Lohnsteuerermäßigungsanträge 2020

Beim Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in Ihren Lohnprogrammen finden Sie bereits jetzt – bei den Lieferungen ab Oktober 2020 – teilweise ELStAM-Daten für 2020. Was hat es damit auf sich und was ist zu tun?

ELStAM Änderungslisten gültig ab 1.1.2020

Viele Lohnabrechner erhalten dieser Tage beim Abruf der ELStAM-Daten Änderungen bei den Arbeitnehmern mit einem Gültigkeitsdatum ab 1.1.2020. Vielfach handelt es sich dabei um Änderungen hinsichtlich der Kinderfreibetragszähler. Es wird dabei häufig ab 1.1.2020 ein niedrigerer Kinderfreibetragszähler übermittelt. Diese Daten müssen Sie als Lohnabrechner natürlich übernehmen und ab dem Gültigkeitsdatum entsprechend bei der Lohnabrechnung berücksichtigen.

In der Praxis erhalten Sie auf solche Änderungen der ELStAM zeitnah eine Rückmeldung des Arbeitnehmers. Leider frei nach dem Motto „Du hast bei meiner Lohnabrechnung einen Fehler gemacht“. Um diese Rückfragen der Arbeitnehmer bei der Januarabrechnung zu vermeiden, sollten Sie die geänderten ELStAM unmittelbar an den Arbeitnehmer weiterreichen und ihn (schriftlich) auffordern gegebenenfalls aktiv zu werden.

Hinter der Reduzierung der Kinderfreibetragszähler in den ELStAM steckt häufig nämlich der 18. Geburtstag eines der Kinder Ihres Arbeitnehmers. Es gilt grundsätzlich, dass der Kinderfreibetragszähler entfällt, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dementsprechend werden die geänderten ELStAM an Sie beim ELStAM-Abruf auch ausgeliefert.

Allerdings können die Kinder noch weiter über die Steuerkarte der Eltern laufen, wenn sie sich noch in der Schule befinden oder in der Berufsausbildung oder in einem Erststudium sind. Da dies vielfach der Fall ist, können die Arbeitnehmer mit einem entsprechenden Nachweis (zum Beispiel Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Immatrikulationsbescheinigung) den „verlorenen“ Kinderfreibetragszähler retten.

Wichtig für die Arbeitnehmer dabei ist, dass dies zeitnah geschieht. Daher empfehle ich die Arbeitnehmer schnellstmöglich über die geänderten ELStAM zum Jahreswechsel zu informieren, damit diese einen entsprechenden Lohnsteuerermäßigungsantrag 2020 beim Finanzamt einreichen können. In der Lohnabrechnung erhalten Sie dann bei einem der nächsten ELStAM-Abrufe erneut geänderte ELStAM für den Arbeitnehmer. Dann (hoffentlich) wieder mit den korrekten Kinderfreibetragszählern.

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