist hier von einem „vorläufigen“ Programmablaufplan auszugehen. Denn im dazugehörigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich um Entwürfe handelt und der verbindliche Lohnsteuerablaufplan zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird. Auf Sie im Lohnbüro warten also wahrscheinlich Korrekturen zum Beginn des Jahres, wenn der endgültige Programmablaufplan veröffentlicht wird.

Lohnsteuerberechnung 2024

Die Lohnsteuerberechnung erfolgt nach einem bestimmten Ablauf, welcher in aller Regel jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wird. So ist es auch für das Jahr 2024 vorgesehen. Allerdings ist jetzt schon klar, dass es in der aktuellen Entwurfsfassung noch deutliche Änderungen geben wird.

In der veröffentlichten Entwurfsfassung wird noch mit dem durchschnittlichen Krankenkassenzusatzbeitragssatz von 2023 gerechnet, der ab 2024 aber steigen dürfte. Auch sind die lohnsteuerlichen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz noch nicht eingearbeitet, so dass auch hier noch Änderungen erwartet werden. Geplant ist unter anderem die Abschaffung der Berechnung der Fünftelregelung durch den Arbeitgeber.

Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung, also die voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2024, sind in dem aktuell veröffentlichtem Programmablaufplan bereits berücksichtigt.

Dies bedeutet für Sie in der Lohnabrechnung, dass die Januarabrechnung vermutlich im ersten Quartal 2024 nochmals korrigiert werden muss, da dann erst der verbindliche Lohnsteuerablaufplan 2024 feststehen wird.

Die Lohnsoftwarehersteller werden daher zur Januarabrechnung vermutlich nur die vorläufige Lohnsteuerberechnung zur Verfügung stellen können und dann mit einem späteren Update die endgültig verabschiedete Lohnsteuerberechnung nachliefern. Dies dürfte vielfach zu Korrekturen bei den Betrieben führen und zusätzlichem Abrechnungsaufwand.

Wann die endgültigen Programmablaufpläne für die Lohnsteuerberechnung 2024 zur Verfügung stehen, hat das Bundesfinanzministerium nicht bekanntgegeben. Dies wird vermutlich erst im Jahr 2024 sein, so dass die bereits erstellten Lohnabrechnungen korrigiert werden müssen.

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