Pfändungsfreigrenzen steigen ab 1. Juli 2024

Gute Nachricht für Arbeitnehmer, deren Entgelt gepfändet wird. Ab 1. Juli 2024 steigen die Pfändungsfreigrenzen, so dass mehr vom Netto übrig bleibt. Der Anstieg fällt 2024 besonders hoch aus. Arbeitgeber müssen ab der Juli-Abrechnung handeln und neue Pfändungsbeträge berücksichtigen bzw. abführen.

Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Dort findet sich ein Paragraph mit den geltenden Pfändungsfreigrenzen, die ab 1. Juli 2024 gelten. Sie sind im Vergleich zu den vorherigen  Pfändungsfreigrenzen um mehr als 6 Prozent angehoben worden.

Pfändungsfreigrenzen

Das Arbeitseinkommen ist ab 1. Juli 2024 unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr beträgt als

  • 1.491,75 Euro (1.402,28 Euro) monatlich,
  • 343,31 Euro (322,72 Euro) wöchentlich,
  • 68,66 Euro (64,54 Euro) täglich.

(In Klammern die bis 30.06.2024 geltenden Beträge)

Die genannten Werte gelten für Arbeitnehmer, die keine Unterhaltspflichtigen haben.

Anrechnung von Unterhaltspflichtigen bei Pfändungsfreigrenzen

Bei Arbeitnehmern mit einer unterhaltspflichtigen Person sind folgende Werte zusätzlich zu berücksichtigen.

  • 561,43 Euro (527,76 Euro) monatlich,
  • 129,21 Euro (121,46 Euro) wöchentlich,
  • 25,84 Euro (24,29 Euro) täglich.

Dies gilt für seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird.

Gibt es daneben weitere unterhaltspflichtige Personen sind für die 2. bis 5. Person zusätzlich zu berücksichtigen (wenn Unterhalt gewährt wird):

  • 312,78 Euro (294,02 Euro) monatlich,
  • 71,99 Euro (67,67 Euro) wöchentlich,
  • 14,40 Euro (13,54 Euro) täglich.

Das Einkommen, das zwischen der Grenze von 1.499,99 Euro und dem Höchstbetrag in Höhe von 4.573,10 Euro liegt, kann nur zum Teil gepfändet werden. Drei Zehntel des Einkommens, dass über der Pfändungsfreigrenze liegt, verbleiben dem Schuldner. Ab 4.573,10  Euro wird der übersteigende Betrag voll gepfändet.

Link-Tipp: Die Pfändungstabelle ab 01.07.2024

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