Im Dezember steht in der betrieblichen Lohnabrechnung regelmäßig der Lohnsteuerjahresausgleich an. Hierbei werden unterjährig entstandene Steuerdifferenzen ausgeglichen. Vielfach führt dies bei den Arbeitnehmern zu einer geringeren Steuerbelastung im Dezember. Doch dieser Lohnsteuerjahresausgleich könnte 2024 ausfallen. Denn durch die unterjährigen Beitragserhöhungen bei den Krankenkassen dürfte der Lohnsteuerjahresausgleich bei vielen Arbeitnehmern nicht durchzuführen sein.
Der Lohnsteuerjahresausgleich soll für Steuergerechtigkeit sorgen, indem er entstandene Steuerdifferenzen zum Jahresende verrechnet. Konkret wird beim Lohnsteuerjahresausgleich die „Steuerdifferenzen“ des abgelaufenen Jahres mit der Lohnsteuer im Dezember verrechnet.
Für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen, damit der Lohnsteuerjahresausgleich überhaupt durchgeführt werden kann.
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Lohnsteuerjahresausgleich – Voraussetzungen
Zunächst gilt für Arbeitgeber, die mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigen, dass sie am Jahresende eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer vornehmen müssen (Lohnsteuerjahresausgleich).
Diese Vorschrift gilt aber nicht für Arbeitgeber mit bis zehn Mitarbeiter. Für diese ist die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs eine „Kann-Vorschrift“. Das heißt, sie können den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen – sie müssen es aber nicht.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist durchzuführen für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr ständig bei dem Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis waren und am 31.12. des Jahres noch beschäftigt sind.
Kein Lohnsteuerjahresausgleich
Führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durch bzw. ist er dazu verpflichtet, so müssen folgende Ausnahmetatbestände beachtet werden.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nicht durchzuführen, wenn
- der Arbeitnehmer es beantragt oder
- der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
- der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
- bei der Berechnung der Lohnsteuer das Faktorverfahren angewandt wurde (Ehegatten mit Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt) oder
- bei der Lohnsteuerberechnung des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder
- der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 28a Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellte Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld erhält oder
- im Lohnkonto der Buchstabe „U“ eingetragen ist (z.B. bei Krankengeldbezug oder Elterngeld) oder
- für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden (beispielsweise, wenn ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und als rentenversicherungsfreier Altersrentner beschäftigt war)
- für den Arbeitnehmer sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse geändert hat oder
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt (nach § 34c Abs. 5 EStG) von der Lohnsteuer freigestellt waren.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist somit nicht für jeden Arbeitnehmer durchzuführen. Vielmehr ist er eigentlich nur für Arbeitnehmer durchzuführen, die das komplette Kalenderjahr beschäftigt waren, keinen Steuerklassenwechsel hatten, für mehr als 5 Tage eine Entgeltersatzleistung bezogen haben und bei denen sich der Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz geändert hat.
Angesichts der Beitragserhöhungen bei einigen Krankenkassen 2024 dürfte der letzte Punkt für viele Arbeitnehmer ein K.O.-Kriterium beim Thema „Lohnsteuerjahresausgleich“ sein.