Bereits seit 2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende. Dies ist quasi der Mindestlohn der Auszubildenden, da der allgemeine Mindestlohn für Ausbildungsverhältnisse nicht anzuwenden ist.
Die Veröffentlichung der neuen Sätze durch das zuständige Bundesministerium ist am 07.10.2026 im Bundesgesetzblatt erfolgt. Für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach BBiG oder Handwerksordnung, die ihre Ausbildung zwischen dem 01.01. und dem 31.12.2027 beginnen, steigt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr um knapp 5,6 %.
Damit gilt folgende Mindestausbildungsvergütung 2027 ab 01.01.2027:
- 764 Euro im ersten Ausbildungsjahr
- 902 Euro im zweiten Ausbildungsjahr
- 1.031 Euro im dritten Ausbildungsjahr
- 1.070 Euro im vierten Ausbildungsjahr
Wichtig: Die Ausbildungsvergütungen liegen in der Regel deutlich über den Mindestausbildungsvergütungen, die der Gesetzgeber vorschreibt – tatsächlich sind ca. 4 % der Auszubildenden tatsächlich mit der Ausbildungsvergütung auf dem Niveau der Mindestausbildungsvergütung.
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