Mindestlohn und die Ausnahmen

Arbeitnehmer haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, für die der Mindestlohn nicht gilt.

Ausnahmen Mindestlohn

Seit 2015 gilt bereits ein allgemeiner Mindestlohn in Deutschland. Grundsätzlich gilt dieser für alle Arbeitnehmer. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Denn bei genauer Betrachtung gibt es einige Ausnahmen, für die die Mindestlohnregelungen nicht gelten.

Anspruch auf die Zahlung eines Mindestlohns haben alle Arbeitnehmer in Deutschland. Aktuell beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro (2024) und steigt ab 01.01.2025 auf 12,82 Euro brutto je Stunde. Neben dem allgemeinen Mindestlohn existieren noch eine spezielle „Branchen-Mindestlöhne“, die für die Arbeitnehmer in diesen Branchen gelten, zum Beispiel bei Gebäudereinigern oder in der Pflege.

Ausnahmen Mindestlohn

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns einige Ausnahmetatbestände für bestimmte Personenkreise geschaffen, die keinen Anspruch auf Mindestlohn haben.

Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, 
  • ehrenamtlich tätige Personen,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung,
  • Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG absolvieren,
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz,
  • Selbstständige und
  • Strafgefangene.

Diese besonderen Personenkreise unterliegen nicht dem allgemeinen Mindestlohn in Deutschland. Dies bedeutet, Sie können im Grunde unter Mindestlohn beschäftigt werden.

In der betrieblichen Praxis dürften aber lediglich die Auszubildenden und die Aushilfen unter 18 Jahre Relevanz haben. Die weiteren genannten Personengruppen kommen in der betrieblichen Praxis eher selten vor.

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Auszubildende und Mindestausbildungsvergütung

Auszubildende sind nicht nach dem Mindestlohn zu vergüten, da sie nicht „zur Arbeit“ beschäftigt sind, sondern „um ausgebildet zu werden“. Stattdessen gilt aber bereits seit 2020 eine Mindestausbildungsvergütung für die Auszubildenden.

Diese Mindestausbildungsvergütung ist den Azubis – gestaffelt nach Ausbildungsjahr – mindestens zu zahlen.

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