Steuerfreie Erstattungen für Umzugskosten steigen ab 1.3.2020

Der Arbeitgeber kann für beruflich verursachte Umzugskosten steuerfreie Zuschüsse zahlen. Vorausgesetzt es handelt sich um einen beruflich veranlassten Umzug und die vom Arbeitgeber gezahlten Erstattungen übersteigen nicht die tatsächlichen Umzugskosten.

Umzugskosten 2020 – Voraussetzungen

Dabei gibt es gesetzliche Vorgaben. Die Höhe der steuerfreien Umzugskosten richtet sich dabei nach den erstattungsfähigen Höchstbeträgen eines Beamten nach dem Bundesumzugskostengesetz und werden regelmäßig angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1.3.2020 aufgrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.9.2018 (BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005).

Weitere Voraussetzung ist dabei die „berufliche Veranlassung“ des Umzugs. Dies ist regelmäßig bei Umzügen aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung in eine andere Stadt der Fall. Daneben können auch solche Umzüge anerkannt werden, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Beispielhaft hierzu kann der Umzug in eine Dienstwohnung sein, damit der Arbeitnehmer möglichst nah an der Arbeitsstelle wohnt und bei Bedarf schnellstmöglich die Arbeit aufnehmen kann (z. B. Hausmeisterwohnung).

Update: Ab 1.6.2020 gelten neue Umzugspauschalen.

Daneben gilt auch ein Umzug, der die tägliche Fahrt zur Arbeit erheblich verkürzt als beruflich veranlasst. Konkret bedeutet dies, dass der Fahrtweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt werden muss.

Wichtig: Sofern der Arbeitgeber auch zu sonstigen, also nicht beruflich veranlassten Umzügen Zuschüsse zahlt, sind diese nicht steuerfrei. Dies gilt für privat veranlasste Umzüge innerhalb einer Stadt.

Umzugskosten 2020: umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1.3.2020 2.066 Euro (vorher 2.045 Euro).

Umzugsauslagen steigen ab 1.3.2020

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

  • für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte im Sinne des. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs ab 1.3.2020 1.639 Euro vorher 1.622 Euro.
  • für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs ab 1.3.2020 820 Euro vorher 811 Euro.
  • Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben: zum 1.3.2020 um 361 Euro davor 357 Euro.

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