Pflege-Mindestlöhne steigen ab Juli 2025

Eine gute Nachricht für alle Pflegekräfte. Ab 01.07.2025 steigt der Pflege-Mindestlohn für Pflegehilfskräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte.

Nachdem der Pflege-Mindestlohn im Mai 2024 bereits angehoben worden ist, steht zum 1.7.2027 die nächste Erhöhung an. Dies dürfte bei zahlreichen Pflegekräfte für ein Lohnplus sorgen.

Pflege-Mindestlohn steigt

Der Pflege-Mindestlohn steigt ab 1.7.2025. Es bleibt bei der bisherigen Staffelung nach Qualifikation. Es gilt, je höher der Ausbildungsgrad, desto höher der Pflege-Mindestlohn.

Die Einteilung der verschiedenen Pflege-Mindestlöhne erfolgt nach dem Ausbildungsgrad der Beschäftigten. Es gibt folgende „Gruppen“:

  • Pflegehilfskräfte – hierbei handelt es sich um Hilfskräfte in der Pflege.
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte verfügen über eine mindestens einjährige Ausbildung und
  • Pflegefachkräfte haben eine abgeschlossene Ausbildung, die für eine Tätigkeit nach § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt.

Hinweis: Die Regelungen gelten ausdrücklich nicht für Auszubildende.

Neue Pflege-Mindestlöhne ab 1.7.2025 im Überblick

Für Pflegehilfskräfte:

  • Ab 1.2.2024: 14,15 Euro
  • Ab 1.5.2024: 15,50 Euro
  • Ab 1.7.2025: 16,10 Euro

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):

  • Ab 1.2.2024: 15,25 Euro
  • Ab 1.5.2024: 16,50 Euro
  • Ab 1.7.2025: 17,35 Euro

Für Pflegefachkräfte:

  • Ab 1.2.2024: 18,25 Euro
  • Ab 1.5.2024: 19,50 Euro
  • Ab 1.7.2025: 20,50 Euro

Mindestlohn für Wegzeiten und Bereitschaftsdienst

Arbeitgeber müssen den Pflege-Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen.

Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.

Mehr Urlaub für Pflegende

Beschäftigte in der Pflege haben einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Der Mehrurlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer Fünftagewoche seit 2024 neun Tage.

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