Im Jahr 2025 entfällt die Rechtskreistrennung bei den Sozialversicherungsmeldungen. Es muss dann nicht mehr in den Meldungen zwischen Ost und West unterschieden werden. Für Sie in der Entgeltabrechnung bleibt die Rechtskreistrennung aber weiterhin in der Lohnabrechnung bestehen. Denn für die Beitragsnachweise sind weiterhin die Rechtskreise zu trennen.
Da die Beitragsbemessungsgrenzen ab 2025 in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung vereinheitlicht werden, kann die Rechtskreistrennung zwischen Ost und West eigentlich ab 2025 entfallen. Dies wird in den Sozialversicherungsmeldungen ab 01.01.2025 auch vollzogen.
Anders sieht es jedoch bei den Beitragsnachweisen aus. Hier ist aus Statistikgründen der Deutschen Rentenversicherung weiterhin eine Unterscheidung der Rechtskreise in Ost und West angezeigt. Konkret müssen die Statistiken bis (mindestens) Ende 2025 nach Rechtskreisen getrennt geführt werden, so dass dies für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet, weiterhin das Kennzeichen „Rechtskreis“ zu pflegen.
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In der Lohnsoftware bedeutet dies, dass der Rechtskreis weiterhin angegeben werden muss. Der Rechtskreis ist dann ab 2025 jedoch kein Anzeigefeld in den Sozialversicherungsmeldungen mehr. Unterschiedliche Beitragsnachweise (Ost/West) sind aber weiterhin nötig.
Rechtskreistrennung 2025 entfällt – fast
Für Sie in der betrieblichen Entgeltabrechnung bedeutet dies für das Jahr 2025 noch keine Erleichterung. Zwar sind in den Meldungen die Rechtskreise nicht mehr anzugeben, aber da die Rechtskreistrennung in den Beitragsnachweisen weiterhin notwendig ist, sind die Angaben zum Rechtskreis in Ihrer Lohnsoftware weiterhin (auch 2025) zu erfassen, damit die Beitragsnachweise getrennt erstellt werden können.
Die praktische Auswirkungen dürften für den Großteil der Betriebe gering ausfallen, da in der Praxis bei kleinen und mittleren Betriebe die Rechtskreistrennung vielfach keine Bedeutung hat. Daher ändert sich für Sie in der Entgeltabrechnung durch den Wegfall der Rechtskreistrennung (oftmals) nichts.
Bedauerlich an dieser Stelle ist aber, dass eine Fortführung der Unterscheidung nach Rechtskreisen auch für 2025 noch nötig ist, um statistische Daten bei der Rentenversicherung zu pflegen. Im Sinn des Bürokratieabbaus wäre hier eine andere Regelung sicher hilfreich.